Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Unentgeltlichkeit der Zuwendung
Unentgeltlichkeit der Zuwendung
4. April 2025
8 Kommentare
4,6 ★ (3.519 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Sportmanagerin S verspricht Trainer T mündlich, dass er €1000 bekommt, wenn er die Fußballmannschaft dazu bringt die Meisterschaft zu gewinnen. Die Fußballmannschaft gewinnt.
Diesen Fall lösen 77,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Unentgeltlichkeit der Zuwendung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Zuwendung ist unentgeltlich, wenn sie nach der Parteienvereinbarung nicht von einer Gegenleistung abhängt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. S und T haben sich über eine unentgeltliche Zuwendung, also über eine Schenkung geeinigt.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vincent
1.11.2021, 12:52:47

Lukas_Mengestu
1.11.2021, 17:11:09
Danke für die Nachfrage, Vincent. Vorliegend liegt kein Schenkungsvertrag vor, da der Vertrag nicht unentgeltlich ist. T bekommt die 1000€ nicht einfach so, sondern erbringt dafür eine Gegenleistung - den Gewinn der Meisterschaft. Aus diesem Grund ist der Vertrag voll wirksam. Der Vertiefungshinweis bezieht sich auf den Fall, dass hier tatsächlich ein Schenkungsvertrag vereinbart worden wäre. Dieser wäre zunächst
schwebend unwirksam, da es dann an der hierfür notwendigen Form gefehlt hätte (
§ 518 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
evanici
5.9.2023, 12:17:38
Was ist es denn dann? Werkvertrag wäre ja Erfolg gegen Vergütung, aber irgendwie habe ich Bauchschmerzen dabei :D
Leo Lee
8.9.2023, 16:18:25
Hallo evanici, in der Tat würde hier ein Werkvertrag vorliegen, da ein Sieg in der Meisterschaft ein konkreter Erfolg ist und nicht eine bloße „Tätigkeit“ bzw. „Bemühung“ i.S.d. § 611 I BGB. Wir haben auch nun den Erklärungstext entsprechend angepasst :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
benjaminmeister
23.2.2025, 21:04:58
@[Leo Lee](213375) das halte ich für nicht richtig. Der BGH spricht in seinem Urteil jedenfalls schonmal nicht ausdrücklich von einem Werkvertrag. Unter [12] führt er auch aus: "Der Eintritt eines bestimmten Ereignisses (hier der Meisterschaftsgewinn) stellt für sich allerdings, wie das Berufungsgericht noch zutreffend angenommen hat, keine Gegenleistung dar; er kann daher, wenn er als Voraussetzung für den Anfall der Zuwendung vereinbart wird, keine Abhängigkeit von einer Gegenleistung begründen und steht damit der Bejahung einer Schenkung nicht entgegen." In [13] ist auch nur die Rede von "Entlohnung für besondere Bemühungen […], die in dem zukünftigen Ereignis sichtbar werden." "[14] Eine zu entlohnende Leistung stellt die Tätigkeit des Klägers als Trainer der Ringermannschaft dar, die er (jedenfalls auch) mit dem Ziel des Gewinns der Meisterschaft durch die von ihm trainierte Mannschaft erbringen sollte. Das Versprechen einer erfolgsabhängigen Zuwendung erfolgt in einem solchen Zusammenhang regelmäßig zur Schaffung eines besonderen Leistungsanreizes." Wenn man einen Werkvertrag animmt, hätte der Trainer die
Leistungspflicht, den Erfolg herbeizuführen (§ 631 Abs. 1) und wäre theoretisch auch
Schadensersatzansprüchen bei Ausbleiben des geschuldeten Erfolgs ausgesetzt. Das kann nicht richtig sein, da sich dazu kein Trainer verpflichten würde. Selbst mit einem Dienstvertrag würde ich mich hier schwer tun, da der Trainier dem Sponsor keine Leistung schuldet. Vielmehr dürfte hier eine Art atypischer, entgeltlicher Vertrag vorliegen.
ehemalige:r Nutzer:in
24.10.2023, 07:44:00
Leo Lee
29.10.2023, 10:53:06
Hallo Der Weingärtner, der Unterschied zw. Schenkung und
Auslobungist doppelseitig: Einmal nach der Natur der WE und einmal nach dem Inhalt. I. Natur der WE: Eine Schenkung ist ein beidseitiger Vertrag, der zwei WE benötigt (Angebot und Annahme); ansonsten könnte der A dem B einfach Müll schenken und der Vertrag wäre wirksam, ohne dass der B was dafür könnte. Er müsste dann den Müll auch abnehmen, weil er dazu verpflichtet wäre. Die
Auslobungist ein einseitiges
Rechtsgeschäft; hier ist keine explizite Annahme nötig. Wenn also A aushängt, dass jeder, der seine Katze zurückbringt, 50 Euro kriegt, so ist keine explizite Vereinbarung mit Angebot und Annahme nötig. II. Inhalt des Vertrags: Bei einer Schenkung wird wie gesagt nach beidseitiger Vereinbarung das Vermögen des Schenkenden
zugunstendes Beschenkten gemindert. Bei einer
Auslobungfindet keine „Schenkung“ statt. Vielmehr wird eine Leistung für eine Gegenleistung geboten, eben nicht in Gestalt eines Vertrags mit Angebot und Annahme :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

G0d0fMischief
2.12.2024, 11:05:36
Hätte man den Gewinn der Meisterschaft auch als aufschiebende Bedingung für den Abschluss eines Schenkungsvertrags werten können?