ZR: Prozessrecht & Klausurtypen

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Klageänderung

Entscheidungsgründe bei Parteibeitritt/Parteierweiterung

Schema: Entscheidungsgründe bei Parteibeitritt/Parteierweiterung

1. Januar 2026

8 Kommentare

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Wie sind die Entscheidungsgründe im Falle eines Parteibeitritts auf Klägerseite bzw. im Falle einer Parteierweiterung auf Beklagtenseite aufzubauen? ‌

  1. Zulässigkeit

    1. Zulässigkeit der Klage von oder gegen bereits vorhandener Partei

    2. Zulässigkeit der Klage von oder gegen neue Partei

      1. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 261 Abs. 2 ZPO

      2. Zulässigkeit des Parteibeitritts/der Parteierweiterung (§§ 263, 267 ZPO analog)

  2. Klagehäufungen

  3. Begründetheit

    1. Begründetheit der Klage von oder gegen bereits vorhandener Partei

    2. Begründetheit der Klage von oder gegen neue Partei

  4. Prozessuale Nebenentscheidungen

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ius Nix Verstaeum

Ius Nix Verstaeum

21.12.2024, 20:00:35

Spricht nicht mehr dafür, die

Parteiänderung

(en) vor der Zulässigkeit abzuhandeln, um quasi herauszuarbeiten, worüber das Gericht überhaupt zu entscheiden hat?

GEI

Geithombre

11.1.2025, 21:09:36

Ich könnte mir vorstellen, dass man das noch in den Vorfragen prüft, weil die Klage hinsichtlich des unzulässig Geänderten zu einer Klageabweisung führt und insoweit dann ein

Prozessurteil

ergeht?

Daniel G

Daniel G

24.3.2025, 12:28:37

Ich hab auch im Kopf, die Zulässigkeit der klageänderung vor der Zulässigkeit. Nur wurde hier nicht gesagt, dass selbst bei nicht vorliegen der Voraussetzungen 263, 267 ZPO zumindest insofern ein Beitritt stattfindet, dass mindestens ein

Prozessurteil

ergeht? Dann wäre der Streitgegenstand für das Gericht doch zumindest feststehend? Oder habe ich einen Denkfehler?

Daniel G

Daniel G

24.3.2025, 12:30:57

Aber wenn es mindestens zu einem

prozessurteil

führt, müssten wir es doch nicht als prozessuale Vorfrage klären oder?

leee

leee

14.9.2025, 17:06:39

Push!

NI

Niro95

17.11.2025, 10:59:55

Das wird uneinheitlich gehandhabt. In BW ist es im Zivilrecht bspw. generell unüblich (anders im Verwaltungsrecht) überhaupt Vorfragen zu machen, das wird in der Regel alles in der Zulässigkeit abgehandelt oder in der

Begründetheit

, wenn es um die Auslegung von Anträgen geht.

CVA

cvas_

10.7.2025, 17:41:13

Was wäre dann unter dem Punkt Klagehäufungen zu prüfen? Vielleicht könntet ihr hier noch einen Hinweis einfügen.

SPA

sparfüchsin

10.7.2025, 19:34:23

Da müsste man m.E die Voraussetzungen von § 260 ZPO prüfen.


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