Strafrecht
Strafprozessrecht
Ermittlungsverfahren 3: Maßnahmen
Abstrakte Prüfung von Zwangsmitteln (StPO)
Schema: Abstrakte Prüfung von Zwangsmitteln (StPO)
30. August 2025
7 Kommentare
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Die Zwangsmaßnahmen der StPO werden grundsätzlich ähnlich den belastenden Maßnahmen im Verwaltungsrecht geprüft (mit Abweichungen je nach Maßnahme). Wie prüfst Du diese?
Anordnungsbefugnis (= Zuständigkeit)
Regelmäßig wird der Richter anordnungsbefugt sein. Die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) haben Anordnungsbefugnis dann meist nur bei Gefahr im Verzug. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn der Erfolg der Beschlagnahme (meist die Beweissicherung) durch die Verzögerung, die die Erwirkung der richterlichen Entscheidung mit sich bringen würde, gefährdet wäre.
Verfahren
Form und Frist
Materielle Rechtmäßigkeit
Adressat
Maßnahmen sind nicht nur gegen den Beschuldigten, sondern in manchen Fällen auch gegen Dritte möglich (z.B. § 103 StPO).
Tatbestandsvoraussetzungen
Allen Zwangsmaßnahmen der StPO ist gemein, dass der Verdacht einer Straftat bestehen muss. In der Regel reicht ein Anfangsverdacht aus. Insbesondere bei der U-Haft (§ 112 Abs. 1 StPO) und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1 StPO) ist dagegen ein dringender Tatverdacht erforderlich.
Verhältnismäßigkeit
Als Grundrechtseingriffe müssen Zwangsmaßnahmen verhältnismäßig sein. Verhältnismäßig ist die Maßnahme, wenn sie (1) dem legitimen Zweck der Ermächtigungsgrundlage dient, (2) geeignet ist, diesen Zweck zu fördern, (3) erforderlich ist, den Zweck zu erreichen und (4) angemessen ist.
Formelle Rechtmäßigkeit
Anordnungsbefugnis (= Zuständigkeit)
Regelmäßig wird der Richter anordnungsbefugt sein. Die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) haben Anordnungsbefugnis dann meist nur bei Gefahr im Verzug. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn der Erfolg der Beschlagnahme (meist die Beweissicherung) durch die Verzögerung, die die Erwirkung der richterlichen Entscheidung mit sich bringen würde, gefährdet wäre.
Verfahren
Form und Frist

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