Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Nichtleistungskondiktion

Herausgabepflicht Dritter (§ 822 BGB)

Schema: Herausgabepflicht Dritter (§ 822 BGB)

8. Februar 2026

12 Kommentare

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Wie prüfst Du einen Anspruch aus § 822 BGB?

  1. Rechtsgrundloser Vorerwerb

    Hier prüfst Du, ob dem Bereicherungsgläubiger dem Grunde nach ein Kondiktionsanspruch gegen den Zuwendenden zusteht.

  2. Unentgeltliche Zuwendung an Dritten

    Unentgeltliche Zuwendung bedeutet rechtsgeschäftliche Übertragung des Gegenstands ohne Gegenleistung durch den Dritten. Diese erfolgt oftmals durch Schenkung (§ 516 BGB).

  3. Wegfall der Bereicherung beim Zuwendenden

    Der dem Grunde nach bestehende Kondiktionsanspruch gegen den Zuwendenden (s. I.) muss infolge der Zuwendung an den Dritten erloschen sein, z.B. weil der Zuwendende nun den Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) geltend machen kann.

  4. Rechtsfolge: Herausgabe durch den Dritten

    Die Herausgabe an den Bereicherungsgläubiger erfolgt bei § 822 BGB direkt durch den Dritten (Direktkondition). Es kommt nicht zu einem Durchgangserwerb über den Zuwendenden, denn ein Anspruch gegen diesen scheidet ja gerade aus.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FML

FML

8.6.2021, 21:29:20

Ist das hier eine eigene AGL oder eine Verweisnorm?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.6.2021, 22:07:05

Hallo FML, die dogmatische Einordnung ist nicht ganz unumstritten. Nach der wohl hL handelt es sich bei § 822 um einen eigenständigen Bereicherungs

anspruch

des Gläubigers gegen den Dritten, dem das Erlangte unentgeltlich zugewendet wurde. Zur Begründung wird auf die Entstehungsgeschichte verwiesen: Der Gesetzgeber sei ausweislich der Materialien zum BGB selbstverständlich davon ausgegangen, dass der

Anspruch

gegen den Dritten einer eigenständigen Verjährung unterliege, der zu Lasten des Erstempfängers abgelaufene Teil der Verjährungsfrist also nicht zugunsten des Dritten wirke. Die Gegenansicht steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass § 822 lediglich den

Anspruch

des Gläubigers gegen den Erstempfänger auf den Dritten erstrecke. Dies wird u.a. damit begründet, dass der Gesetzgeber selbst gezeigt habe, dass er § 822 nicht als selbständigen Bereicherungs

anspruch

ansehe; denn er habe die Vorschrift nicht dem Normenkomplex der §§ 812–817 –Bereicherungshaftung dem Grunde nach – zugeschlagen, sondern erst beim Umfang der Bereicherungshaftung verortet. Der BGH hat die Frage bislang offengelassen (BGH, Urteil vom 10. 2.2004 - X ZR 117/02 = NJW 2004, 1314).[vgl. insgesamt hierzu: MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 822 Rn. 3; BeckOK BGB/Wendehorst, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 822 Rn. 1 mwN]. Beste Grüße, Lukas – für das Jurafuchs-Team

ZLA

Zlatan1328

12.9.2023, 15:40:26

Ich habe gelernt, dass bei 822 auch wichtig ist, dass die Herausgabepflicht „infolge dessen“ ausgeschlossen sein muss. Bei einem bösgläubigen Erwerber, der den Gegenstand veräußert und dann insolvent wird, ist der § 822

ja

deswegen nicht einschlägig.

LS2024

LS2024

28.2.2024, 16:34:31

Dieses Schema wird zweimal abgefragt. Einmal hier und ein zweites Mal im Stapel zu

§ 822 BGB

. Dabei sind es unterschiedlich viele Prüfungspunkte und unterschiedlich benannte Prüfungspunkte.

FL

Flohm

15.4.2024, 14:33:21

Schön wäre hier eine Erklärung. Es ist das erste Mal das die Norm (§822) im BereicherungsR auftaucht.

SL

slyvior

10.12.2025, 12:56:02

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

10.12.2025, 12:56:45

Kurz zur Idee:

§ 822 BGB

verhindert, dass sich ein

rechtsgrundlos

Bereichter der Rückabwicklung entzieht, indem er das Erlangte verschenkt. Dann haftet ausnahmsweise der unentgeltlich begünstigte Dritte direkt. Prüfungsschema: 1.

Rechtsgrundlos

er Vorerwerb: Dem Grunde nach besteht ein Bereicherungs

anspruch

gegen den Zuwendenden (typisch § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 oder Alt. 2). 2. Unentgeltliche

Zuwendung

an Dritten: Rechtsgeschäftliche Übertragung ohne Gegenleistung (z. B. Schenkung; Übereignung, Abtretung, Zahlung). 3. Wegfall der Bereicherung beim Zuwendenden: Der

Anspruch

gegen ihn scheitert infolge der

Zuwendung

an

§ 818 Abs. 3 BGB

(

Entreicherung

). 4. Rechtsfolge: Direkt

anspruch

gegen den Dritten auf Herausgabe; Anwendung der §§ 818 ff BGB. Beispiel: A erhält irrtümlich 10.000 € und schenkt sie B. Gegen A greift § 818 Abs. 3; S kann von B nach § 822 Herausgabe verlangen.

Dogu

Dogu

11.12.2024, 20:09:37

Erläuterungen für die einzelnen Punkte wären toll.

GS99

GS99

15.12.2025, 17:15:29

Die Erläuterungen werden angezeigt wenn man auf die Punkte tippt/klickt.

Dogu

Dogu

15.12.2025, 20:39:34

Vor einem

Ja

hr war das so eben nicht. ;)

Willow

Willow

16.11.2025, 11:15:20

Ein Beispielsfall zu § 822 fände ich hier sehr hilfreich :) Danke

Foxxy

Foxxy

16.11.2025, 11:15:52

Klar, hier ein knapper Beispielsfall zu

§ 822 BGB

mit kurzer Prüfung: Beispiel: A überweist B irrtümlich 10.000 €. B schenkt den Betrag sofort seiner Tochter T. A hat gegen B dem Grunde nach einen

Anspruch

aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. B ist wegen der unentgeltlichen Weitergabe aber entreichert (§ 818 Abs. 3). A kann daher nach

§ 822 BGB

direkt von T Herausgabe der 10.000 € verlangen. Prüfung

§ 822 BGB

: 1)

Rechtsgrundlos

er Vorerwerb: A hat dem Grunde nach einen Bereicherungs

anspruch

gegen B (z.B. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1). 2) Unentgeltliche

Zuwendung

an Dritten: B hat das Erlangte rechtsgeschäftlich ohne Gegenleistung an T übertragen (z.B. Schenkung, § 516). 3) Wegfall der Bereicherung beim Zuwendenden: B ist infolge der unentgeltlichen

Zuwendung

nicht mehr zur Herausgabe verpflichtet, etwa wegen § 818 Abs. 3. 4) Rechtsfolge:

Direktkondiktion

gegen den Dritten; T muss an A herausgeben. Kein Durchgang über B. Hinweis: War die Weitergabe entgeltlich (z.B. Verkauf), scheidet § 822 aus. Der Dritte kann seinerseits Einwendungen aus den §§ 818 ff. geltend machen (etwa

Entreicherung

).


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