Schema: Herausgabepflicht Dritter (§ 822 BGB)
Wie prüfst Du einen Anspruch aus § 822 BGB?
Rechtsgrundloser Vorerwerb
Unentgeltliche Zuwendung an Dritten
Wegfall der Bereicherung beim Zuwendenden
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FML
8.6.2021, 21:29:20
Ist das hier eine eigene AGL oder eine Verweisnorm?
Linus
12.9.2023, 15:40:26
Ich habe gelernt, dass bei 822 auch wichtig ist, dass die Herausgabepflicht „infolge dessen“ ausgeschlossen sein muss. Bei einem bösgläubigen Erwerber, der den Gegenstand veräußert und dann insolvent wird, ist der § 822 ja deswegen nicht einschlägig.
LS2024
28.2.2024, 16:34:31
Dieses Schema wird zweimal abgefragt. Einmal hier und ein zweites Mal im Stapel zu
§ 822 BGB. Dabei sind es unterschiedlich viele Prüfungspunkte und unterschiedlich benannte Prüfungspunkte.
Flohm
15.4.2024, 14:33:21
Schön wäre hier eine Erklärung. Es ist das erste Mal das die Norm (§822) im BereicherungsR auftaucht.
Lukas_Mengestu
8.6.2021, 22:07:05
Hallo FML, die dogmatische Einordnung ist nicht ganz unumstritten. Nach der wohl hL handelt es sich bei § 822 um einen eigenständigen Bereicherungsanspruch des Gläubigers gegen den Dritten, dem das Erlangte unentgeltlich zugewendet wurde. Zur Begründung wird auf die Entstehungsgeschichte verwiesen: Der Gesetzgeber sei ausweislich der Materialien zum BGB selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Anspruch gegen den Dritten einer eigenständigen Verjährung unterliege, der zu Lasten des Erstempfängers abgelaufene Teil der Verjährungsfrist also nicht zugunsten des Dritten wirke. Die Gegenansicht steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass § 822 lediglich den Anspruch des Gläubigers gegen den Erstempfänger auf den Dritten erstrecke. Dies wird u.a. damit begründet, dass der Gesetzgeber selbst gezeigt habe, dass er § 822 nicht als selbständigen Bereicherungsanspruch ansehe; denn er habe die Vorschrift nicht dem Normenkomplex der §§ 812–817 –Bereicherungshaftung dem Grunde nach – zugeschlagen, sondern erst beim Umfang der Bereicherungshaftung verortet. Der BGH hat die Frage bislang offengelassen (BGH, Urteil vom 10. 2.2004 - X ZR 117/02 = NJW 2004, 1314).[vgl. insgesamt hierzu: MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 822 Rn. 3; BeckOK BGB/Wendehorst, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 822 Rn. 1 mwN]. Beste Grüße, Lukas – für das Jurafuchs-Team