Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klageänderung
Einführungsfall: gesetzlicher Parteiwechsel und gewillkürte Parteierweiterung
Einführungsfall: gesetzlicher Parteiwechsel und gewillkürte Parteierweiterung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vermieter V erhält schon seit einigen Monaten keine Mietzahlungen mehr für seine an die Eheleute E und F vermietete Wohnung. Da er weiß, dass F mehr verdient als E, erhebt er Zahlungsklage gegen F, verstirbt jedoch kurz darauf. Sein Sohn S (alleiniger Erbe) will die Klage auf E erweitern.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall: gesetzlicher Parteiwechsel und gewillkürte Parteierweiterung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Eintritt des S in den Rechtsstreit und die Erweiterung der Klage auf E stellen Parteiänderungen dar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Parteiänderung kann gesetzlich geregelt sein oder auf Wunsch der Parteien erfolgen.
Ja!
3. Wenn eine Partei stirbt, endet der Rechtsstreit (§ 239 ZPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. S wird als alleiniger Erbe des V zum neuen Kläger des Rechtsstreits (§ 239 ZPO).
Ja, in der Tat!
5. Eine Ausweitung der Klage auf E stellt eine gewillkürte Parteiänderung dar.
Ja!
6. Die Parteierweiterung auf E ist ausschließlich zulässig, wenn E ihr zustimmt.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Die Parteierweiterung auf E ist sachdienlich.
Ja, in der Tat!
8. Durch die Parteierweiterung entsteht eine Klagehäufung.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lal
24.7.2024, 14:11:06
Ich fänd im Aufgentext die Ergänzung hilfreich, dass V stirbt (und nicht F). Außerdem hab ich im Kopf, dass § 260 ZPO auf die subjektive Klagehäufung analog angewendet wird, was für mich angesichts des Wortlauts auch Sinn ergibt. Wenn ihr hier anderer Meinung sein solltet, wäre ich für eine Erklärung dankbar!
Ciodejure
18.10.2024, 14:04:39
schließe mich dem an!