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Unzulässige Abtrennung des Verfahrens - Rollentausch, §§ 4, 2 Abs. 2 StPO
Sachverhalt
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Unzulässige Abtrennung des Verfahrens - §§ 4, 2 Abs. 2 StPO II
A, B und C sind gemeinsam angeklagt. Das Verfahren gegen A wird zeitweilig abgetrennt, um ihn über einzelne Tatvorwürfe gegen B und C als Zeugen zu hören, wegen derer A schon rechtskräftig verurteilt ist. Alle drei werden verurteilt. Gegen A wird mit den rechtskräftigen Urteilen eine neue Gesamtstrafe gebildet.
Zulässige Abtrennung des Verfahrens, §§ 4, 2 Abs. 2 StPO
A und B sind des Raubes in Mittäterschaft angeklagt. B erscheint nicht zum Prozess, da er flüchtig ist. Das Gericht trennt daher den Prozess gegen A ab, um ihn voranzutreiben. Nach Bs Ergreifung wird er im Prozess gegen A ordnungsgemäß belehrt als Zeuge vernommen und A wird verurteilt.