Schema: Ehevertrag – Schema der Inhaltskontrolle


Wie könnte man die richterliche Inhaltskontrolle eines Ehevertrags prüfen? ‌

  1. Wirksamkeitskontrolle (§ 138 Abs. 1 BGB)

    Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung im Scheidungsfall führt, dass er von der Rechtsordnung nicht anerkannt werden darf. Erforderlich ist hierfür eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss.

    1. Objektiv unzumutbare Benachteiligung eines Vertragspartners im Zeitpunkt des Zustandekommens.

      Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Es ist zu beachten, dass selbst Abweichungen von Elementen, die in der Kernbereichslehre des BGH auf hohem Rang stehen, möglich sind. Hierbei spielen besonders etwaige Kompensationsleistungen eine Rolle.

    2. Der den Vertrag fordernde Teil nutzt subjektiv eine Unterlegenheitssituation aus.

      Allein eine objektive Benachteiligung genügt nicht. Es bedarf zudem subjektiv der Annahme, dass eine ungleiche Verhandlungsposition basierend auf einer einseitigen Dominanz eines Teils vorliegt.

    3. Rechtsfolge: Unwirksamkeit

      Benachteiligt der Vertrag einen Partner in unzulässiger Weise, ist er grundsätzlich insgesamt nichtig. Es gelten die gesetzlichen Scheidungsfolgenregelungen. Sind nur einzelne Teile unwirksam, ist zu prüfen, ob eine Teilnichtigkeit in Betracht kommt.

  2. Ausübungskontrolle (§ 242 BGB)

    Da an die Wirksamkeitskontrolle strenge Maßstäbe zu stellen sind und Eheverträge hieran nur selten scheitern, kommt der Ausübungskontrolle eine große Bedeutung zu. An dieser Stelle ist zu prüfen, ob die Berufung auf den Ehevertrag jedenfalls im Zeitpunkt der Scheidung rechtsmissbräuchlich erscheint. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, ob infolge der Ehe besondere Fortkommens- oder Versorgungsnachteile eingetreten sind, die nach Treu und Glauben zu kompensieren sind. Der Richter muss anstelle der vereinbarten Regelung die Rechtsfolge anordnen, die den legitimen Interessen beider Parteien in der aktuellen Situation angemessen gerecht wird.

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