Schema: Nichtigkeitsklage (Art. 263f. AEUV)


Wie prüfst Du die Nichtigkeitsklage (Art. 263f AEUV)?

  1. Zulässigkeit

    1. Klageberechtigung

      1. Privilegiert: Mitgliedstaaten, Unionsorgane (Art. 263 Abs. 2, 3 AEUV)

      2. Natürliche und juristische Personen (Art. 263 Abs. 4 AEUV)

    2. Klagegegenstand: Rechtsverbindliche Handlungen der Unionsorgane mit Außenwirkung (Art. 263 Abs. 1 AEUV)

    3. Klagebefugnis: relevant für Klageberechtigte nach Art. 263 Abs. 3 und 4 AEUV

    4. Klagefrist: Zwei Monate nach Bekanntgabe des Klagegegenstands (Art. 263 Abs. 6 AEUV)

  2. Begründetheit (Art. 263 Abs. 2 AEUV)

    1. Unzuständigkeit

    2. Verletzung wesentlicher Formvorschriften

    3. Verletzung der Verträge

  3. Rechtswirkung der Entscheidung: Nichtigerklärung (Art. 264, 266 AEUV)

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