Zuständigkeit des Gerichts / ausschließlicher Gerichtsstand (§ 802 ZPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der in Köln wohnende G verklagt S vor dem Landgericht Berlin erfolgreich auf Zahlung von €10.000. S zahlt. G lässt trotzdem €3.000 in bar bei S pfänden. S möchte gegen die Pfändung vorgehen und klagt beim Amtsgericht Köln. G verhandelt, ohne die Zuständigkeit zu rügen.
Einordnung des Falls
Zuständigkeit des Gerichts / ausschließlicher Gerichtsstand (§ 802 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthafter Rechtsbehelf für S ist die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO).
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Ja!
2. Zuständig für die Klage gegen G ist das Amtsgericht Köln.
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das zunächst unzuständige AG Köln wird zuständig, weil G rügelos zur Klage verhandelt.
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Nein, das trifft nicht zu!
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Fräulein Cowds
16.12.2020, 16:39:49
Und was passiert jetzt mit der Verhandlung bzw. dem Beschluss wenn das Gericht Entschieden hat?
Isabell
26.2.2021, 18:25:33
Müsste ein Revisionsgrund sein 🤔
Lukas_Mengestu
23.11.2021, 11:12:09
Hallo ihr beiden, in Betracht kommt hier die Einlegung der Berufung (§§ 511 ff. BGB). Allerdings lässt § 513 Abs. 2 BGB die Berufung allein wegen fehlender Zuständigkeit des Ausgangsgerichts nicht zu. Grundsätzlich kann man sich also gegen die fehlerhafte Bestimmung der Zuständigkeit nicht wehren. Die Grenze der Unüberprüfbarkeit ist allerdings dann überschritten, wenn das Gericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen hat und damit im Ergebnis den Parteien den gesetzlichen Richter entzogen hat (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Eine willkürliche Entscheidung liegt vor, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht oder die Entscheidung bei Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem die Normen beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (Rimmelspacher, in: MüKo-ZPO, 6.A. 2020, § 513 RdNr. 22). In diesen Fällen ist § 513 Abs. 2 ZPO verfassungskonform einschränkend auszulegen, sodass dann die Berufung auch hierauf gestützt werden kann. Andernfalls stünde der Weg zum Bundesverfassungsgericht offen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
L
18.1.2022, 22:48:00
Woraus ergibt sich, dass Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht nicht Gerichte des 1. Rechtszuges sind?
Victor
19.1.2022, 07:38:48
Weil vorgeschaltet grundsätzlich ein Verfahren stattfindet, welches den Titel zur Vollstreckung begründet, z.B. Urteil. Das ist das Verfahren vor dem 1. Rechtszug. Davon gibt es natürlich Ausnahmen, wenn gar kein vorgeschaltetes Verfahren stattfindet. Dann ist das filtive Streitgericht zuständig. Genaueres in den §§ zur VAK und dem Kommentar. Generell gesagt beginnt der ganze „Streit“ ja nicht vor dem Vollstreckungsgericht. Vielmehr wird dann die erstrittene Forderung durchgesetzt und es kommt zu Problemen.
bibu knows best
18.8.2022, 10:49:07
Wie wäre es denn (in Falle einer Drittwiderspruchsklage), wenn zwar vor dem örtlich zuständigen Gericht aber nicht dem sachlich zuständigen Gericht geklagt wird. Kann die sachliche Zuständigkeit durch rügelose Einlassung erfolgen ?
Lukas_Mengestu
23.9.2022, 10:49:27
Hallo bibu knows best, § 802 ZPO begründet auch im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit einen ausschließlichen Gerichtsstand (MüKo-ZPO/Wolfsteiner, 6.A. 2020, ZPO, § 802 RdNr. 2). Auch hier scheidet eine rügelose Einlassung also aus. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team