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Schema: Ehevertrag – Schema der Inhaltskontrolle

23. April 2026

8 Kommentare


Wie könnte man die richterliche Inhaltskontrolle eines Ehevertrags prüfen? ‌

  1. Wirksamkeitskontrolle (§ 138 Abs. 1 BGB)

    Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung im Scheidungsfall führt, dass er von der Rechtsordnung nicht anerkannt werden darf. Erforderlich ist hierfür eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss.

    1. Objektiv unzumutbare Benachteiligung eines Vertragspartners im Zeitpunkt des Zustandekommens.

      Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Es ist zu beachten, dass selbst Abweichungen von Elementen, die in der Kernbereichslehre des BGH auf hohem Rang stehen, möglich sind. Hierbei spielen besonders etwaige Kompensationsleistungen eine Rolle.

    2. Der den Vertrag fordernde Teil nutzt subjektiv eine Unterlegenheitssituation aus.

      Allein eine objektive Benachteiligung genügt nicht. Es bedarf zudem subjektiv der Annahme, dass eine ungleiche Verhandlungsposition basierend auf einer einseitigen Dominanz eines Teils vorliegt.

    3. Rechtsfolge: Unwirksamkeit

      Benachteiligt der Vertrag einen Partner in unzulässiger Weise, ist er grundsätzlich insgesamt nichtig. Es gelten die gesetzlichen Scheidungsfolgenregelungen. Sind nur einzelne Teile unwirksam, ist zu prüfen, ob eine Teilnichtigkeit in Betracht kommt.

  2. Ausübungskontrolle (§ 242 BGB)

    Da an die Wirksamkeitskontrolle strenge Maßstäbe zu stellen sind und Eheverträge hieran nur selten scheitern, kommt der Ausübungskontrolle eine große Bedeutung zu. An dieser Stelle ist zu prüfen, ob die Berufung auf den Ehevertrag jedenfalls im Zeitpunkt der Scheidung rechtsmissbräuchlich erscheint. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, ob infolge der Ehe besondere Fortkommens- oder Versorgungsnachteile eingetreten sind, die nach Treu und Glauben zu kompensieren sind. Der Richter muss anstelle der vereinbarten Regelung die Rechtsfolge anordnen, die den legitimen Interessen beider Parteien in der aktuellen Situation angemessen gerecht wird.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

Jotus

15.10.2025, 12:59:07

Mir ist nicht ganz einleuchtend, was ich im Prüfungspunkt Ausübungskontrolle prüfe? Zudem würde ich gerne wissen, wie ich die Kernbereichslehr in die Prüfung einbette:)

Foxxy

Foxxy

15.10.2025, 12:59:12

Bei der Ausübungskontrolle (§

242 BGB

) prüfst du, ob die Berufung auf den Ehevertrag im Zeitpunkt der Scheidung wegen Treu und

Glaube

n rechtsmissbräuchlich ist. Du schaust also, ob sich seit Vertragsschluss Umstände so geändert haben, dass eine strikte Anwendung des Vertrags zu unzumutbaren Ergebnissen führt, z. B. weil ein Ehepartner durch die Ehe erhebliche Nachteile erlitten hat, die nicht ausgeglichen wurden. Die Kernbereichslehre des BGH bezieht sich auf besonders schützenswerte Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich. In der Wirksamkeitskontrolle prüfst du, ob der Vertrag gerade diese Kernbereiche in einer Weise regelt, die einen Ehepartner objektiv unzumutbar benachteiligt. Die Kernbereichslehre dient also als Maßstab für die Bewertung, ob eine unzulässige Benachteiligung im Sinne des §

138 BGB

vorliegt.

Juri

Juri

22.1.2026, 18:07:32

@[Foxxy](180364) Gib einen Beispielfall vor und mach eine entsprechende Prüfung in Stichpunkten.

Foxxy

Foxxy

22.1.2026, 18:08:06

@[Juri](233758) Beispielfall und Prüfung: - Fall: Vor der Hochzeit vereinbaren A (vermögend) und B (schwanger) notariell Ausschluss von Zugewinn, Versorgungsausgleich und nachehelichem Unterhalt; keine Kompensation. 15

Ja

hre Ehe, zwei Kinder, B gibt Karriere weitgehend auf, geringe Altersvorsorge; Scheidung. - Wirksamkeitskontrolle (§ 138 Abs. 1 BGB, Zeitpunkt Vertragsschluss): - Kernbereich betroffen (Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinn) vollständig ausgeschlossen ohne Ausgleich → starkes Indiz für objektive Unzumutbarkeit. - Subjektiv: Ausnutzung einer Unterlegenheit (Schwangerschaft, Druck „ohne Vertrag keine Ehe“)? Ungleiche Verhandlungsmacht? - Gesamtabwägung: Notaraufklärung, Rechtsrat, Bildungsnähe, damalige Planungen (Kinder), etwaige Sicherungen (Abfindung/Versicherung). Ergebnis: je nach Lage Teilnichtigkeit möglich; sonst wirksam. - Ausübungskontrolle (§

242 BGB

, Zeitpunkt Scheidung): - Ehebedingte Fortkommens-/Versorgungsnachteile bei B (Karriereknick, fehlende Altersvorsorge) und fehlende Kompensation → Berufung von A auf Verzicht treuwidrig. - Rechtsfolge: punktuelle Korrektur (z. B. Durchbrechung des Unterhaltsverzichts, Durchführung/Modifikation des Versorgungsausgleichs), keine generelle Nichtigkeit. Zur Ausübungskontrolle prüfst du knapp: - Welche konkreten ehebedingten Nachteile liegen jetzt vor? -

Kausalität

zur Rollenverteilung in der Ehe? - Gibt es Kompensationen im Vertrag oder nachträglich? - Abwägung der aktuellen Interessen beider Seiten; ist die strikte Vertragsanwendung unzumutbar? - Falls

ja

: angemessene Anpassung der Folgen im konkreten Fall. Einbettung der Kernbereichslehre: - In der Wirksamkeitskontrolle dient sie als Wertungsmaßstab: Eingriffe in Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinn sind besonders kritisch, aber nicht per se unwirksam; entscheidend ist die Gesamtwürdigung und Kompensation. - In der Ausübungskontrolle erhöht ein massiver Nachteil gerade in diesen Kernbereichen das Gewicht der Unzumutbarkeit und rechtfertigt eher eine treuwidrige Berufung auf den Vertrag.

Juri

Juri

22.1.2026, 18:15:47

Also ist die Ausübungskontrolle nur zu prüfen, falls nicht ohnehin eine Unwirksamkeit des Ehevertrags nach § 138 I BGB vorliegt?

Foxxy

Foxxy

22.1.2026, 18:16:12

Ja

. Du prüfst zweistufig: zuerst die Wirksamkeitskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB (ex ante). Fällt der Vertrag oder einzelne Klauseln dort wegen objektiv unzumutbarer Einseitigkeit und Ausnutzung einer Unterlegenheit weg, brauchst du keine Ausübungskontrolle. Nur wenn (Rest-)Regelungen wirksam sind, folgt die Ausübungskontrolle nach §

242 BGB

(ex post): Ist die Berufung auf den Vertrag im Scheidungszeitpunkt treuwidrig, etwa wegen ehebedingter Nachteile und fehlender Kompensation, wird die Klausel im konkreten Fall korrigiert oder nicht angewendet. Praktisch hat § 242 große Bedeutung, weil Eheverträge die Wirksamkeitskontrolle meist bestehen.