Öffentliches Recht
VwGO
Allgemeine Leistungsklage
Anforderungen an die Klagebefugnis bei Leistungsvornahmeklage / Klage auf schlichtes Verwaltungshandeln
Anforderungen an die Klagebefugnis bei Leistungsvornahmeklage / Klage auf schlichtes Verwaltungshandeln
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Carlotta Calathea (C) errichtet einen botanischen Garten. Die Gemeinde G hatte ihr in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zugesagt, sich finanziell zu beteiligen. Als C das Geld fordert, zahlt G nicht. C ist der Meinung, sie habe einen Anspruch auf das Geld.
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Einordnung des Falls
Anforderungen an die Klagebefugnis bei Leistungsvornahmeklage / Klage auf schlichtes Verwaltungshandeln
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage. Die Klagebefugnis richtet sich nach § 42 Abs. 2 VwGO analog.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog) ist klagebefugt, wer die Möglichkeit geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Ja!
3. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass C einen Anspruch auf Zahlung des Geldes gegen G hat. C ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).
Genau, so ist das!
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