Zivilrecht

ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht

Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

Zuständigkeit des Gerichts / ausschließlicher Gerichtsstand (§ 802 ZPO)

Zuständigkeit des Gerichts / ausschließlicher Gerichtsstand (§ 802 ZPO)

4. Juli 2025

11 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der in Köln wohnende G verklagt S vor dem Landgericht Berlin erfolgreich auf Zahlung von €10.000. S zahlt. G lässt trotzdem €3.000 in bar bei S pfänden. S möchte gegen die Pfändung vorgehen und klagt beim Amtsgericht Köln. G verhandelt, ohne die Zuständigkeit zu rügen.

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Einordnung des Falls

Zuständigkeit des Gerichts / ausschließlicher Gerichtsstand (§ 802 ZPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthafter Rechtsbehelf für S ist die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO).

Ja!

Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft (§ 767 Abs. 1 ZPO), wenn der Kläger als Schuldner des Vollstreckungsverfahrens gegen den Beklagten als Vollstreckungsgläubiger materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erhebt. S kann sich auf die Erfüllung des Anspruchs des G gegen ihn (§ 362 Abs. 1 BGB) und damit auf eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Anspruch selbst berufen. Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft.
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2. Zuständig für die Klage gegen G ist das Amtsgericht Köln.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 767 Abs. 1 ZPO weist dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs die Zuständigkeit zu, d.h. dem Gericht, das das Erkenntnisverfahren durchgeführt hat. Hier ist also das Landgericht Berlin zuständig. Diese Zuständigkeit ist ausschließlich (§ 802 ZPO). An dieser Stelle erläuterst Du zunächst, dass sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln nach allgemeinen Grundsätzen aus § 23 Nr. 1 GVG, §§ 12, 13 ZPO ergeben könnte, weil der Streitwert nicht über €5.000 beträgt und G als Beklagter in Köln wohnhaft ist. Dies müsstest Du mit Blick auf § 767 Abs. 1 ZPO dann ablehnen.

3. Das zunächst unzuständige AG Köln wird zuständig, weil G rügelos zur Klage verhandelt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Vorschrift des § 39 S. 1 ZPO, nach der ein Gericht zuständig wird, wenn der Beklagte zur Hauptsache mündlich verhandelt, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, ist dem Wortlaut nach nur auf ein Gericht des ersten Rechtszugs anwendbar - also nicht auf Gerichte im Zwangsvollstreckungsverfahren. Zudem ist für Vollstreckungsabwehrklagen (§ 767 ZPO) ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet (§ 802 ZPO). Danach greift auch der Rechtsgedanke des § 40 Abs. 2 S. 2 ZPO. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln durch rügelose Einlassung des G ist nicht möglich.
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