Öffentliches Recht

Kommunalrecht

Grundlagen

Prüfungsschema: Organzuständigkeit in der Gemeinde

Schema: Prüfungsschema: Organzuständigkeit in der Gemeinde

23. November 2024

4,5(4.605 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wie prüfst Du die Organzuständigkeit innerhalb der Gemeinde?

  1. Grundsatz: Allzuständigkeit des Rates

    Der Rat der Gemeinde (Gemeinderat) ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig (z.B. § 24 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GemO BW, § 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KV MV, § 28 Abs. 1 Hs. 1 GemO SN). Damit wird die Allzuständigkeit des Rates gesetzlich normiert. Wenn die Angelegenheit nicht ausnahmsweise einem anderen Organ zugewiesen oder übertragen wird, ist immer der Rat zuständig! Sofern es sich aber auch um unübertragbare Angelegenheiten (vgl. z.B. § 39 Abs. 2 GemO BW, § 28 Abs. 2 KV MV, § 28 Abs. 2 Nr. 7 GemO SN) oder um Spezialkompetenzen des Rates handelt, wird es Deine Korrektorin begeistern, wenn Du diese Normen dann zitierst – neben z.B. § 24 Abs. 1 S. 2 GemO BW, § 22 Abs. 2 S. 1 KV MV, § 28 Abs. 1 GemO SN. Die Prüfung der Organkompetenz kannst Du dann auch direkt beenden.

  2. Ausnahme kraft Zuweisung

    Die GO oder eine Satzung auf Grundlage der GO kann die Organzuständigkeit für bestimmte Angelegenheiten anderen Akteurinnen ausdrücklich zuweisen. Denn der Grundsatz der Allzuständigkeit des Rates gilt nur dann, wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (z.B. § 24 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GemO BW, § 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 KV MV, § 28 Abs. 1 Hs. 2 GemO SN). Dies ist insbesondere bei Spezialkompetenzen anderer Gemeindeorgane der Fall. Insbesondere der Bürgermeister oder Ausschüsse des Rates können für bestimmte Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung originär zuständig sein.

  3. Ausnahme kraft Übertragung

    Der Rat kann bestimmte Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung auch an einen Ausschuss des Rates oder den Bürgermeister übertragen (z.B. § 24 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GemO BW, § 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 KV MV, § 28 Abs. 1 Hs. 2 GemO SN). Die prüfungs- und praxisrelevanteste Ausnahme ist die Zuweisung der Geschäfte der laufenden Verwaltung an den Bürgermeister (z.B. § 24 Abs. 2 S. 3 GemO BW, § 38 Abs. 2 S. 3 KV MV, § 28 Abs. 4 S. 3 GemO SN). Welche Angelegenheiten das sind, kannst du im Umkehrschluss aus den unübertragbaren Angelegenheiten (vgl. z.B. § 39 Abs. 2 GemO BW, § 28 Abs. 2 KV MV, § 28 Abs. 2 Nr. 7 GemO SN ermitteln.

    1. Wirksame Übertragung

      Die Angelegenheit kann insbesondere durch wirksamen Beschluss des Rates übertragen werden.

    2. Kein Entscheidungsvorbehalt oder Rücknahme

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEN

benjaminmeister

11.10.2024, 09:12:30

Im Prüfungspunkt "Ausnahme kraft ÜBERTRAGUNG" wird als wichtigstes Beispiel die ZUWEISUNG der

Geschäfte der laufenden Verwaltung

erwähnt. Ich habe es jetzt aber so verstanden, dass die

Geschäfte der laufenden Verwaltung

doch aber schon durch Gesetz eben zugewiesen werden (und gerade nicht durch den Rat übertragen). Oder unterlieg ich einem Missverständnis?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen