Zivilrecht
ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Zuständigkeit des Gerichts / ausschließlicher Gerichtsstand (§ 802 ZPO)
Zuständigkeit des Gerichts / ausschließlicher Gerichtsstand (§ 802 ZPO)
4. Juli 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der in Köln wohnende G verklagt S vor dem Landgericht Berlin erfolgreich auf Zahlung von €10.000. S zahlt. G lässt trotzdem €3.000 in bar bei S pfänden. S möchte gegen die Pfändung vorgehen und klagt beim Amtsgericht Köln. G verhandelt, ohne die Zuständigkeit zu rügen.
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Einordnung des Falls
Zuständigkeit des Gerichts / ausschließlicher Gerichtsstand (§ 802 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthafter Rechtsbehelf für S ist die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO).
Ja!
2. Zuständig für die Klage gegen G ist das Amtsgericht Köln.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das zunächst unzuständige AG Köln wird zuständig, weil G rügelos zur Klage verhandelt.
Nein, das trifft nicht zu!
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