Schema: Herausgabepflicht Dritter (§ 822 BGB)
15. April 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (20.773 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du einen Anspruch aus § 822 BGB?
Rechtsgrundloser Vorerwerb
Hier prüfst Du, ob dem Bereicherungsgläubiger dem Grunde nach ein Kondiktionsanspruch gegen den Zuwendenden zusteht. .Unentgeltliche Zuwendung an Dritten
Unentgeltliche Zuwendung bedeutet rechtsgeschäftliche Übertragung des Gegenstands ohne Gegenleistung durch den Dritten. Diese erfolgt oftmals durch Schenkung (§ 516 BGB).
Wegfall der Bereicherung beim Zuwendenden
Der dem Grunde nach bestehende Kondiktionsanspruch gegen den Zuwendenden (s. I.) muss infolge der Zuwendung an den Dritten erloschen sein, z.B. weil der Zuwendende nun den Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) geltend machen kann.
Rechtsfolge: Herausgabe durch den Dritten
Die Herausgabe an den Bereicherungsgläubiger erfolgt bei § 822 BGB direkt durch dem Dritten (Direktkondition). Es kommt nicht zu einem Durchgangserwerb über den Zuwendenden, denn ein Anspruch gegen diesen scheidet ja gerade aus.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FML
8.6.2021, 21:29:20
Ist das hier eine eigene AGL oder eine Verweisnorm?

Lukas_Mengestu
8.6.2021, 22:07:05
Hallo FML, die dogmatische Einordnung ist nicht ganz unumstritten. Nach der wohl hL handelt es sich bei
§ 822um einen eigenständigen
Bereicherungsanspruch des Gläubigers gegen den Dritten, dem das Erlangte unentgeltlich zugewendet wurde. Zur Begründung wird auf die Entstehungsgeschichte verwiesen: Der Gesetzgeber sei ausweislich der Materialien zum BGB selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Anspruch gegen den Dritten einer eigenständigen Verjährung unterliege, der zu Lasten des Erstempfängers abgelaufene Teil der Verjährungsfrist also nicht zugunsten des Dritten wirke. Die Gegenansicht steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass
§ 822lediglich den Anspruch des Gläubigers gegen den Erstempfänger auf den Dritten erstrecke. Dies wird u.a. damit begründet, dass der Gesetzgeber selbst gezeigt habe, dass er
§ 822nicht als selbständigen
Bereicherungsanspruch ansehe; denn er habe die Vorschrift nicht dem Normenkomplex der §§ 812–817 –
Bereicherungshaftung dem Grunde nach – zugeschlagen, sondern erst beim Umfang der
Bereicherungshaftung verortet. Der BGH hat die Frage bislang offengelassen (BGH, Urteil vom 10. 2.2004 - X ZR 117/02 = NJW 2004, 1314).[vgl. insgesamt hierzu: MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB
§ 822Rn. 3; BeckOK BGB/Wendehorst, 58. Ed. 1.5.2021, BGB
§ 822Rn. 1 mwN]. Beste Grüße, Lukas – für das Jurafuchs-Team
Zlatan1328
12.9.2023, 15:40:26
Ich habe gelernt, dass bei 822 auch wichtig ist, dass die Herausgabepflicht „infolge dessen“ ausgeschlossen sein muss. Bei einem bösgläubigen Erwerber, der den Gegenstand veräußert und dann insolvent wird, ist der
§ 822ja deswegen nicht einschlägig.

LS2024
28.2.2024, 16:34:31
Dieses Schema wird zweimal abgefragt. Einmal hier und ein zweites Mal im Stapel zu
§ 822 BGB. Dabei sind es unterschiedlich viele Prüfungspunkte und unterschiedlich benannte Prüfungspunkte.
Flohm
15.4.2024, 14:33:21
Schön wäre hier eine Erklärung. Es ist das erste Mal das die Norm (§822) im
BereicherungsR auftaucht.
Dogu
11.12.2024, 20:09:37
Erläuterungen für die einzelnen Punkte wären toll.