ZR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Aufrechnung
Entscheidungsgründe: Hilfsaufrechnung + Hilfswiderklage – Klage begründet (Klage + Aufrechnung)
Schema: Entscheidungsgründe: Hilfsaufrechnung + Hilfswiderklage – Klage begründet (Klage + Aufrechnung)
4. März 2026
8 Kommentare
4,9 ★ (20.820 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du die Entscheidungsgründe bei einer Kombination von Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage, wenn die Klage durch die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung unbegründet wird?
Gesamtergebnis Klage
Über die Hilfs-Widerklage war hier nicht zu entscheiden, weshalb sie auch nicht im Ergebnis auftaucht. Denn die Hilfsaufrechnung greift und im Rahmen der Klage wird über den Gegenanspruch entschieden. Damit tritt die Bedingung der Hilfswiderklage (keine Entscheidung über den Gegenanspruch im Rahmen der Aufrechnung) nicht ein. Zulässigkeit der Klage
Genauso wie eine Primäraufrechnung, wirkt sich auch eine Eventualaufrechnung nicht auf den Zuständigkeitsstreitwert und die sachliche Zuständigkeit aus. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bedingung eintritt, unter der sie erhoben wurde Unbegründetheit der Klage
Ursprüngliche Begründetheit der Klage
Prozessaufrechnung
Hier sind zunächst der Bedingungseintritt und die generelle Zulässigkeit einer bedingten Aufrechnung zu thematisieren (§ 388 S. 2 BGB steht nicht entgegen). Anschließend sind die prozessualen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Prozessaufrechnung sowie deren Rechtsfolgen darzulegen.
prozessuale Nebenentscheidungen
Kosten: Wenn bei einer Hilfsaufrechnung die Gegenforderung vom Kläger bestritten wurde und eine Entscheidung darüber ergeht, erhöht sich dadurch nach § 45 Abs. 3 GKG der Gebührenstreitwert um den Wert der Gegenforderung. Dann muss im Rahmen der prozessualen Nebenentscheidungen § 45 Abs. 3 GKG zitiert werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
31.1.2025, 21:34:31
Hallo liebes Team, muss vorliegend nicht von der
Hilfsaufrechnungund nicht von der Prozess
aufrechnunggesprochen werden? Liebe Grüße
Jura_Hacks
30.6.2025, 16:47:42
@[Wendelin Neubert](409) @[Tim Gottschalk](287974)
finnnick25
17.12.2025, 21:14:55
Moritz94
1.7.2025, 18:00:57
Moritz94
13.7.2025, 20:09:07
mit auch der Thread schnell gelöscht werden kann, markiere ich mal @[Tim Gottschalk](287974). :-)
Jousie
9.10.2025, 11:46:29
Muss ich nicht
Zulässigkeitund Begründetheit des Hilfsantrags, also hier der
Hilfsaufrechnungprüfen? Insbesondere müsste ich in der
Zulässigkeit§ 260 ZPO als echte
Zulässigkeitsvoraussetzung prüfen (und vielleicht die Zuständigkeit des Gerichts (§ 261 III Nr. 2 ZPO)?) und - oder nicht?
Foxxy
9.10.2025, 11:46:34
Du musst die
Zulässigkeitder
Hilfsaufrechnungnicht gesondert prüfen, weil die
Aufrechnungim Zivilprozess grundsätzlich kein eigener Antrag ist, sondern eine Einwendung. § 260 ZPO betrifft die objektive Klagehäufung und ist auf die
Aufrechnungnicht anwendbar. Die Zuständigkeit des Gerichts bleibt durch die
Hilfsaufrechnungunberührt. In den Entscheidungsgründen prüfst du, ob die Klage ohne
Aufrechnungbegründet wäre und
dann, ob die
Hilfsaufrechnungdurchgreift. Greift sie, wird über die
Hilfswiderklagenicht entschieden,
daderen Bedingung nicht eintritt.
Jousie
9.10.2025, 13:43:47
Ah
ja,
dahatte ich einen Denkfehler! Klar, die
Hilfsaufrechnungist kein Antrag und wird
jaauch gar nicht rechtshängig, weshalb ich § 260 ZPO mangels der § 145 ZPO - Thematik gar nicht brauche!
