Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Nichtleistungskondiktion

Herausgabepflicht Dritter (§ 822 BGB)

Schema: Herausgabepflicht Dritter (§ 822 BGB)

31. Mai 2025

6 Kommentare

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Wie prüfst Du einen Anspruch aus § 822 BGB?

  1. Rechtsgrundloser Vorerwerb

    Hier prüfst Du, ob dem Bereicherungsgläubiger dem Grunde nach ein Kondiktionsanspruch gegen den Zuwendenden zusteht..

  2. Unentgeltliche Zuwendung an Dritten

    Unentgeltliche Zuwendung bedeutet rechtsgeschäftliche Übertragung des Gegenstands ohne Gegenleistung durch den Dritten. Diese erfolgt oftmals durch Schenkung (§ 516 BGB).

  3. Wegfall der Bereicherung beim Zuwendenden

    Der dem Grunde nach bestehende Kondiktionsanspruch gegen den Zuwendenden (s. I.) muss infolge der Zuwendung an den Dritten erloschen sein, z.B. weil der Zuwendende nun den Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) geltend machen kann.

  4. Rechtsfolge: Herausgabe durch den Dritten

    Die Herausgabe an den Bereicherungsgläubiger erfolgt bei § 822 BGB direkt durch dem Dritten (Direktkondition). Es kommt nicht zu einem Durchgangserwerb über den Zuwendenden, denn ein Anspruch gegen diesen scheidet ja gerade aus.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FML

FML

8.6.2021, 21:29:20

Ist das hier eine eigene AGL oder eine Verweisnorm?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.6.2021, 22:07:05

Hallo FML, die dogmatische Einordnung ist nicht ganz unumstritten. Nach der wohl hL handelt es sich bei

§ 822

um einen eigenständigen Bereicherungsanspruch des Gläubigers gegen den Dritten, dem das Erlangte unentgeltlich zugewendet wurde. Zur Begründung wird auf die Entstehungsgeschichte verwiesen: Der Gesetzgeber sei ausweislich der Materialien zum BGB selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Anspruch gegen den Dritten einer eigenständigen Verjährung unterliege, der zu Lasten des Erstempfängers abgelaufene Teil der Verjährungsfrist also nicht zugunsten des Dritten wirke. Die Gegenansicht steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass

§ 822

lediglich den Anspruch des Gläubigers gegen den Erstempfänger auf den Dritten erstrecke. Dies wird u.a. damit begründet, dass der Gesetzgeber selbst gezeigt habe, dass er

§ 822

nicht als selbständigen Bereicherungsanspruch ansehe; denn er habe die Vorschrift nicht dem Normenkomplex der §§ 812–817 –Bereicherungshaftung dem Grunde nach – zugeschlagen, sondern erst beim Umfang der Bereicherungshaftung verortet. Der BGH hat die Frage bislang offengelassen (BGH, Urteil vom 10. 2.2004 - X ZR 117/02 = NJW 2004, 1314).[vgl. insgesamt hierzu: MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB

§ 822

Rn. 3; BeckOK BGB/Wendehorst, 58. Ed. 1.5.2021, BGB

§ 822

Rn. 1 mwN]. Beste Grüße, Lukas – für das Jurafuchs-Team

ZLA

Zlatan1328

12.9.2023, 15:40:26

Ich habe gelernt, dass bei 822 auch wichtig ist, dass die Herausgabepflicht „infolge dessen“ ausgeschlossen sein muss. Bei einem

bösgläubig

en Erwerber, der den Gegenstand veräußert und dann insolvent wird, ist der

§ 822

ja deswegen nicht einschlägig.

LS2024

LS2024

28.2.2024, 16:34:31

Dieses Schema wird zweimal abgefragt. Einmal hier und ein zweites Mal im Stapel zu

§ 822 BGB

. Dabei sind es unterschiedlich viele Prüfungspunkte und unterschiedlich benannte Prüfungspunkte.

FL

Flohm

15.4.2024, 14:33:21

Schön wäre hier eine Erklärung. Es ist das erste Mal das die Norm (§822) im BereicherungsR auftaucht.

Dogu

Dogu

11.12.2024, 20:09:37

Erläuterungen für die einzelnen Punkte wären toll.


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