Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe: Zulässigkeit - Überblick über allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
Schema: Entscheidungsgründe: Zulässigkeit - Überblick über allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
4. April 2025
9 Kommentare
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Damit Du bei der Prüfung der Zulässigkeit nichts übersiehst, hilft es, wenn Du Dir gedanklich ein Schema zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen bereitlegst:
Zulässigkeit der Klage
Denk an den Urteilstil! Das Ergebnis – also die (Un-) Zulässigkeit der Klage – musst Du direkt an den Anfang stellen und dann begründen. Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 253 Abs. 1, 78 ZPO)
Relevant sind hier insbesondere: (1) bestimmter Antrag, (2) Klagegrund, (3) in Anwaltsprozessen: Klageerhebung durch Anwalt (§ 78 ZPO), (4) Klageerweiterung u. Änderung im Laufe des Verfahrens. Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzung
Zu den gerichtsbezogenen Sachurteilsvoraussetzungen gehören: (1) Deutsche Gerichtsbarkeit (§§ 18-20 GVG) und Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 13 GVG), (2) sachliche Zuständigkeit (§§ 23, 71 GVG, §§ 38-40 ZPO), (3) örtliche Zuständigkeit (§§ 12ff. ZPO). Während die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen nur thematisiert werden müssen, wenn es hierfür in der Klausur entsprechende Anhaltspunkte gibt, solltest Du die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts selbst in „unproblematischen“ Fällen stets zumindest kurz feststellen. „Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich und sachlich zuständig nach §§ x, y.“ Parteibezogene Sachurteilsvorraussetzung
Parteifähigkeit (§ 50 ZPO)
Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, Partei in einem Rechtsstreit zu sein. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 ZPO), d.h. dass die Parteifähigkeit im Wesentlichen der Rechtsfähigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht. Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie beginnt für natürliche Personen mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Die Rechtsfähigkeit juristischer Personen ergibt sich aus der Anerkennung der Rechtsordnung (z.B. § 13 GmbHG). Prozessfähigkeit (§§ 51, 52 ZPO)
Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen (vgl. §§ 104-113 BGB). Fehlt es an der Prozessfähigkeit, so bedarf es eines gesetzlichen Vertreters (zB OHG, KG, GbR, beschränkt geschäftsfähige Personen). Prozessführungsbefugnis (§ 51 Abs. 1 ZPO)
Die Prozesssführungsbefugnis entspricht im materiellen Recht der Verfügungsbefugnis. Prozessführungsbefugnis ist somit die Befugnis, in eigenem Namen einen Rechtsstreit um ein behauptetes bzw. in einem Prozess streitiges Recht zu führen. Anzusprechen ist die Prozessführungsbefugnis primär dann, wenn die Klägerin ein fremdes Recht geltend macht.
Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzung
Keine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO)
Keine entgegenstehende Rechtskraft (§ 322 ZPO)
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Bei Leistungsklagen ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig bereits aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs.
Objektive Klagehäufung
Die Klagehäufung ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage (Ausnahme: sachliche Zuständigkeit ergibt sich erst aus den kumulativen Anträgen). Deswegen sollte sie grundsätzlich erst im Anschluss an die Zulässigkeitsprüfung und vor der Begründetheit angesprochen werden. Es steht dem Kläger frei, mehrere Anträge in einer Klage zu verbinden. Dies ist nach § 260 ZPO immer dann gestattet, wenn bei Identität der Parteien für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig, dieselbe Prozessart zulässig ist und wenn kein Verbindungsverbot besteht. Dies ist der Fall.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Patrick4219
10.2.2024, 17:28:47
Liebes JF-Team, was haltet ihr davon den letzten Gliederungspunkt etwas zu modifizieren? Meine Idee wäre statt "Objektiver Klagehäufung" den Punkt mit "Verbindungsvoraussetzungen" zu überschreiben und hierunter dann wie folgt zu gliedern: 1. Objektive Klagehäufung § 260 ZPO 2. Subjektive Klagehäufung §§ 59 ff. ZPO

Wendelin Neubert
10.4.2024, 17:00:42
Hallo @[Patrick4219](231635), danke für Deine Nachricht und Deine Anregung. Die Formulierung „Verbindungsvoraussetzungen“ ist nach unserer Erfahrung in jedem Fall äußerst untypisch, deshalb würden wir davon abraten, sie zu verwenden. Sie passt aber auch hier inhaltlich nicht so richtig dazu. Die objektive Klagehäufung ist – wie wir in den Hinweistexten der Aufgabe auch erläutern – grundsätzlich keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Allerdings ist sie in der (Klausur-)Praxis sehr häufig und wird üblicherweise nach der Prüfung der Zulässigkeit geprüft. Deshalb haben wir sie hier aufgenommen. Die Erstreckung eines Prozessrechtsverhältnis auf andere Parteien im Wege der Streitgenossenschaft (auch bezeichnet als subjektive Klagehäufung) haben wir hier nicht aufgenommen, weil sie von uns in einem eigenen Kapitel zur Streitgenossenschaft behandelt wird und in der Klausurpraxis eher selten ist. Ich hoffe, das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Doli
10.9.2024, 13:37:17
mir erschließt sich nicht ganz, wie ich bei vorliegen einer obj. Klagehäufung vorgehe: in meinen Unterlagen steht 1. Zulässigkeit der Klagen 2. obj. KH 3. Begründetheit der Klagen (also wie hier). Wenn ich aber eine unzulässige Klagehäufung habe oder eine Eventualklage, bei der die Bedingung nicht eingetreten ist, dann darf ich doch nicht trotzdem die Zulässigkeit der „zweiten“ Klage prüfen?

dario.b
8.10.2024, 12:10:40
Korrekt. :) Ersterer Fall (also die Unzulässigkeit der Klagehäufung) wird allerdings in der Klausur eher nicht vorkommen, weil die Verfahren dann zunächst getrennt werden müssten und nicht ohne Weiteres entschieden werden könnte. In zweitem Fall der
Eventualklagehäufungohne Bedingungseintritt (ebenfalls selten, weil dann Teile der Klausur im Hilfsgutachten erfolgen würden) würdest du in jedem Fall zuerst
Zulässigkeit und Begründetheitder Hauptklage begründen und dann im Fall des Bedingungseintritts die Zulässigkeit der
Eventualklagehäufung, danach die
Zulässigkeit und Begründetheitder Eventualklage. Ohne Bedingungseintritt wird die Eventualklage nämlich nicht rechtshängig, über ihre Zulässigkeit darf nicht entschieden werden! In der häufigsten Klausurkonstellation, dass die einfache objektive Klagehäufung zulässig ist, begründest du entweder die Zulässigkeiten zusammen (aber im jeweiligen Prüfungspunkt brauchst du Feststellungen für beide Klagen!) oder nacheinander, dann die Klagehäufung und dann die Begründetheit der Klagen. Da taucht das Problem ja nicht auf; durch die Prüfung der Zulässigkeit beider Klagen wird aber bereits zu Beginn deutlich, dass du die Klagehäufung für zulässig hältst. Ich hoffe das hilft weiter :) LG

Sebastian Schmitt
19.10.2024, 11:23:06
Hallo @[Doli](158861), @[dario.b](252754) hat Deine Frage schon sehr gut beantwortet, gerade auch im Hinblick auf klausurtaktische Erwägungen. Ich habe dementspechend nichts hinzuzufügen. :) Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team