Schema: Berufung (§§ 511 ZPO)
18. Januar 2026
11 Kommentare
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Wie prüfst Du die Berufung (§§ 511 ff. ZPO)?
Zulässigkeit
Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
Besondere Rechtsmittelvoraussetzungen
Statthaftigkeit
Die Berufung findet nur gegen Endurteile (§ 511 Abs. 1 ZPO) sowie gegen solche Urteile statt, die kraft Gesetzes einem Endurteil gleichgestellt sind (§§ 280 Abs. 2, 302 Abs. 3, 304 Abs. 2, 599 Abs. 3 ZPO). Zu beachten ist auch die in § 514 Abs. 1, 2 ZPO normierte Ausnahme, dass gegen ein erstes Versäumnisurteil eine Berufung nicht statthaft ist, gegen ein zweites Versäumnisurteil allerdings schon. Auch hier gilt der sog. Meistbegünstigungsgrundsatz, sodass beispielsweise bei Fehlbezeichnung einer gerichtlichen Entscheidung alle in Betracht kommenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe möglich sind.
Beschwer
Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Berufungskläger durch die angefochtene Entscheidung beschwert, d.h. unmittelbar rechtlich benachteiligt ist, und zumindest teilweise mit dem Rechtsmittel die Verringerung der ihn treffenden Beschwer begehrt. Maßgeblich ist dabei der Urteilstenor. Beschwer ist eine besondere Ausgestaltung des Rechtsschutzbedürfnisses.
Berufungssumme/Zulassung
Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung grundsätzlich nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600 übersteigt (Nr. 1) oder wenn das erstinstanzliche Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat (Nr. 2). Gemäß § 514 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt dies nicht für das zweite Versäumnisurteil.
Form und Frist der Berufungseinlegung
Bei der Frist der Berufungseinlegung handelt es sich um eine Notfrist. Gemäß § 517 ZPO ist die Berufung einen Monat ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils einzulegen. Als Notfrist ist diese nicht verlängerbar; es kann jedoch gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen. Die Berufungseinlegung erfolgt in Form eines Schriftsatzes (§ 519 ZPO).
Form und Frist der Berufungsbegründung
Die Frist für die Berufungsbegründung ergibt sich aus § 520 Abs. 2 ZPO und beträgt zwei Monate ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Eine Verlängerung ist möglich, jedoch ergeben sich Einschränkungen dadurch, dass die Gegenseite beteiligt werden muss (§ 520 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO). Die Form der Berufungsbegründung ergibt sich aus § 520 Abs. 3 ZPO.
Begründetheit
Ist die Berufung zulässig, wird im Rahmen der Begründetheit geprüft, ob die Klage, soweit in der Berufungsinstanz Rechtshängigkeit besteht, unter Berücksichtigung des „Jetzt-Zeitpunktes“, zulässig und begründet ist. Gemäß § 513 ZPO ist die Berufung begründet, wenn die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder wenn die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊²
21.8.2022, 11:30:41
Hi, ich hätte noch eine Verständnisfrage zur Begründetheit der Berufung. Letztlich handelt es sich fürs 1.Examen im Rahmen einer Berufung um die typische Einkleidung, damit die materiell-rechtliche Prüfung um den ZPO Baustein "Berufung" verlängert wird, oder? Denn im Rahmen der Begründetheit der Berufung prüft man ja letztlich "nur" die
Zulässigkeit und Begründetheitder Klage und stellt dann dort im Rahmen der Begründetheit (der Klage) möglicherweise die Rechtsverletzung isd 513,546 ZPO fest? (§5
29 ZPOwird vermutlich im 1.examen eher weniger Gegenstand sein?) Also als bsp: Ursprüngliche Klage war zulässig, aber als unbegründet abgewiesen worden. Der Kläger legt daraufhin Berufung ein und im Rahmen der
Begründetheit Berufungstellt man dann fest, dass die Klage zulässig und begründet ist und damit zugleich die Berfung wegen §§ 513,546 ZPO begründet ist. Habe ich das so richtig verstanden? Beste Grüße 🦊 ²
Lukas_Mengestu
28.9.2022, 18:21:49
Hallo Fuchs², in der Tat wird sich der Schwerpunkt einer Berufungsklausur bei der Rechtsverletzung abspielen. Denn gerade im ersten Examen liegt stets ein feststehender Sachverhalt vor. Insofern dürfte hier die Einkleidung einer Klausur in eine Berufung auch eher ein exotischer Ausnahmefall bleiben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
sparfüchsin
19.9.2025, 11:20:27
Baue ich das dann auch wirklich genau so in der Begründetheit auf? Also eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn bspw. der Klage fehlerhaft stattgegeben wurde. Dann prüfe ich einfach
Zulässigkeit und Begründetheitder Klage?
Moritz94
31.7.2025, 23:47:29
Bitte bei Gelegenheit in der Erklärung zu "II. Begründetheit" im ersten Satz das letzte Komma (nach "Jetzt-Zeitpunktes") löschen.
sparfüchsin
25.8.2025, 10:09:40
Welches Gericht ist für die Berufung zuständig? Aus welcher Norm ergibt sich das? Und wo muss ich die Berufung einlegen? iudex a quo oder iudex a quem?
w.laura.l
28.10.2025, 14:41:59
Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem GVG: Die Zuständigkeit des Landgerichts gem. § 72 GVG, die des OLG aus § 119 I Nr. 2 GVG. Die Berufung ist gem. § 519 I ZPO beim Berufungsgericht einzulegen.
sparfüchsin
15.10.2025, 12:21:17
Werden für die Berufungssumme / den Wert der Beschwer die einzelnen Teile eines Tenors zusammenferechnet? Bsp.: 1. Auskunftsanspruch hat einen Streitwert von 500€, 2. Verurteilung zur Zahlung von 200€. Bei zusammenrechnung wäre der Beschwerdewert erreicht, sonst nicht.
Foxxy
15.10.2025, 12:21:22
Für die Berechnung des Beschwerdewerts bei der Berufung (
§ 511 ZPO) werden die Werte der einzelnen Ansprüche grundsätzlich zusammengezählt, wenn sie von demselben Kläger gegen denselben Beklagten geltend gemacht werden und kein Fall der Wertaddition ausgeschlossen ist. In deinem Beispiel wären also Auskunftsanspruch (500 €) und Zahlungsanspruch (200 €) zu addieren, sodass der Beschwerdewert von 600 € erreicht wird. Voraussetzung ist, dass die Ansprüche auch tatsächlich im selben Verfahren und Tenor entschieden wurden und keine gesetzliche Ausnahme greift.
sparfüchsin
15.10.2025, 12:21:49
Woraus ergibt sich das?
