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Schema: Strafurteil

22. März 2026

12 Kommentare


Wie baust du ein Strafurteil auf?

  1. Rubrum

  2. Tenor

  3. Gründe

    Dabei sind die Unterpunkte der "Gründe" im Strafurteil selbst nicht zu benennen. Es werden keine Überschriften gegeben. Die Unterpunkte werden römisch durchnummeriert (Feststellungen zur Person = I.; Feststellungen zur Tat = II., ...).

    1. Feststellungen zur Person

    2. Feststellungen zur Tat

    3. Beweiswürdigung

    4. Rechtliche Würdigung

    5. Strafzumessung

    6. Ggfs. Teilfreispruch/ Teileinstellung

    7. Kosten, Nebenentscheidungen, sonstige Beschlüsse

  4. Unterschriften der Berufsrichter

  5. Bezeichnung der angewendeten Vorschriften

    Nach § 260 Abs. 5 S. 1 StPO werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraf, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

dario.b

dario.b

13.9.2024, 13:46:15

Hallo liebes Jurafuchs-Team, ein kleiner Vorschlag, wie dieser Lernabschnitt noch etwas ausgebaut werden könnte: Im Zivilprozessrecht gab es ein paar Übungen, in denen der Aufbau eines Rubrums als Bild abgebildet war und man die Fehler finden musste.

Da

der Aufbau des Strafurteils sehr selten in der Ausbildung im Referen

da

riat geübt wird, könnte man noch ähnliche Aufgaben hier zum Aufbau des Strafurteils abfragen.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

13.9.2024, 15:40:16

Hallo

da

rio.b, vielen

Da

nk für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Re

da

ktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für

da

s Jurafuchs-Team

Roxxi

Roxxi

24.12.2024, 01:09:49

Hallo liebes Jura Fuchs Team, schade,

da

ss der Vorschlag hier nicht fruchten konnte. Ich würde es ehrlicherweise befürworten. Vielen

Da

nk für Eure Mühe!

FL

Flozza

22.1.2025, 10:48:49

Wer

da

s Urteil zu unterschreiben hat, ergibt sich aus § 275 Abs. 2 StPO, vielleicht kann man

da

s noch ergänzen :)

QUEERS

QueerSocialistLawyer

13.2.2025, 09:36:25

Es wäre toll, ein Prüfungsschema für die Teileinstellung hier einzufügen.

Da

s ist meiner Meinung nach vom Aufbau fast

da

s Einzige, was man für

da

s Strafurteil an Besonderheit lernen muss. Ich habe mir eine eigene Übersicht erstellt zu dem Thema: I Persönliche Verhältnisse des Angeklagten II Feststellungen zur Sache III

Beweiswürdigung

IV Rechtliche Würdigung V Begründung der Rechtsfolgen/ Strafzumessung VI Teilfreispruch/Teileinstellung Grundsatz: Bei der Beurteilung von Teilfreispruch kommt es auf den materiellen Tatbegriff und nicht auf den prozessualen Tatbegriff an. Grundsatz: Wenn zwei Taten in Tatmehrheit iSd § 53 StGB stehen und eine nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt Teilfreispruch ← Grundsatz: Wenn zwei Delikte in Tateinheit stehen und eine

da

von nicht festgestellt werden kann, erfolgt eine Verurteilung nur wegen dem nachgewiesenen Delikt. Ein Teilfreispruch erfolgt nicht. Es wird

ja

wegen der Tat verurteilt. Grundsatz: Wenn in der An

klageschrift

fälschlicherweise die Konkurrenzen beurteilt werden, ist

da

s Gericht

da

ran gebunden. 1. Wiedergabe des Anklagevorwurfs 2. Feststellungen zur Sache 3.

Beweiswürdigung

4. Rechtliche Würdigung VII Begründung der Kostenentscheidung VIII Unterschriften der Berufsrichter

Dodo S.

Dodo S.

25.3.2025, 18:31:41

Hallo QueerSocialistLawyer, vielen

Da

nk für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Re

da

ktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Dodo Shi, für

da

s Jurafuchs-Team

ALE

Aleton

26.4.2025, 21:52:36

Also richtet sich

da

s nicht wie bei der Staatsanwaltschaftlichen Klausur nach der Prozessualen Tat im Sinne de § 264 StPO???

STE

Stenne1998

9.8.2025, 12:22:44

In welcher Zeitform wird in den jeweiligen Abschnitten formuliert?

STE

Stenne1998

12.11.2025, 15:59:36

@[Foxxy](180364)

LEO

Leonq

18.12.2025, 10:22:50

@[Aleton](3836)

Ja

,

da

s habe ich auch gerade nochmal nachgeschaut. Ergibt grds.

ja

auch Sinn, weil

da

s gerade der Unterschied zwischen Teil-Einstellung und Teil-Freispruch ist, vgl.

da

zu auch den Meyer-Gossner Rn. 13 f. mit möglichen Ausnahmefällen. Hätte aber auch noch eine Frage über den letzten Grundsatz von @[QueerSocialistLawyer](132926): Ist es wirklich so,

da

ss

da

s Gericht an fälschlicherweise angenommene Konkurrenzen der StA iR ihrer Anklage gebunden ist? Hätte nach meinem ersten Gefühl eher gesagt,

da

ss

da

s nicht der Fall ist,

da

dies

ja

gerade die rechtliche Beurteilung der prozessualen Tat betrifft.

Da

bei ist

da

s Gericht grds. nur an die

prozessuale Tat

gebunden (sonst eben

Nachtragsanklage

nach § 265 StPO nötig), wenn sie denn entsprechend eröffnet. Allerdings ist

da

s Gericht bereits in diesem Rahmen gerade nicht an die Anträge der StA gebunden, § 206 StPO und § 264 Abs. 2 StPO und könnte hier bereits verändert eröffnen. Auch sind die Konkurrenzen im Rahmen der HV

ja

auch u.a. in der Strafzumessung relevant, so

da

ss es diesbezüglich auch auf die rechtliche Bewertung des Gerichts ankommt, so

da

ss ich mir kaum vorstellen kann,

da

ss

da

s Gericht hier an die Auffassung der StA gebunden bleibt. Hier gilt doch gerade die allgemeine Koginitionspflicht des Gerichts, so

da

ss

da

s Gericht die Tat ohne Rücksicht auf die im EB zugrunde gelegete Bewertung (innerhalb der prozessualen Tat) rechtlich auszuschöpfen hat (vgl.

da

zu auch M/G § 264 Rn. 27). Hier können sowohl

Gesetzeskonkurrenz

en (bzgl. anwendbarer Strafrahmen) als auch die Frage, ob nicht Tateinheit (Idealkonkurrenz) sondern Tatmehrheit (bzgl.

Gesamtstrafe

) vorliegt, sich entscheidend auf die Strafe auswirken. Auch wenn man natürlich zugestehen muss,

da

ss der praktische Fall, in dem innerhalb einer prozessualen Tat materiell Tatmehrheit vorliegt eher gering ist.


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