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Schema: Strafurteil

6. Mai 2026

12 Kommentare


Wie baust du ein Strafurteil auf?

  1. Rubrum

  2. Tenor

  3. Bezeichnung der angewendeten Vorschriften

    Nach § 260 Abs. 5 S. 1 StPO werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraf, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt

  4. Gründe

    Dabei sind die Unterpunkte der "Gründe" im Strafurteil selbst nicht zu benennen. Es werden keine Überschriften gegeben. Die Unterpunkte werden römisch durchnummeriert (Feststellungen zur Person = I.; Feststellungen zur Tat = II., ...).

    1. Feststellungen zur Person

    2. Feststellungen zur Tat

    3. Beweiswürdigung

    4. Rechtliche Würdigung

    5. Strafzumessung

    6. Ggfs. Teilfreispruch/ Teileinstellung

    7. Kosten, Nebenentscheidungen, sonstige Beschlüsse

  5. Unterschriften der Berufsrichter

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

dario.b

dario.b

13.9.2024, 13:46:15

Hallo liebes Jurafuchs-Team, ein kleiner Vorschlag, wie dieser Lernabschnitt noch etwas ausgebaut werden könnte: Im Zivilprozessrecht gab es ein paar Übungen, in denen der Aufbau eines Rubrums als Bild abgebildet war und man die Fehler finden musste. Da der Aufbau des Strafurteils sehr selten in der Ausbildung im Referendariat geübt wird, könnte man noch ähnliche Aufgaben hier zum Aufbau des Strafurteils abfragen.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

13.9.2024, 15:40:16

Hallo dario.b, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team

Roxxi

Roxxi

24.12.2024, 01:09:49

Hallo liebes

Jura Fuchs

Team, schade, dass der Vorschlag hier nicht fruchten konnte. Ich würde es ehrlicherweise befürworten. Vielen Dank für Eure Mühe!

FL

Flozza

22.1.2025, 10:48:49

Wer das Urteil zu unterschreiben hat, ergibt sich aus § 275 Abs. 2 StPO, vielleicht kann man das noch ergänzen :)

QUEERS

QueerSocialistLawyer

13.2.2025, 09:36:25

Es wäre toll, ein Prüfungsschema für die Teileinstellung hier einzufügen. Das ist meiner Meinung nach vom Aufbau fast das Einzige, was man für das Strafurteil an Besonderheit lernen muss. Ich habe mir eine eigene Übersicht erstellt zu dem Thema: I Persönliche Verhältnisse des Angeklagten II Feststellungen zur Sache III Beweiswürdigung IV Rechtliche Würdigung V Begründung der Rechtsfolgen/ Strafzumessung VI Teilfreispruch/Teileinstellung Grundsatz: Bei der Beurteilung von Teilfreispruch kommt es auf den materiellen Tatbegriff und nicht auf den prozessualen Tatbegriff an. Grundsatz: Wenn zwei Taten in Tatmehrheit iSd § 53 StGB stehen und eine nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt Teilfreispruch ← Grundsatz: Wenn zwei Delikte in Tateinheit stehen und eine davon nicht festgestellt werden kann, erfolgt eine Verurteilung nur wegen dem nachgewiesenen Delikt. Ein Teilfreispruch erfolgt nicht. Es wird

ja

wegen der Tat verurteilt. Grundsatz: Wenn in der An

klageschrift

fälschlicherweise die

Konkurrenzen

beurteilt werden, ist das Gericht daran gebunden. 1. Wiedergabe des Anklagevorwurfs 2. Feststellungen zur Sache 3. Beweiswürdigung 4. Rechtliche Würdigung VII Begründung der Kostenentscheidung VIII Unterschriften der Berufsrichter

Dodo S.

Dodo S.

25.3.2025, 18:31:41

Hallo QueerSocialistLawyer, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Dodo Shi, für das Jurafuchs-Team

ALE

Aleton

26.4.2025, 21:52:36

Also richtet sich das nicht wie bei der Staatsanwaltschaftlichen Klausur nach der Prozessualen Tat im Sinne de § 264 StPO???

STE

Stenne1998

9.8.2025, 12:22:44

In welcher Zeitform wird in den jeweiligen Abschnitten formuliert?

STE

Stenne1998

12.11.2025, 15:59:36

@[Foxxy](180364)

LEO

Leonq

18.12.2025, 10:22:50

@[Aleton](3836)

Ja

, das habe ich auch gerade nochmal nachgeschaut. Ergibt grds.

ja

auch Sinn, weil das gerade der Unterschied zwischen Teil-Einstellung und Teil-Freispruch ist, vgl. dazu auch den Meyer-Gossner Rn. 13 f. mit möglichen Ausnahmefällen. Hätte aber auch noch eine Frage über den letzten Grundsatz von @[QueerSocialistLawyer](132926): Ist es wirklich so, dass das Gericht an fälschlicherweise angenommene

Konkurrenzen

der StA iR ihrer Anklage gebunden ist? Hätte nach meinem ersten Gefühl eher gesagt, dass das nicht der Fall ist, da dies

ja

gerade die rechtliche Beurteilung der prozessualen Tat betrifft. Dabei ist das Gericht grds. nur an die

prozessuale Tat

gebunden (sonst eben Nachtragsanklage nach § 265 StPO nötig), wenn sie denn entsprechend eröffnet. Allerdings ist das Gericht bereits in diesem Rahmen gerade nicht an die Anträge der StA gebunden, § 206 StPO und § 264 Abs. 2 StPO und könnte hier bereits verändert eröffnen. Auch sind die

Konkurrenzen

im Rahmen der HV

ja

auch u.a. in der Strafzumessung relevant, sodass es diesbezüglich auch auf die rechtliche Bewertung des Gerichts ankommt, sodass ich mir kaum vorstellen kann, dass das Gericht hier an die Auffassung der StA gebunden bleibt. Hier gilt doch gerade die allgemeine Koginitionspflicht des Gerichts, sodass das Gericht die Tat ohne Rücksicht auf die im EB zugrunde gelegete Bewertung (innerhalb der prozessualen Tat) rechtlich auszuschöpfen hat (vgl. dazu auch M/G § 264 Rn. 27). Hier können sowohl

Gesetzeskonkurrenz

en (bzgl. anwendbarer Strafrahmen) als auch die Frage, ob nicht Tateinheit (Idealkonkurrenz) sondern Tatmehrheit (bzgl. Gesamtstrafe) vorliegt, sich entscheidend auf die Strafe auswirken. Auch wenn man natürlich zugestehen muss, dass der praktische Fall, in dem innerhalb einer prozessualen Tat materiell Tatmehrheit vorliegt eher gering ist.