Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Begründetheit der Anfechtungsklage – Bestehen einer Ermächtigungsgrundlage
Begründetheit der Anfechtungsklage – Bestehen einer Ermächtigungsgrundlage
4. April 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (16.006 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird ein formell rechtmäßiger Verwaltungsakt der Baubehörde B zugestellt, in dem sie aufgefordert wird, die Fassade ihres Hauses grün anzustreichen, weil das die Lieblingsfarbe der Bürgermeisterin ist. Eine gesetzliche Grundlage dafür gibt es nicht. A ficht den Verwaltungsakt an. Das Gericht hält die Klage für zulässig.
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Einordnung des Falls
Begründetheit der Anfechtungsklage – Bestehen einer Ermächtigungsgrundlage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Begründetheit der Anfechtungsklage setzt voraus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann ein belastender Verwaltungsakt auch ohne Ermächtigungsgrundlage rechtmäßig ergehen?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Verwaltungsakt könnte zusätzlich wegen ungerechtfertigten Eingriffs in As Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG materiell rechtswidrig sein.
Ja, in der Tat!
4. Der materiell rechtswidrige Verwaltungsakt verletzt A in ihren Rechten. Die Klage ist begründet.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Seyit Ali
29.5.2023, 18:57:46
Hallo, ich hätte eine Frage bzgl. Sachverhalte, wo keine Ermächtigungsgrundlage besteht. Wenn ich keine Ermächtigungsgrundlage für das Handeln habe, dann kann ich ja auch nicht die
formelle Rechtmäßigkeit prüfen. Kann ich dann, wenn ich beim Punkt "Ermächtigungsgrundlage" rausgeflogen bin, direkt zur materiellen
Rechtmäßigkeitübergehen und da eine Verletzung etwaiger Grundrechte prüfen oder wie kann ich mir das vorstellen?

M0NAC0
13.11.2023, 11:59:37
Eine Antwort hierzu wäre interessant, da sich aus der EGL ja Zuständigkeiten bspw. Herleiten oder nicht?

Linne_Karlotta_
3.7.2024, 14:33:41
Hallo in die Runde, danke für Eure Nachfragen. Ob und wie man im Hilfsgutachten weiter prüfen soll, ist von der konkreten Prüfung bzw. den Vorstellungen der prüfenden Person abhängig. Hier habt ihr natürlich Recht, dass man ohne eine Ermächtigungsgrundlage z.B. keinen Tatbestand hat, den man i.R.d. materiellen
Rechtmäßigkeitprüfen kann. In der Klausur solltet ihr Euch nach dem Bearbeitervermerk richten bzw. überlegen, ob ihr Euch Probleme abschneidet, die im Sachverhalt offensichtlich angelegt sind, wenn ihr nicht weiter prüft. In dem hier gebildeten Fall wäre es wohl auch unschädlich, die Prüfung abzubrechen, nachdem die fehlende Ermächtigungsgrundlage festgestellt wurde. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

G0d0fMischief
28.11.2024, 11:32:17
Ich bin mir nicht ganz sicher, aber der Verwaltungsakt muss ja
rechtswidrigsein (ist er wegen fehlender EGL) UND muss den Kläger in seinen Rechten verletzen. Das heißt du musst, auch wenn der VA schon mangels EGL
rechtswidrigist, trotzdem noch die Rechtsverletzung des Klägers prüfen. Ich würde behaupten, dass hierfür nicht einmal ein Hilfsgutachten nötig ist, DA die Rechtsverletzung des Klägers noch eine Voraussetzung für die Begründetest der Klage ist. Oder verstehe ich das falsch @[Linne_Karlotta_](243622)

Linne_Karlotta_
28.11.2024, 14:32:05
Hallo @[G0d0fMischief](217996), danke für deine Nachfrage. Meine Antwort bezog sich tatsächlich nur auf die Frage, inwiefern man noch (weitere) Gründe prüfen muss, aus denen sich die
Rechtswidrigkeitdes Verwaltungsakts ergeben kann (hier z.B. einen unverhältnismäßigen
Eingriffin Art. 14 GG). Denn streng genommen würde es für die – von dir ganz richtig betonte – subjektive Rechtsverletzung bereits ausreichen, dass A Adressatin eines Verwaltungsakts ist, für den es keine Ermächtigungsgrundlage gibt. Mit meinem – vielleicht etwas unklarem Satz – man könne dann bereits nach der Ermächtigungsgrundlage die Prüfung abbrechen, bezog sich allein auf die Prüfung der
Rechtswidrigkeitdes Verwaltungsakts. Die subjektive Rechtsverletzung muss man in jedem Fall – wenigstens kurz – feststellen (wie auch hier in der Aufgabe deutlich wird, siehe dazu insbesondere den Klausurhinweis im Hinweis 2 und 4). Ich hoffe, ich konnte das Missverständnis damit auflösen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

G0d0fMischief
28.11.2024, 16:37:37
@[Linne_Karlotta_](243622) ahh, dann hab ich’s wohl einfach zu schnell gelesen.. aber danke für die Klarstellung :)

Linne_Karlotta_
28.11.2024, 16:38:52
Kein Problem, wie gesagt – ich hätte hier durchaus präziser antworten können. Ich freue mich, dass es jetzt klar ist. :)
Dogu
2.12.2023, 17:22:18
Meines Erachtens muss man nicht mehr weiterprüfen, wenn schon keine EGL für die belastende Maßnahme in Betracht kommt.
b333
30.12.2023, 16:53:25
Tatsächlich bietet sich das an, im Hilfsgutachten weiter zu prüfen, ansonsten schneidet man sich den Schwerpunkt der Klausur ab (der meistens in der materiellen
Rechtmäßigkeitliegt).

Linne_Karlotta_
3.7.2024, 14:39:55
Hallo in die Runde, danke für die Anregungen. Ob und wie man im Hilfsgutachten weiter prüft, ist häufig nicht so klar. Ich habe das im Sachverhalt jetzt entsprechend deutlicher gemacht. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team