ZR: Prozessrecht & Klausurtypen

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Klageänderung

Entscheidungsgründe bei Parteibeitritt/Parteierweiterung

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Schema: Entscheidungsgründe bei Parteibeitritt/Parteierweiterung

7. April 2026

10 Kommentare


Wie sind die Entscheidungsgründe im Falle eines Parteibeitritts auf Klägerseite bzw. im Falle einer Parteierweiterung auf Beklagtenseite aufzubauen? ‌

  1. Zulässigkeit

    1. Zulässigkeit der Klage von oder gegen bereits vorhandener Partei

    2. Zulässigkeit der Klage von oder gegen neue Partei

      1. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 261 Abs. 2 ZPO

      2. Zulässigkeit des Parteibeitritts/der Parteierweiterung (§§ 263, 267 ZPO analog)

  2. Klagehäufungen

  3. Begründetheit

    1. Begründetheit der Klage von oder gegen bereits vorhandener Partei

    2. Begründetheit der Klage von oder gegen neue Partei

  4. Prozessuale Nebenentscheidungen

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ius Nix Verstaeum

Ius Nix Verstaeum

21.12.2024, 20:00:35

Spricht nicht mehr dafür, die Parteiänderung(en) vor der Zulässigkeit abzuhandeln, um quasi herauszuarbeiten, worüber das Gericht überhaupt zu entscheiden hat?

GEI

Geithombre

11.1.2025, 21:09:36

Ich könnte mir vorstellen, dass man das noch in den Vorfragen prüft, weil die Klage hinsichtlich des unzulässig Geänderten zu einer Klageabweisung führt und insoweit dann ein Prozessurteil ergeht?

Daniel G

Daniel G

24.3.2025, 12:28:37

Ich hab auch im Kopf, die Zulässigkeit der klageänderung vor der Zulässigkeit. Nur wurde hier nicht gesagt, dass selbst bei nicht vorliegen der Voraussetzungen 263, 267 ZPO zumindest insofern ein Beitritt stattfindet, dass mindestens ein Prozessurteil ergeht? Dann wäre der Streitgegenstand für das Gericht doch zumindest feststehend? Oder habe ich einen Denkfehler?

Daniel G

Daniel G

24.3.2025, 12:30:57

Aber wenn es mindestens zu einem prozessurteil führt, müssten wir es doch nicht als prozessuale Vorfrage klären oder?

leee

leee

14.9.2025, 17:06:39

Push!

NI

Niro95

17.11.2025, 10:59:55

Das wird uneinheitlich gehandhabt. In BW ist es im Zivilrecht bspw. generell unüblich (anders im Verwaltungsrecht) überhaupt Vorfragen zu machen, das wird in der Regel alles in der Zulässigkeit abgehandelt oder in der Begründetheit, wenn es um die Auslegung von Anträgen geht.

CVA

cvas_

10.7.2025, 17:41:13

Was wäre dann unter dem Punkt Klagehäufungen zu prüfen? Vielleicht könntet ihr hier noch einen Hinweis einfügen.

SPA

sparfüchsin

10.7.2025, 19:34:23

Da müsste man m.E die Voraussetzungen von § 260 ZPO prüfen.

Wildtäubchen im Speckmantel

Wildtäubchen im Speckmantel

5.2.2026, 11:20:14

Ergänzend zu @[sparfüchsin](295598): Die Voraussetzungen des § 260 ZPO unter der Maßgabe, dass wir hier keine Parteiidentität brauchen. Das ergibt sich daraus, dass wir

ja

eine Streitgenossenschaft haben und der § 260 ZPO analog und zusammen mit den §§ 59, 60 ZPO zu sehen ist, die

ja

gerade mehrere Parteien voraussetzen. :) Zu prüfen bleibt damit nur, dass für sämtliche Ansprüche dasselbe Prozessgericht zuständig ist und dieselbe Prozessart zulässig ist. (Hinsichtlich der Zuständigkeit ist vor allem § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO relevant, wenn die Streitgenossen unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände haben und es keinen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand gibt. Dann bestimmt das nächst höhere Gericht im Rechtszug die Zuständigkeit. Die Zuständigkeit muss also erst nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden. Im T/P steht das in § 36 Rn. 14 ff. nochmal drin.)

ADY

adyore

11.2.2026, 15:48:21

auch bei dieser Aufgabe fände ich es wieder hilfreicher, wenn alle Prüfungspunkte eigenständig in die richtige Reihenfolge gebracht werden müssten und nicht schon das meiste vorgegeben wäre, sodass man sich die richtige Lösung auch durch gutes Raten erschließen kann…