Prozessrecht & Klausurtypen

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Klageänderung

Rubrum, Tenor und Tatbestand bei gewillkürter Parteiänderung

Rubrum, Tenor und Tatbestand bei gewillkürter Parteiänderung

2. Juli 2025

17 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K hat B auf Zahlung von €4.000 verklagt. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung beantragt K einen Beklagtenwechsel. Statt B soll C Beklagter sein, womit auch B und C einverstanden sind. Gegen B ist noch kein Kostenbeschluss ergangen. C wird antragsgemäß verurteilt. ‌

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Einordnung des Falls

Rubrum, Tenor und Tatbestand bei gewillkürter Parteiänderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Rubrum ist nur noch C als Beklagter aufzuführen.

Nein!

Bei einem Beklagtenwechsel nach Beginn der mündlichen Verhandlung hängt das Ausscheiden des alten Beklagten von dessen Einwilligung ab (§ 269 Abs. 1 ZPO analog). Ohne Einwilligung verbleibt er im Prozess und ist daher weiterhin im Rubrum aufzuführen. Willigt er jedoch ein und scheidet aus, bedeutet dies dagegen nicht zwangsläufig, dass er nicht mehr ins Rubrum gehört. Wenn in Bezug auf den alten Beklagten noch kein Kostenbeschluss (§ 269 Abs. 4 S. 1 ZPO analog) ergangen ist, muss über die Kosten noch im Rahmen des Urteils entschieden werden. Dann ist der alte Beklagte noch im Rubrum zu nennen. B hat dem Beklagtenwechsel bzw. der Rücknahme der Klage gegen ihn zugestimmt. Jedoch ist in Bezug auf ihn noch kein Kostenbeschluss ergangen.
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2. Der Hauptsachetenor lautet: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger €4.000 zu zahlen“.

Nein, das ist nicht der Fall!

Sofern der alte Beklagte bei einem Beklagtenwechsel weiterhin im Rubrum aufzuführen ist, ist er dort unverändert als „- Beklagter zu 1 -“ zu benennen. Folglich ist der neue Beklagte als „- Beklagter zu 2 -“ zu bezeichnen. Diese Bezeichnungen setzen sich auch im Tenor des Urteils fort. B ist weiterhin im Rubrum aufzuführen und daher unverändert als „- Beklagter zu 1 -“ zu benennen. Dadurch ist C „- Beklagter zu 2 -“. Dies muss sich auch im Hauptsachetenor so fortsetzen: „Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger €4.000 zu zahlen.“

3. Die Kostenentscheidung lautet: „Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 2, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Diese trägt der Kläger.“

Ja, in der Tat!

Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits. Bei Klagerücknahme trägt nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO grundsätzlich der Kläger die Kosten des Rechtsstreits und nach § 269 Abs. 4 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht hierüber durch Beschluss. Sofern kein separater Kostenbeschluss beim Parteiwechsel ergeht, wird über die Kosten im Rahmen der Kostenentscheidung des Endurteils entschieden. Da C verurteilt wurde, muss er die Kosten des Rechtsstreits tragen. Hiervon auszunehmen sind die durch die Klagerücknahme entstandenen außergerichtlichen Kosten des C, die K tragen muss.

4. Das Urteil ist für K nur gegen Sicherheitsleistung, für B ohne Sicherheitsleistung aber mit Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar.

Ja!

Ein Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache €1.250 nicht übersteigt oder wenn nur die Kosten vollstreckbar sind und diese €1.500 nicht übersteigen (§ 708 Nr. 11 ZPO). C wurde zur Zahlung von €4.000 verurteilt. B kann nur seine außergerichtlichen Kosten vollstrecken, welche angesichts des geringen Streitwerts jedenfalls unter €1.500 liegen. „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“

5. Der Beklagtenwechsel ist in der kleinen Prozessgeschichte des Tatbestands zu erwähnen.

Genau, so ist das!

Die kleine Prozessgeschichte wird auch antragsbezogene Prozessgeschichte genannt. In ihr sind alle prozessualen Ereignisse aufzuzählen, die für das Verständnis der Anträge von Bedeutung sind. Hierzu gehören auch subjektive Klageänderungen. In der kleinen Prozessgeschichte sollte zunächst erläutert werden, „wer“ ursprünglich „was“ gegen „wen“ eingeklagt hat. Anschließend sollte dargelegt werden, warum eine Parteiänderung erklärt wurde und welche Art der Parteiänderung vorliegt. „K hat zunächst B auf Zahlung von €4.000 verklagt. Aufgrund von…/Wegen…/Um… zu… hat er einen Beklagtenwechsel erklärt. Statt gegen B soll sich die Klage nun gegen C richten.“
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NIC

Nicolas

8.12.2023, 09:50:44

Wieso trägt - bei einem Wechsel von B zu C - der C im Unterliegen sämtliche Kosten des Prozesses, die ggf im Verhältnis K - B anfielen und nicht angefallen wären, wenn K direkt C verklagt hätte? Ich denke da an Gutachten, die aufgrund des Vortrages von B erforderlich wurden. Werden die tatsächlich dem C aufgebürdet?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.12.2023, 10:56:42

