Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Duldungsvollmacht – Stellvertretung

Duldungsvollmacht – Stellvertretung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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streitig (herrschende Meinung vs. starke Mindermeinung)

A hat einen erfolgreichen Kleinhandel, in dem auch B angestellt ist. Als A sich aus dem Handel zurückziehen will, betreibt B den Betrieb unter dem Namen des A weiter. A ignoriert dies und unternimmt nichts. B schließt einen Vertrag im Namen des A mit K über Büromaterial.

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Einordnung des Falls

Duldungsvollmacht – Stellvertretung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat B durch ihre Untätigkeit konkludent eine Vollmacht zur Fortführung ihres Geschäfts erteilt (nach der Rspr.).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Vertretungsmacht kann sich (1) aus Rechtsgeschäft (gewillkürte Vertretung), (2) aus Gesetz oder (3) aus Organstellung in einer Gesellschaft (gesetzliche und organschaftliche Vertretung) ergeben. Dafür bedarf es eines Rechtsbindungswillens und die Vollmachtserklärung muss dem Bevollmächtigten oder dem Geschäftspartner zugegangen sein (§ 167 Abs. 1 BGB).Hier lässt sich nicht aus dem Ignorieren der Geschäftsfortführung entnehmen, dass A den B hierzu berechtigen wollte. Insbesondere kommt Schweigen grundsätzlich keine rechtliche Bedeutung zu. Auch ist eine entsprechende konkludente Vollmachtserteilung weder dem B oder dem K zugegangen.
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2. B ist nach außen durch den Rechtsschein der Duldungsvollmacht zur Stellvertretung von A gegenüber K berechtigt.

Ja!

Eine Duldungsvollmacht hat nach h.M. die Rechtsnatur einer Rechtsscheinvollmacht (nach a.A. handelt es sich um eine konkludent erklärte Vollmacht). Sie setzt voraus: (1) Der Vertreter tritt von gewisser Dauer und mit gewisser Häufigkeit im Namen des Geschäftsherrn auf (=Rechtsschein), (2) der Geschäftsherr ist geschäftsfähig, kennt und duldet das Verhalten (=Zurechenbarkeit), (3) der Geschäftsgegner nimmt eine Disposition (Vertragsschluss) vor im Vertrauen auf den Rechtsschein (=Kausalität), (4) Geschäftsgegner ist gutgläubig (entsprechend § 173 BGB). Da positive Kenntnis des Geschäftsherrn vorausgesetzt ist, ist er nicht schutzwürdig. Es genügt bereits ein einmaliges Gewährenlassen.B tritt wiederholt im Namen von A auf. A bemerkt die Geschäftsfortführung, unternimmt allerdings nichts.

3. Zwischen A und K ist ein Kaufvertrag über das Büromaterial zustande gekommen.

Genau, so ist das!

Ein Kaufvertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärung voraus, die auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtet sind.A hat zwar nicht selbst gehandelt, er wurde jedoch von B wirksam vertreten. Insbesondere kann er sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf eine fehlende Vollmacht des B berufen, da er wusste, dass B für ihn handelt, aber in zurechenbarer Weise nichts dagegen unternommen hat. Damit ist zwischen A und K ein wirksamer Kaufvertrag über das Büromaterial zustande gekommen.
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