Unentgeltlichkeit der Zuwendung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sportmanagerin S verspricht Trainer T mündlich, dass er €1000 bekommt, wenn er die Fußballmannschaft dazu bringt die Meisterschaft zu gewinnen. Die Fußballmannschaft gewinnt.

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Einordnung des Falls

Unentgeltlichkeit der Zuwendung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Zuwendung ist unentgeltlich, wenn sie nach der Parteienvereinbarung nicht von einer Gegenleistung abhängt.

Ja, in der Tat!

Der Schenkungsvertrag setzt voraus, dass sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einigen. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn die Zuwendung nicht von einer Gegenleistung abhängt. Eine Gegenleistung liegt vor, wenn diese mit der Zuwendung im Synallagma in Form eines gegenseitigen Vertrags steht (§ 320 BGB). Sie kann aber auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks vereinbart werden.
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2. S und T haben sich über eine unentgeltliche Zuwendung, also über eine Schenkung geeinigt.

Nein!

Der Schenkungsvertrag setzt voraus, dass sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einigen. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn die Zuwendung nicht von einer Gegenleistung abhängt. Der Eintritt eines bestimmten Ereignisses stellt grundsätzlich keine Gegenleistung dar. Ein gewünschtes Verhalten kann hingegen eine Gegenleistung darstellen, was der Fall ist wenn die Zuwendung als Anreiz für das Verhalten gezahlt wird. S verspricht dem T nicht nur anlässlich der gewonnen Meisterschaft eine unentgeltliche Zuwendung. Vielmehr liegt die Gegenleistung des T darin die Mannschaft zum Erfolg zu führen, was S mit der erfolgsabhängigen Zuwendung bezweckt. Mangels Unentgeltlichkeit liegt daher kein Schenkungsvertrag, sondern ein Werkvertrag vor (Erfolg = Meisterschaft). Die Abgrenzung ist in dem Fall bedeutend, da ein Schenkungsversprechen der S nach § 518 BGB formbedürftig gewesen wäre und der Vertrag, mangels Heilung durch Vollzug der Schenkung, nichtig.
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