Hallo Nicolas, danke für deine Frage! Ich vermute, du bist bei den Beteiligten durcheinander gekommen. Der Kläger trägt - auch wenn der Klage in vollem Umfang stattgegeben wird - die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Diese muss nicht der Beklagte zu 2 tragen, der ja erst nachträglich in den Rechtsstreit gekommen ist. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

NIC

Nicolas

8.12.2023, 18:15:12

Danke für die schnelle Antwort. Dies meine ich aber tatsächlich nicht. Beispiel: K verklagt A zu unrecht. A geht in den Prozess und verursacht Kosten, indem er mit seinem Vorbringen ein gerichtl. 'provoziert'. Dieses wird erhoben. K merkt den Fehler. A steigt aus und B tritt ein. Trägt der B im Unterliegen auch die Kosten des Gutachtens und wenn ja - wäre das nicht unfair?

FL

Florian

16.11.2024, 23:33:39

Push - bitte erläutern:)

Felix Finito

Felix Finito

30.3.2024, 09:14:18

Wieso ist das Urteil für B nur mit Abwendungsbefugnis des K vollstreckbar? Müsste nicht grds. nach §§ 269 III 2, 269 IV 1 ZPO über die Kosten zwischen B und K durch Beschluss entschieden werden, sodass B auch bei einer

Kostenmischentscheidung

durch Urteil nicht benachteiligt werden darf und nach § 794 Nr. 3 ZPO ohne Abwendungsbefugnis des K vollstrecken dürfte?

Nocebo

Nocebo

24.5.2024, 15:57:48

Ich denke das folgt daraus, dass es sich nicht um eine Klagerücknahme im eigentlichen Sinn handelt, sondern § 269 ZPO nur hinsichtlich Zustimmung und Zeitpunkt analog angewendet wird. Ansonsten hättest du Recht.

Nocebo

Nocebo

3.8.2024, 17:44:02

Ich habe zwar leider nur Urteile gefunden, die meinen Kommentar stützen - ich halte das im Nachhinein aber für Quatsch. Du hast völlig Recht, wenn das in Urteilen anders gemacht wird, ist es eben dort falsch ...

FL

Florian

16.11.2024, 23:32:23

Push, bitte beantworten:)

TR

trizzlmaker

2.1.2025, 10:30:42

@[Lukas_Mengestu](136780) hat @[Felix Finito](241506) recht? :)

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

20.2.2025, 14:26:11

Hallo @[Felix Finito](241506), @[Nocebo](222699), @[Florian](48917), @[trizzlmaker](280817) @[Felix Finito](241506) hat zwar Recht, dass bei einer Entscheidung durch Beschluss eine Abwendungsbefugnis grundsätzlich nicht vorliegt. Allerdings wurde hier eben gerade nicht durch Beschluss entschieden, sodass die Entscheidung im Urteil erfolgt. Dort ist §

711 ZPO

dem Wortlaut nach anwendbar. Auch spricht gegen eine mögliche teleologische Reduktion von §

711 ZPO

, dass es durchaus möglich ist, dass die

Kostenentscheidung

falsch ist und in nächster Instanz aufgehoben wird, sodass ein Interesse des Klägers an einer Abwendungsbefugnis ebenso bestehen kann wie in den anderen Fällen des §

711 ZPO

. Insbesondere besteht für das Gericht bei der Entscheidung aufgrund der Formulierung "oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind" in § 269 III 2 ZPO ein gewisser Spielraum. Ich habe darüber hinaus auch in Kommentaren und an der unter dem Fall zitierten Fundstelle im Knöringer nichts gefunden, dass das anders gehandhabt würde. Explizit sieht letzterer auch die Tenorierung der Abwendungsbefugnis vor. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Max08152

Max08152

6.5.2025, 23:30:30

In einem anderen Fall hatte der Kläger seine Klage gegen lediglich einen Beklagten teilweise zurückgenommen. Dazu habt ihr folgendes geschrieben: "Bei teilweiser Klagerücknahme muss der Teil der Kosten, der auf die Teilrücknahme entfällt, ohne

Sicherheitsleistung

für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Dies folgt aus §§ 794 Abs.1 Nr.3, 269 Abs.5 ZPO. Denn dem Vollstreckungsgläubiger darf kein Nachteil dadurch entstehen, dass wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit durch Urteil und nicht durch Beschluss nach § 269 Abs.4 ZPO entschieden wird." Zugegebenermaßen ist der Fall hier etwas anders gelagert. Ich verstehe aber trotzdem nach wie vor nicht ganz, wieso @[Felix Finito](241506) nicht Recht haben soll. Insbesondere verstehe ich @[Tim Gottschalk](287974)s Antwort nicht, weil es doch bei der von mir zitierten Erläuterung gerade heißt, dass es für den Vollstreckungsgläubiger nicht von Nachteil sein darf, dass durch Urteil und nicht durch Beschluss entschieden wird. Hier wäre die Abwendungsbefugnis ja aber ein Nachteil für den (einen) Vollstreckungsgläubiger.

