Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Unentgeltlichkeit der Zuwendung
Unentgeltlichkeit der Zuwendung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sportmanagerin S verspricht Trainer T mündlich, dass er €1000 bekommt, wenn er die Fußballmannschaft dazu bringt die Meisterschaft zu gewinnen. Die Fußballmannschaft gewinnt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Unentgeltlichkeit der Zuwendung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Zuwendung ist unentgeltlich, wenn sie nach der Parteienvereinbarung nicht von einer Gegenleistung abhängt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. S und T haben sich über eine unentgeltliche Zuwendung, also über eine Schenkung geeinigt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vincent
1.11.2021, 12:52:47
Lukas_Mengestu
1.11.2021, 17:11:09
Danke für die Nachfrage, Vincent. Vorliegend liegt kein Schenkungsvertrag vor, da der Vertrag nicht unentgeltlich ist. T bekommt die 1000€ nicht einfach so, sondern erbringt dafür eine Gegenleistung - den Gewinn der Meisterschaft. Aus diesem Grund ist der Vertrag voll wirksam. Der Vertiefungshinweis bezieht sich auf den Fall, dass hier
tatsächlich ein Schenkungsvertrag vereinbart worden wäre. Dieser wäre zunächst schwebend unwirksam, da es dann an der hierfür notwendigen Form gefehlt hätte (§
518 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
evanici
5.9.2023, 12:17:38
Was ist es denn dann? Werkvertrag wäre ja Erfolg gegen Vergütung, aber irgendwie habe ich Bauchschmerzen dabei :D
Leo Lee
8.9.2023, 16:18:25
Hallo evanici, in der
Tatwürde hier ein Werkvertrag vorliegen, da ein Sieg in der Meisterschaft ein konkreter Erfolg ist und nicht eine bloße „Tätigkeit“ bzw. „Bemühung“ i.S.d. § 611 I BGB. Wir haben auch nun den Erklärungstext entsprechend angepasst :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
ehemalige:r Nutzer:in
24.10.2023, 07:44:00
Leo Lee
29.10.2023, 10:53:06
Hallo Der Weingärtner, der Unterschied zw. Schenkung und
Auslobungist doppelseitig: Einmal nach der Natur der WE und einmal nach dem Inhalt. I. Natur der WE: Eine Schenkung ist ein beidseitiger Vertrag, der zwei WE benötigt (Angebot und Annahme); ansonsten könnte der A dem B einfach Müll schenken und der Vertrag wäre wirksam, ohne dass der B was dafür könnte. Er müsste dann den Müll auch abnehmen, weil er dazu verpflichtet wäre. Die
Auslobungist ein einseitiges Rechtsgeschäft; hier ist keine explizite Annahme nötig. Wenn also A aushängt, dass jeder, der seine Katze zurückbringt, 50 Euro kriegt, so ist keine explizite Vereinbarung mit Angebot und Annahme nötig. II. Inhalt des Vertrags: Bei einer Schenkung wird wie gesagt nach beidseitiger Vereinbarung das Vermögen des Schenkenden zugunsten des Beschenkten gemindert. Bei einer
Auslobungfindet keine „Schenkung“ s
tatt. Vielmehr wird eine Leistung für eine Gegenleistung
geboten, eben nicht in Gestalt eines Vertrags mit Angebot und Annahme :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
G0d0fMischief
2.12.2024, 11:05:36
Hätte man den Gewinn der Meisterschaft auch als aufschiebende Bedingung für den Abschluss eines Schenkungsvertrags werten können?