Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe: Zulässigkeit - Überblick über allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
Schema: Entscheidungsgründe: Zulässigkeit - Überblick über allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
Damit Du bei der Prüfung der Zulässigkeit nichts übersiehst, hilft es, wenn Du Dir gedanklich ein Schema zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen bereitlegst:
Zulässigkeit der Klage
Denk an den Urteilstil! Das Ergebnis – also die (Un-) Zulässigkeit der Klage – musst Du direkt an den Anfang stellen und dann begründen. Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 253 Abs. 1, 78 ZPO)
Relevant sind hier insbesondere: (1) bestimmter Antrag, (2) Klagegrund, (3) in Anwaltsprozessen: Klageerhebung durch Anwalt (§ 78 ZPO), (4) Klageerweiterung u. Änderung im Laufe des Verfahrens. Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzung
Zu den gerichtsbezogenen Sachurteilsvoraussetzungen gehören: (1) Deutsche Gerichtsbarkeit (§§ 18-20 GVG) und Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 13 GVG), (2) sachliche Zuständigkeit (§§ 23, 71 GVG, §§ 38-40 ZPO), (3) örtliche Zuständigkeit (§§ 12ff. ZPO). Während die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen nur thematisiert werden müssen, wenn es hierfür in der Klausur entsprechende Anhaltspunkte gibt, solltest Du die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts selbst in „unproblematischen“ Fällen stets zumindest kurz feststellen. „Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich und sachlich zuständig nach §§ x, y.“ Parteibezogene Sachurteilsvorraussetzung
Parteifähigkeit (§ 50 ZPO)
Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, Partei in einem Rechtsstreit zu sein. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 ZPO), d.h. dass die Parteifähigkeit im Wesentlichen der Rechtsfähigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht. Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie beginnt für natürliche Personen mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Die Rechtsfähigkeit juristischer Personen ergibt sich aus der Anerkennung der Rechtsordnung (z.B. § 13 GmbHG). Prozessfähigkeit (§§ 51, 52 ZPO)
Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen (vgl. §§ 104-113 BGB). Fehlt es an der Prozessfähigkeit, so bedarf es eines gesetzlichen Vertreters (zB OHG, KG, GbR, beschränkt geschäftsfähige Personen). Prozessführungsbefugnis (§ 51 Abs. 1 ZPO)
Die Prozesssführungsbefugnis entspricht im materiellen Recht der Verfügungsbefugnis. Prozessführungsbefugnis ist somit die Befugnis, in eigenem Namen einen Rechtsstreit um ein behauptetes bzw. in einem Prozess streitiges Recht zu führen. Anzusprechen ist die Prozessführungsbefugnis primär dann, wenn die Klägerin ein fremdes Recht geltend macht.
Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzung
Keine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO)
Keine entgegenstehende Rechtskraft (§ 322 ZPO)
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Bei Leistungsklagen ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig bereits aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs.
Objektive Klagehäufung
Die Klagehäufung ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage (Ausnahme: sachliche Zuständigkeit ergibt sich erst aus den kumulativen Anträgen). Deswegen sollte sie grundsätzlich erst im Anschluss an die Zulässigkeitsprüfung und vor der Begründetheit angesprochen werden. Es steht dem Kläger frei, mehrere Anträge in einer Klage zu verbinden. Dies ist nach § 260 ZPO immer dann gestattet, wenn bei Identität der Parteien für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig, dieselbe Prozessart zulässig ist und wenn kein Verbindungsverbot besteht. Dies ist der Fall.
Fundstellen
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