Unentgeltlichkeit der Zuwendung

21. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sportmanagerin S verspricht Trainer T mündlich, dass er €1000 bekommt, wenn er die Fußballmannschaft dazu bringt die Meisterschaft zu gewinnen. Die Fußballmannschaft gewinnt.

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Einordnung des Falls

Unentgeltlichkeit der Zuwendung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Zuwendung ist unentgeltlich, wenn sie nach der Parteienvereinbarung nicht von einer Gegenleistung abhängt.

Ja, in der Tat!

Der Schenkungsvertrag setzt voraus, dass sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einigen. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn die Zuwendung nicht von einer Gegenleistung abhängt. Eine Gegenleistung liegt vor, wenn diese mit der Zuwendung im Synallagma in Form eines gegenseitigen Vertrags steht (§ 320 BGB). Sie kann aber auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks vereinbart werden.
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2. S und T haben sich über eine unentgeltliche Zuwendung, also über eine Schenkung geeinigt.

Nein!

Der Schenkungsvertrag setzt voraus, dass sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einigen. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn die Zuwendung nicht von einer Gegenleistung abhängt. Der Eintritt eines bestimmten Ereignisses stellt grundsätzlich keine Gegenleistung dar. Ein gewünschtes Verhalten kann hingegen eine Gegenleistung darstellen, was der Fall ist wenn die Zuwendung als Anreiz für das Verhalten gezahlt wird. S verspricht dem T nicht nur anlässlich der gewonnen Meisterschaft eine unentgeltliche Zuwendung. Vielmehr liegt die Gegenleistung des T darin die Mannschaft zum Erfolg zu führen, was S mit der erfolgsabhängigen Zuwendung bezweckt. Mangels Unentgeltlichkeit liegt daher kein Schenkungsvertrag, sondern ein Werkvertrag vor (Erfolg = Meisterschaft). Die Abgrenzung ist in dem Fall bedeutend, da ein Schenkungsversprechen der S nach § 518 BGB formbedürftig gewesen wäre und der Vertrag, mangels Heilung durch Vollzug der Schenkung, nichtig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vincent

Vincent

1.11.2021, 12:52:47

Also liegt hier ein Schenkungsvertrag nach §

518 BGB

vor, der allerdings nichtig ist?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.11.2021, 17:11:09

Danke für die Nachfrage, Vincent. Vorliegend liegt kein Schenkungsvertrag vor, da der Vertrag nicht unentgeltlich ist. T bekommt die 1000€ nicht einfach so, sondern erbringt dafür eine Gegenleistung - den Gewinn der Meisterschaft. Aus diesem Grund ist der Vertrag voll wirksam. Der Vertiefungshinweis bezieht sich auf den Fall, dass hier

tat

sächlich ein Schenkungsvertrag vereinbart worden wäre. Dieser wäre zunächst schwebend unwirksam, da es dann an der hierfür notwendigen Form gefehlt hätte (§

518 BGB

). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

5.9.2023, 12:17:38

Was ist es denn dann? Werkvertrag wäre ja Erfolg gegen Vergütung, aber irgendwie habe ich Bauchschmerzen dabei :D

LELEE

Leo Lee

8.9.2023, 16:18:25

Hallo evanici, in der

Tat

würde hier ein Werkvertrag vorliegen, da ein Sieg in der Meisterschaft ein konkreter Erfolg ist und nicht eine bloße „Tätigkeit“ bzw. „Bemühung“ i.S.d. § 611 I BGB. Wir haben auch nun den Erklärungstext entsprechend angepasst :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

24.10.2023, 07:44:00

Was wäre denn hier der Unterschied zur

Auslobung

? Bzw wie würde man das abgrenzen?

LELEE

Leo Lee

29.10.2023, 10:53:06

Hallo Der Weingärtner, der Unterschied zw. Schenkung und

Auslobung

ist doppelseitig: Einmal nach der Natur der WE und einmal nach dem Inhalt. I. Natur der WE: Eine Schenkung ist ein beidseitiger Vertrag, der zwei WE benötigt (Angebot und Annahme); ansonsten könnte der A dem B einfach Müll schenken und der Vertrag wäre wirksam, ohne dass der B was dafür könnte. Er müsste dann den Müll auch abnehmen, weil er dazu verpflichtet wäre. Die

Auslobung

ist ein einseitiges Rechtsgeschäft; hier ist keine explizite Annahme nötig. Wenn also A aushängt, dass jeder, der seine Katze zurückbringt, 50 Euro kriegt, so ist keine explizite Vereinbarung mit Angebot und Annahme nötig. II. Inhalt des Vertrags: Bei einer Schenkung wird wie gesagt nach beidseitiger Vereinbarung das Vermögen des Schenkenden zugunsten des Beschenkten gemindert. Bei einer

Auslobung

findet keine „Schenkung“ s

tat

t. Vielmehr wird eine Leistung für eine Gegenleistung

geboten

, eben nicht in Gestalt eines Vertrags mit Angebot und Annahme :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

G0D0FM

G0d0fMischief

2.12.2024, 11:05:36

Hätte man den Gewinn der Meisterschaft auch als aufschiebende Bedingung für den Abschluss eines Schenkungsvertrags werten können?


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