Schema: Nichtigkeitsklage (Art. 263f. AEUV)

22. November 2024

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Wie prüfst Du die Nichtigkeitsklage (Art. 263f AEUV)?

  1. Zulässigkeit

    1. Klageberechtigung

      1. Privilegiert: Mitgliedstaaten, Unionsorgane (Art. 263 Abs. 2, 3 AEUV)

      2. Natürliche und juristische Personen (Art. 263 Abs. 4 AEUV)

    2. Klagegegenstand: Rechtsverbindliche Handlungen der Unionsorgane mit Außenwirkung (Art. 263 Abs. 1 AEUV)

    3. Klagebefugnis: relevant für Klageberechtigte nach Art. 263 Abs. 3 und 4 AEUV

    4. Klagefrist: Zwei Monate nach Bekanntgabe des Klagegegenstands (Art. 263 Abs. 6 AEUV)

  2. Begründetheit (Art. 263 Abs. 2 AEUV)

    1. Unzuständigkeit

    2. Verletzung wesentlicher Formvorschriften

    3. Verletzung der Verträge

  3. Rechtswirkung der Entscheidung: Nichtigerklärung (Art. 264, 266 AEUV)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Praetor

Praetor

1.11.2020, 10:38:52

Könntet ihr vielleicht noch anmerken, warum Unzuständigkeit vor Vertragsverletzung geprüft wird?

GI

GingerCharme

23.11.2020, 13:28:36

Ich denke, dass einfach die Reihenfolge des Wortlautes des Artikel 263 Absatz 2 AEUV übernommen wurde, welcher selbst zuerst die Unzuständigkeit, dann das Verletzen von Formvorschriften und dann die Vertragsverletzung nennt.

kaan00

kaan00

8.1.2024, 13:03:07

Und warum wurde "…oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen

Ermessensmissbrauch

s…" nicht mit angeführt?

FL

Flohm

6.7.2023, 16:48:20

Was ist der Unterschied zwischen

Klagebefugnis

und Klageberechtigung? Was prüft man unter

Klagebefugnis

?

HAN

hannabuma

28.12.2023, 19:57:48

Mal eine ganz banale Frage: Warum stehen in den Normen zum Europarecht manchmal die Absätze dabei und manchmal nicht? Gibt es dahinter irgendein System? Und wie werden Normzitate gehandhabt, wenn in einer Norm sowohl Absätze als auch Unterabsätze vorkommen?

DDoubleYou

DDoubleYou

29.12.2023, 00:57:11

Hello :) Ganz einheitlich kann das leider nicht beantwortet werden. Also oftmals wird so zitiert: Art. 1 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 lit. a) Nr. 1 etc. Also normalerweise werden Normtexte der Artikel mit einer „(1)“ vor dem Satz als „Absätze“ bezeichnet (Bsp.: Art. 1 Abs. 1 AEUV). Ein nicht nummerierter Abschnitt wird hingegen (oftmals) als „Unterabsatz“ bezeichnet (Bsp.: Art. 267 UAbs. 1 lit. a) AEUV). Dies ist m.E. nicht ganz richtig, aber sicherlich nicht schlimm in einer Klausur oder Hausarbeit :) Vertiefung: Bei der Nummerierung fängt das Problem allerdings an. Ein Bsp.: Art. 263 AEUV hat keine „(1)“ etc. vor seinen Abschnitten, dennoch wird unter UAbs. 4 – oder doch Abs. 4? – von „Absätzen 1 und 2“ gesprochen. Anders Art. 214 AEUV, der unter Abs. 4 UAbs. 1 auf Art. 214 Abs. 1 AEUV und unter Abs. 4 UAbs. 2 auf Art. 214 Abs. 4 UAbs. 1 AEUV verweist. Grund (also jetzt „meine“ Antwort :D): M.E. kommt es nicht auf die Nummerierung im Normtext an, sondern auf die tatsächliche Ebene des Absatzes. So wird richtigerweise in Art. 263 AEUV von Absätzen gesprochen (auch ohne Nummerierung, wie „(1)“), da es eben nur 4 Abschnitte gibt und die erste Gliederungsebene beginnt mit „Abs.“. Deswegen ist es auch richtig, dass Art. 214 Abs. 4 UAbs. 2 AEUV von UAbs. 1 spricht, da sich unter dem vierten Absatz noch zwei weitere Abätze befinden – eben Unterabsätze. Also heißt es m.E. auch Art. 263 Abs. 4 AEUV und nicht UAbs. 4. Die teilweise Nummerierung vor den Artikeln ist natürlich verwirrend. Ich hoffe, der ganze Wirrwarr wurde halbwegs verständlich rübergebracht :)

HAN

hannabuma

29.12.2023, 11:32:32

Danke dir für die Erläuterung! Das ergibt auf jeden Fall Sinn. Bleibt nur noch die Frage warum das Ganze so aufgebaut wurde im Europarecht…

DDoubleYou

DDoubleYou

29.12.2023, 13:41:36

Dies kann ich dir leider nicht beantworten. Ich denke, dass hier unterschiedliche Rechtstraditionen aufeinander getroffen sind, als die Verträge geschrieben worden sind. Deshalb auch nicht die gleiche Systematik, wie im deutschen Recht :)

GO

gova

3.4.2024, 19:59:21

Müsste in der

Begründetheit

nicht noch der

Ermessensmissbrauch

aufgeführt sein?


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