Unzulässige Abtrennung des Verfahrens - Rollentausch, §§ 4, 2 Abs. 2 StPO

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A und B werden des gemeinschaftlichen Raubes angeklagt. Das Gericht trennt das Verfahren gegen A ab, um ihn nach ordnungsgemäßer Belehrung als Zeugen gegen B vernehmen zu können und verbindet die Verfahren danach wieder. A und B werden verurteilt, B maßgeblich wegen der Aussage des A.

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Einordnung des Falls

Unzulässige Abtrennung des Verfahrens - Rollentausch, §§ 4, 2 Abs. 2 StPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wird in einem Verfahren gegen mehrere Angeklagte verhandelt, können die Strafsachen durch Beschluss abgetrennt werden (§§ 4, 2 Abs. 2 StPO).

Ja, in der Tat!

In den §§ 2 bis 5 und 237 StPO wird die Verbindung und Trennung zusammenhängender Strafsachen geregelt. Ein solcher Zusammenhang besteht etwa, wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter in Betracht kommen (§ 3 StPO). Auch nach Eröffnung der Hauptverhandlung kann das Gericht aus Gründen der Zweckmäßigkeit durch Beschluss jederzeit die Trennung von verbundenen Strafsachen anordnen (§§ 4, 2 Abs. 2 StPO). Die Trennung steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Zweckmäßig ist die Abtrennung zum Beispiel, wenn nur eine der verbundenen Sachen entscheidungsreif ist.
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2. Die zeitweilige Abtrennung des Verfahrens, um A als Zeugen gegen B zu vernehmen, war zulässig (§§ 4, 2 Abs. 2 StPO).

Nein!

Die Abtrennung von Strafsachen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. In der Revision wird nur die Einhaltung der Ermessensgrenzen geprüft. Die zeitweilige Trennung ist zulässig, wenn sie vorgenommen wird, um einen Mitangeklagten zu einem Tatvorwurf, der ihn selbst nicht betrifft, als Zeugen in dem weiterlaufenden Prozess gegen die Mitangeklagten zu vernehmen. Die Abtrennung darf aber nicht vorgenommen werden, um einen Angeklagten zu dem Tatgeschehen, das auch ihm zur Last gelegt wird, als Zeugen zu hören. Dies ist ermessensmissbräuchlich, weil dadurch die Verfahrensregel umgangen wird, dass ein Angeklagter in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht als Zeuge über seine eigene Straftat gehört werden darf.Da der Tatvorwurf auch A betrifft, war die Abtrennung rechtsfehlerhaft.

3. A kann seine Revision auf die Verletzung der §§ 4, 2 Abs. 2 StPO stützen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Um einen Verfahrensverstoß in der Revision erfolgreich rügen zu können, muss der Revisionsführer durch diesen auch beschwert, das heißt in seinen eigenen Rechten betroffen sein.Da die Aussage des A als Zeuge nur zulasten des B verwendet wird, berührt die Verletzung der §§ 4, 2 Abs. 2 StPO auch nur dessen Rechtskreis und nicht den des A. Nur B ist durch den Fehler beschwert. A kann seine Revision dagegen nicht auf den Verstoß stützen. Anders wäre dies nur, wenn er durch seine Aussage selbst belastet würde. Dafür gibt es hier aber keine Anhaltspunkte
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