Duldungsvollmacht – Stellvertretung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat einen erfolgreichen Kleinhandel, in dem auch B angestellt ist. Als A sich aus dem Handel zurückziehen will, betreibt B den Betrieb unter dem Namen des A weiter. A ignoriert dies und unternimmt nichts. B schließt einen Vertrag im Namen des A mit K über Büromaterial.
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Einordnung des Falls
Duldungsvollmacht – Stellvertretung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat B durch ihre Untätigkeit konkludent eine Vollmacht zur Fortführung ihres Geschäfts erteilt (nach der Rspr.).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. B ist nach außen durch den Rechtsschein der Duldungsvollmacht zur Stellvertretung von A gegenüber K berechtigt.
Ja!
3. Zwischen A und K ist ein Kaufvertrag über das Büromaterial zustande gekommen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eigentum verpflichtet 🏔️
29.6.2020, 11:34:45
Beantwortet man die erste Frage mit "Ja" (was ihr als falsch angebt) folgt man einer in der L
ehrestark vertretenen Mindermeinung. Man sollte deswegen schon in der Frage selbst kenntlich machen, dass ihr die Antwort nach BGH und deswegen ein "Nein" wolllt.
Christian Leupold-Wendling
29.6.2020, 21:16:14
Danke für den Hinweis! Wir haben das ergänzt. Wie folgen bei Jurafuchs fast ausschließlich der Rspr. Das sollten wir ggf mal in einem globalen Hinweis transparent machen.
Christian Leupold-Wendling
17.11.2020, 10:36:03
Wir haben diesen Fall zudem mit einem Tag (am unteren Ende der Illustration) markiert: „streitig (herrschende Meinung vs. starke Mindermeinung)“, um deutlicher zu machen, dass das Institut der
Duldungsvollmacht unterschiedlich beurteilt wird.
jomolino
7.2.2022, 13:12:12
Ich finde die Fragen tatsächlich (ausnahmsweise) sehr wenig hilfreich um die unterschiedlichen Positionen zu lernen. Vielleicht wäre es besser eine Aufgabe zu machen welche Aufgabe für uns gegen die Annahme der Existenz einer
Duldungsvollmacht sprechen. (Ähnlich würde ich es übrigens gerne für die
Anfechtbarkeitvon bereits ausgeübten Vollmachten vorschlagen.)
Lukas_Mengestu
8.2.2022, 12:37:05
Danke für den Hinweis, nomamo. Gerne werden wir hier noch entsprechende Abgrenzungsaufgaben ergänzen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Nordisch
26.9.2022, 11:09:36
Ich finde die Fragen auch etwas doppeldeutig in diesem Fall und die Aufbereitung nicht ganz so gelungen. Daher auch eine Verständnisfrage: Eine Frage lautet, dass B durch Rechtsschein zur SV ggü A BERECHTIGT ist. Ist dem denn so? Ich dachte, dass lediglich der, nunja, Rechtsschein einer Berechtigung durch Stellvertretung des B von A vorliegt. A hat den B ja gerade nicht (mehr) berechtigt, wie in der Vorfrage auch verneint wird.
Lukas_Mengestu
26.9.2022, 19:14:34
Hallo Nordisch, vielen Dank für Deine Nachfrage. Wir haben die Aufgabe hier noch einmal etwas präzisiert. Es geht um die Frage, ob eine Berechtigung im Außenverhältnis vorliegt bzw. anders ausgedrückt, kann B die A nach außen hin wirksam vertreten? In der Tat fehlt es an einer entsprechenden (konkludenten) Bevollmächtigung durch A. Nichtsdestotrotz ergibt sich aus dem Umstand, dass A hier nicht einschreitet ein Rechtsschein in Form der
Duldungsvollmacht. Aus dieser speist sich die Vertretungsmacht der B. Ich hoffe, es ist jetzt etwas klarer geworden. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
19.9.2023, 22:26:05
Wie begründet die Literaturansicht, dass in der wissenden Untätigkeit eine konkludente Bevollmächtigung zu sehen sei?
Leo Lee
23.9.2023, 18:27:21
Hallo QuiGonTim, die Lit. begründet diese Ansicht damit, dass wenn der Vertretene sehr wohl weiß, was der Vertreter ohne Vertretungsmacht tut und dies einfach passieren lässt, dass hierin wohl eine Erklärung dahingehend zu sehen ist, dass er ihn gleich bevollmächtigt. Im Grunde kommen beide praktisch zum gleichen Ergebnis (und zwar dass vertreten wird), jedoch dogmatisch anders (bei der Lit. liegt eine richtige Vollmacht vor, während nach der h.M. nur ein Rechtsscheinstatbesatnd vorliegt). Dies wirkt sich dann später bei der
Anfechtbarkeitaus (bei der Lit. kein Ding, weil eben eine echte Vollmacht als WE vorliegt, während bei der h.M. streitig ist, ob ein Rechtssceintatbestand überhaupt angefochten werden kann). Hierzu kann ich die Lektüre von Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 100 f empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Dogu
28.6.2024, 19:04:17
Entgegen der Darstellung reicht eine einmalige
Duldungdes einmaligen Handelns des Scheinvertreters aus. Dies unterscheidet die
Duldungsvollmacht von der
Anscheinsvollmacht. Einer
Duldungdauerhaften Verhaltens bedarf es nicht zwingend.
Tobias Krapp
21.9.2024, 22:33:15
Hallo @[Dogu](137074), danke für deinen aufmerksamen Hinweis, ich habe das hier und in der folgenden Aufgabe korrigiert. Randnotiz: Der BGH hat in früheren Entscheidungen tatsächlich auch für die
Duldungsvollmacht gefordert, dass das Dulden "in der Regel über einen längeren Zeitraum" geschehen muss (zB BGH, Urteil vom 20. 4. 2004 - XI ZR 164/03). Ein nur einzelnes Auftreten würde demnach nicht reichen. In neueren Entscheidungen verwendet der BGH diesen Textbaustein in seiner Definition für die
Duldungsvollmacht aber nicht mehr (zB BGH, Urt. v. 11. 5. 2011 − VIII ZR 289/09, dort ist die Häufigkeit und Dauer explizit NUR bei der
Anscheinsvollmachtangesprochen) - ohne das aber explizit irgendwann thematisiert zu haben, er zitiert vielmehr die alten Urteile einfach mit. Die OLG Rechtsprechung und Kommentarliteratur wiederum vertritt ganz überwiegend, dass ein einzelnes Auftreten genügt. Das ist in der Sache mE auch überzeugend, denn bei der
Duldungsvollmacht geht es - anders als bei der
Anscheinsvollmacht- um wissentliches Dulden des Auftretens, nicht kennen-müssen des Auftretens. Der Geschäftsherr ist insofern bereits nach einmaligem Dulden nicht schutzwürdig. Manche Autoren verlangen aber immer noch ein "wiederholtes Auftreten über einen längeren Zeitraum hinweg". Ich würde für die Klausur daher empfehlen, das kurz anzusprechen, dass das teils gefordert wird, und dann mit dem obigen Argument abzulehnen. Nochmals vielen Dank für deinen aufmerksamen Beitrag, durch den wir diesen Punkt hier in die Aufgabe mit aufnehmen konnten! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias