Schema: Herausgabepflicht Dritter (§ 822 BGB)
8. Februar 2026
12 Kommentare
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Wie prüfst Du einen Anspruch aus § 822 BGB?
Rechtsgrundloser Vorerwerb
Hier prüfst Du, ob dem Bereicherungsgläubiger dem Grunde nach ein Kondiktionsanspruch gegen den Zuwendenden zusteht. Unentgeltliche Zuwendung an Dritten
Unentgeltliche Zuwendung bedeutet rechtsgeschäftliche Übertragung des Gegenstands ohne Gegenleistung durch den Dritten. Diese erfolgt oftmals durch Schenkung (§ 516 BGB).
Wegfall der Bereicherung beim Zuwendenden
Der dem Grunde nach bestehende Kondiktionsanspruch gegen den Zuwendenden (s. I.) muss infolge der Zuwendung an den Dritten erloschen sein, z.B. weil der Zuwendende nun den Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) geltend machen kann.
Rechtsfolge: Herausgabe durch den Dritten
Die Herausgabe an den Bereicherungsgläubiger erfolgt bei § 822 BGB direkt durch den Dritten (Direktkondition). Es kommt nicht zu einem Durchgangserwerb über den Zuwendenden, denn ein Anspruch gegen diesen scheidet ja gerade aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FML
8.6.2021, 21:29:20
Ist das hier eine eigene AGL oder eine Verweisnorm?
Lukas_Mengestu
8.6.2021, 22:07:05
Hallo FML, die dogmatische Einordnung ist nicht ganz unumstritten. Nach der wohl hL handelt es sich bei § 822 um einen eigenständigen Bereicherungs
anspruchdes Gläubigers gegen den Dritten, dem das Erlangte unentgeltlich zugewendet wurde. Zur Begründung wird auf die Entstehungsgeschichte verwiesen: Der Gesetzgeber sei ausweislich der Materialien zum BGB selbstverständlich davon ausgegangen, dass der
Anspruchgegen den Dritten einer eigenständigen Verjährung unterliege, der zu Lasten des Erstempfängers abgelaufene Teil der Verjährungsfrist also nicht zugunsten des Dritten wirke. Die Gegenansicht steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass § 822 lediglich den
Anspruchdes Gläubigers gegen den Erstempfänger auf den Dritten erstrecke. Dies wird u.a. damit begründet, dass der Gesetzgeber selbst gezeigt habe, dass er § 822 nicht als selbständigen Bereicherungs
anspruchansehe; denn er habe die Vorschrift nicht dem Normenkomplex der §§ 812–817 –Bereicherungshaftung dem Grunde nach – zugeschlagen, sondern erst beim Umfang der Bereicherungshaftung verortet. Der BGH hat die Frage bislang offengelassen (BGH, Urteil vom 10. 2.2004 - X ZR 117/02 = NJW 2004, 1314).[vgl. insgesamt hierzu: MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 822 Rn. 3; BeckOK BGB/Wendehorst, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 822 Rn. 1 mwN]. Beste Grüße, Lukas – für das Jurafuchs-Team
Zlatan1328
12.9.2023, 15:40:26
Ich habe gelernt, dass bei 822 auch wichtig ist, dass die Herausgabepflicht „infolge dessen“ ausgeschlossen sein muss. Bei einem bösgläubigen Erwerber, der den Gegenstand veräußert und dann insolvent wird, ist der § 822
jadeswegen nicht einschlägig.
LS2024
28.2.2024, 16:34:31
Dieses Schema wird zweimal abgefragt. Einmal hier und ein zweites Mal im Stapel zu
§ 822 BGB. Dabei sind es unterschiedlich viele Prüfungspunkte und unterschiedlich benannte Prüfungspunkte.
Flohm
15.4.2024, 14:33:21
Schön wäre hier eine Erklärung. Es ist das erste Mal das die Norm (§822) im BereicherungsR auftaucht.
slyvior
10.12.2025, 12:56:02
@[Foxxy](180364)
Foxxy
10.12.2025, 12:56:45
Kurz zur Idee:
§ 822 BGBverhindert, dass sich ein
rechtsgrundlosBereichter der Rückabwicklung entzieht, indem er das Erlangte verschenkt. Dann haftet ausnahmsweise der unentgeltlich begünstigte Dritte direkt. Prüfungsschema: 1.
Rechtsgrundloser Vorerwerb: Dem Grunde nach besteht ein Bereicherungs
anspruchgegen den Zuwendenden (typisch § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 oder Alt. 2). 2. Unentgeltliche
Zuwendungan Dritten: Rechtsgeschäftliche Übertragung ohne Gegenleistung (z. B. Schenkung; Übereignung, Abtretung, Zahlung). 3. Wegfall der Bereicherung beim Zuwendenden: Der
Anspruchgegen ihn scheitert infolge der
Zuwendungan
§ 818 Abs. 3 BGB(
Entreicherung). 4. Rechtsfolge: Direkt
anspruchgegen den Dritten auf Herausgabe; Anwendung der §§ 818 ff BGB. Beispiel: A erhält irrtümlich 10.000 € und schenkt sie B. Gegen A greift § 818 Abs. 3; S kann von B nach § 822 Herausgabe verlangen.
Dogu
11.12.2024, 20:09:37
Erläuterungen für die einzelnen Punkte wären toll.
GS99
15.12.2025, 17:15:29
Die Erläuterungen werden angezeigt wenn man auf die Punkte tippt/klickt.
Dogu
15.12.2025, 20:39:34
Willow
16.11.2025, 11:15:20
Ein Beispielsfall zu § 822 fände ich hier sehr hilfreich :) Danke
Foxxy
16.11.2025, 11:15:52
Klar, hier ein knapper Beispielsfall zu
§ 822 BGBmit kurzer Prüfung: Beispiel: A überweist B irrtümlich 10.000 €. B schenkt den Betrag sofort seiner Tochter T. A hat gegen B dem Grunde nach einen
Anspruchaus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. B ist wegen der unentgeltlichen Weitergabe aber entreichert (§ 818 Abs. 3). A kann daher nach
§ 822 BGBdirekt von T Herausgabe der 10.000 € verlangen. Prüfung
§ 822 BGB: 1)
Rechtsgrundloser Vorerwerb: A hat dem Grunde nach einen Bereicherungs
anspruchgegen B (z.B. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1). 2) Unentgeltliche
Zuwendungan Dritten: B hat das Erlangte rechtsgeschäftlich ohne Gegenleistung an T übertragen (z.B. Schenkung, § 516). 3) Wegfall der Bereicherung beim Zuwendenden: B ist infolge der unentgeltlichen
Zuwendungnicht mehr zur Herausgabe verpflichtet, etwa wegen § 818 Abs. 3. 4) Rechtsfolge:
Direktkondiktiongegen den Dritten; T muss an A herausgeben. Kein Durchgang über B. Hinweis: War die Weitergabe entgeltlich (z.B. Verkauf), scheidet § 822 aus. Der Dritte kann seinerseits Einwendungen aus den §§ 818 ff. geltend machen (etwa
Entreicherung).
