Referendariat > Die ZVR-Klausur
Materiell-rechtliche Einwendungen / Erfüllung
S kauft von G ein Grundstück. S unterwirft sich hinsichtlich der Kaufpreiszahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung. G will vollstrecken. S erhebt Vollstreckungsabwehrklage und legt Kontoauszüge vor, die die Überweisung des Geldes belegen sollen. G bestreitet den Zahlungseingang mit Nichtwissen.
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Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO)
G weist Gerichtsvollzieher Z an, einen titulierten Anspruch in Höhe von €1.000 gegen die S zu vollstrecken. Der einzige Vermögenswert, den S hat, ist ein Porsche im Wert von €100.000. Z pfändet den Porsche. S will gegen die Pfändung vorgehen.
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„Normalfall“ Einziehungsklage - Begründetheit (Einziehungsberechtigung + keine Einwendungen des Beklagten)
G hat gegen S einen Zahlungstitel über €7.000. S hat gegen D eine Forderung über €7.000 aus einem Gebrauchtwagenverkauf. G erwirkt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) über die Kaufpreisforderung der S gegen D und erhebt Einziehungsklage gegen D. Ist diese begründet?
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Vollstreckungsabwehrklage - Tenor
K wurde zur Zahlung von €1.500 an B verurteilt. K behauptet, die €1.500 kurz nach Zustellung des Urteils an B bezahlt zu haben, was B bestreitet. Als B die Zwangsvollstreckung einleitet, erhebt K Vollstreckungsabwehrklage. Das Gericht hält die Klage für zulässig und begründet.
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Vollstreckungsabwehrklage + gleichzeitige Titelherausgabeklage
Auf Bs Klage hin wird K zur Zahlung von €500 an B verurteilt. K bezahlt direkt nach Urteilsverkündung. Als B dennoch die Zwangsvollstreckung einleitet, erhebt K Vollstreckungsabwehrklage. Gleichzeitig verlangt er Titelherausgabe. Die Vollstreckungsabwehrklage hat Erfolg.
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Verstrickung und Pfändungspfandrecht bei schuldnerfremder Sache
Der Gerichtsvollzieher hat im Auftrag von Vollstreckungsgläubigerin H bei Vollstreckungsschuldner K eine Kommode gepfändet. Erst nachdem die Kommode öffentlich versteigert worden ist, stellt sich heraus, dass nicht K, sondern dessen Tante T die Eigentümerin der Kommode war.
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Überwindung von Verstrickung und Pfändungspfandrecht
Der Gerichtsvollzieher hat die Münzsammlung des Vollstreckungsschuldners K durch Anbringen eines Pfandsiegels gepfändet. K entfernt das Siegel und bietet die Sammlung seinem Freund F zum Kauf an. Dieser ahnt nichts von der Pfändung, nimmt das Angebot an und holt die Sammlung bei K ab.
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Verstrickung und Pfändungspfandrecht und Versteigerung bei schuldnereigener Sache
Auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin H hat der Gerichtsvollzieher die Münzsammlung des Vollstreckungsschuldners K durch Anbringen eines Pfandsiegels gepfändet. Bei der öffentlichen Versteigerung der Münzsammlung erhält der Meistbietenden M den Zuschlag.