Öffentliches Recht

VwGO

Allgemeine Leistungsklage

Anforderungen an die Klagebefugnis bei Leistungsvornahmeklage / Klage auf schlichtes Verwaltungshandeln

Anforderungen an die Klagebefugnis bei Leistungsvornahmeklage / Klage auf schlichtes Verwaltungshandeln

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Carlotta Calathea (C) errichtet einen botanischen Garten. Die Gemeinde G hatte ihr in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zugesagt, sich finanziell zu beteiligen. Als C das Geld fordert, zahlt G nicht. C ist der Meinung, sie habe einen Anspruch auf das Geld.

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Einordnung des Falls

Anforderungen an die Klagebefugnis bei Leistungsvornahmeklage / Klage auf schlichtes Verwaltungshandeln

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage. Die Klagebefugnis richtet sich nach § 42 Abs. 2 VwGO analog.

Ja, in der Tat!

Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein schlichtes hoheitliches Handeln oder Unterlassen eines hoheitlichen Handelns begehrt. Die VwGO enthält keine Regelung, nach der die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage eine Klagebefugnis voraussetzt. Allerdings enthält § 42 Abs. 2 VwGO einen allgemeinen Rechtsgedanken (= Individualrechtsschutz, Ausschluss von Popularklagen), der auch für die allgemeine Leistungsklage Geltung beansprucht. § 42 Abs. 2 VwGO findet deswegen analoge Anwendung. C begehrt, dass G ihre Verpflichtung aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nachkommt und das versprochene Geld auszahlt (= schlichtes Handeln). Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage. C müsste analog § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt sein.
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2. Nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog) ist klagebefugt, wer die Möglichkeit geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Ja!

Klagen können soll nur, wer auch in eigenen Rechten verletzt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). Darin kommt das System des Individualrechtsschutzes zum Ausdruck. Der Kläger muss im Rahmen der Klagebefugnis geltend machen, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Begehrt er ein Handeln der Verwaltung, muss er die Möglichkeit geltend machen, einen Anspruch auf dieses Handeln zu haben. Die Rechtsverletzung besteht dann darin, dass die Verwaltung diesen Anspruch nicht erfüllt. Für die Klagebefugnis reicht es aus, dass die Rechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

3. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass C einen Anspruch auf Zahlung des Geldes gegen G hat. C ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).

Genau, so ist das!

Im Rahmen der Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage wird für die Klagebefugnis § 42 Abs. 2 VwGO analog herangezogen. Es gelten also die gleichen Regeln für die Klagebefugnis, wie bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Begehrt der Kläger ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung, muss er die Möglichkeit eines bestehenden Anspruchs auf dieses Handeln geltend machen. C hat einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit G geschlossen, aus dem sich ein Anspruch auf die Auszahlung des Geldes ergeben könnte. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dieser Anspruch besteht. C ist analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.
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