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Schema: Strafurteil
22. März 2026
12 Kommentare
Wie baust du ein Strafurteil auf?
Rubrum
Tenor
Gründe
Dabei sind die Unterpunkte der "Gründe" im Strafurteil selbst nicht zu benennen. Es werden keine Überschriften gegeben. Die Unterpunkte werden römisch durchnummeriert (Feststellungen zur Person = I.; Feststellungen zur Tat = II., ...).
Feststellungen zur Person
Feststellungen zur Tat
Rechtliche Würdigung
Strafzumessung
Ggfs. Teilfreispruch/ Teileinstellung
Kosten, Nebenentscheidungen, sonstige Beschlüsse
Unterschriften der Berufsrichter
Bezeichnung der angewendeten Vorschriften
Nach § 260 Abs. 5 S. 1 StPO werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraf, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
dario.b
13.9.2024, 13:46:15
Hallo liebes Jurafuchs-Team, ein kleiner Vorschlag, wie dieser Lernabschnitt noch etwas ausgebaut werden könnte: Im Zivilprozessrecht gab es ein paar Übungen, in denen der Aufbau eines Rubrums als Bild abgebildet war und man die Fehler finden musste.
Dader Aufbau des Strafurteils sehr selten in der Ausbildung im Referen
dariat geübt wird, könnte man noch ähnliche Aufgaben hier zum Aufbau des Strafurteils abfragen.
Christian Leupold-Wendling
13.9.2024, 15:40:16
Hallo
dario.b, vielen
Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Re
daktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für
das Jurafuchs-Team
QueerSocialistLawyer
13.2.2025, 09:36:25
Es wäre toll, ein Prüfungsschema für die Teileinstellung hier einzufügen.
Das ist meiner Meinung nach vom Aufbau fast
das Einzige, was man für
das Strafurteil an Besonderheit lernen muss. Ich habe mir eine eigene Übersicht erstellt zu dem Thema: I Persönliche Verhältnisse des Angeklagten II Feststellungen zur Sache III
BeweiswürdigungIV Rechtliche Würdigung V Begründung der Rechtsfolgen/ Strafzumessung VI Teilfreispruch/Teileinstellung Grundsatz: Bei der Beurteilung von Teilfreispruch kommt es auf den materiellen Tatbegriff und nicht auf den prozessualen Tatbegriff an. Grundsatz: Wenn zwei Taten in Tatmehrheit iSd § 53 StGB stehen und eine nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt Teilfreispruch ← Grundsatz: Wenn zwei Delikte in Tateinheit stehen und eine
davon nicht festgestellt werden kann, erfolgt eine Verurteilung nur wegen dem nachgewiesenen Delikt. Ein Teilfreispruch erfolgt nicht. Es wird
jawegen der Tat verurteilt. Grundsatz: Wenn in der An
klageschriftfälschlicherweise die Konkurrenzen beurteilt werden, ist
das Gericht
daran gebunden. 1. Wiedergabe des Anklagevorwurfs 2. Feststellungen zur Sache 3.
Beweiswürdigung4. Rechtliche Würdigung VII Begründung der Kostenentscheidung VIII Unterschriften der Berufsrichter
Dodo S.
25.3.2025, 18:31:41
Hallo QueerSocialistLawyer, vielen
Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Re
daktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Dodo Shi, für
das Jurafuchs-Team
Aleton
26.4.2025, 21:52:36
Also richtet sich
das nicht wie bei der Staatsanwaltschaftlichen Klausur nach der Prozessualen Tat im Sinne de § 264 StPO???
Stenne1998
9.8.2025, 12:22:44
In welcher Zeitform wird in den jeweiligen Abschnitten formuliert?
Stenne1998
12.11.2025, 15:59:36
@[Foxxy](180364)
Leonq
18.12.2025, 10:22:50
@[Aleton](3836)
Ja,
das habe ich auch gerade nochmal nachgeschaut. Ergibt grds.
jaauch Sinn, weil
das gerade der Unterschied zwischen Teil-Einstellung und Teil-Freispruch ist, vgl.
dazu auch den Meyer-Gossner Rn. 13 f. mit möglichen Ausnahmefällen. Hätte aber auch noch eine Frage über den letzten Grundsatz von @[QueerSocialistLawyer](132926): Ist es wirklich so,
dass
das Gericht an fälschlicherweise angenommene Konkurrenzen der StA iR ihrer Anklage gebunden ist? Hätte nach meinem ersten Gefühl eher gesagt,
dass
das nicht der Fall ist,
dadies
jagerade die rechtliche Beurteilung der prozessualen Tat betrifft.
Dabei ist
das Gericht grds. nur an die
prozessuale Tatgebunden (sonst eben
Nachtragsanklagenach § 265 StPO nötig), wenn sie denn entsprechend eröffnet. Allerdings ist
das Gericht bereits in diesem Rahmen gerade nicht an die Anträge der StA gebunden, § 206 StPO und § 264 Abs. 2 StPO und könnte hier bereits verändert eröffnen. Auch sind die Konkurrenzen im Rahmen der HV
jaauch u.a. in der Strafzumessung relevant, so
dass es diesbezüglich auch auf die rechtliche Bewertung des Gerichts ankommt, so
dass ich mir kaum vorstellen kann,
dass
das Gericht hier an die Auffassung der StA gebunden bleibt. Hier gilt doch gerade die allgemeine Koginitionspflicht des Gerichts, so
dass
das Gericht die Tat ohne Rücksicht auf die im EB zugrunde gelegete Bewertung (innerhalb der prozessualen Tat) rechtlich auszuschöpfen hat (vgl.
dazu auch M/G § 264 Rn. 27). Hier können sowohl
Gesetzeskonkurrenzen (bzgl. anwendbarer Strafrahmen) als auch die Frage, ob nicht Tateinheit (Idealkonkurrenz) sondern Tatmehrheit (bzgl.
Gesamtstrafe) vorliegt, sich entscheidend auf die Strafe auswirken. Auch wenn man natürlich zugestehen muss,
dass der praktische Fall, in dem innerhalb einer prozessualen Tat materiell Tatmehrheit vorliegt eher gering ist.