Max08152

Max08152

7.5.2025, 08:16:08

Auch bei der teilweisen, einseitigen Erledigungserklärung schreibt ihr dazu: "(...) Hinsichtlich des Teils der Kosten der auf den erledigten Teil fällt, ist dagegen zu berücksichtigen, dass bei vollständiger übereinstimmender Erledigung ein Beschluss nach § 91a Abs. 1 ZPO ergangen wäre. Dieser wäre stets ohne

Sicherheitsleistung

vorläufig vollstreckbar (§§ 794 Abs. 1 Nr. 3, 91a Abs. 2 S. 1 ZPO). Dass bei bloßer

Teilerledigung

wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit durch Urteil und nicht durch Beschluss entschieden wird, soll aber nicht zulasten des Vollstreckungsgläubigers gehen. Deshalb ist keine

Sicherheitsleistung

nach § 709 S. 1 ZPO anzuordnen, soweit es um die zu vollstreckenden Kosten auf der Grundlage des § 91a ZPO geht." Wäre es da nicht nur konsequent auch hier die Abwendungsbefugnis abzulehnen?

FL

Florian

7.5.2025, 10:43:38

Würde ich auch so sehen! Könntet ihr hier für Klärung sorgen?:) @[Sebastian Schmitt](263562) @[Lukas_Mengestu](136780) @[Linne_Karlotta_](243622) @[Tim Gottschalk](287974)

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

5.6.2025, 20:11:06

Hallo @[Max08152](207734) und @[Florian](48917), ihr habt Recht, dass das in unseren Fällen bisher widersprüchlich ist und unsere Erklärungen auch zu meinem Kommentar hier im Widerspruch stehen. Ich konnte zu dem Thema jedoch in Online-Datenbanken nichts finden. Ich werde mir die unter den Fällen zitierten Quellen noch einmal in der Bibliothek anschauen und mich in ein paar Tagen dazu melden. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

18.6.2025, 09:22:50

Hallo @[Felix Finito](241506), @[Nocebo](222699), @[Florian](48917), @[trizzlmaker](280817) und @[Max08152](207734), wie versprochen habe ich das Problem noch einmal in den Literaturquellen nachgeschaut. Das Kaiser-Skript vertritt die Meinung so, wie wir sie in den anderen Fällen dargestellt haben, gibt dafür jedoch keinerlei Literaturquellen an. Der Knöringer macht es so wie in diesem Fall hier und geht auf das Problem gar nicht ein. So sind wohl auch unsere widersprüchlichen Fälle zustande gekommen. Auch mit der weiteren Begründung im Kaiser-Skript habe ich in den verfügbaren Kommentaren allenfalls Andeutungen in die Richtung gefunden. Aber ausführlich: Die von Kaiser vertretene Meinung basiert darauf, dass in den Fällen der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung nach § 91a Abs. 1 ZPO sowie des Teil

anerkenntnis

ses nach § 307 ZPO und der teilweisen Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 ZPO gegen den Teil der Kosten, der sich auf diesen Grund bezieht, die

Beschwer

de nach §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 5 ZPO statthaft ist. Das ist auch dann der Fall, wenn über die Kosten nicht in Form des Beschlusses, sondern in Form einer

Kostenmischentscheidung

im Urteil entschieden wird. Das ist bis hierhin auch herrschende Meinung, siehe etwa MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 269 Rn. 76; BGH, Beschluß vom 19. 10. 2000 - I ZR 176/00; BeckOK ZPO/Jaspersen, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 91a Rn. 40-43, Thomas/Putzo ZPO 36. A. 2025, § 91a Rn. 55. Daraus würde nach dem Wortlaut von § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO folgen, dass dieser Teil der Entscheidung vollstreckbar ist, ohne dass er für vorläufig vollstreckbar erklärt werden müsste. Insofern muss in dem Urteil darüber keine Entscheidung getroffen werden, sondern die

vorläufige Vollstreckbarkeit

wird nur festgestellt. Diesen Schritt scheint sonst aber niemand zu gehen. Bereits im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sprechen die meisten Kommentare schon nur noch vom "Beschluss", worunter das Urteil in unserem Fall nicht mehr zu fassen wäre. BeckOK ZPO/Hoffmann, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 794 Rn. 35 erwähnt zwar die "

Kostenentscheidung

en in §§ 99 Abs. 2, 269 Abs. 4", geht aber nicht weiter darauf ein, ob das nur für den Standardfall des Beschlusses gilt oder auch für den Fall der

Kostenmischentscheidung

im Urteil. Ebenso Thomas/Putzo ZPO 36. A. 2025, § 794 Rn. 43. Auch geht kein Kommentar in den Vorschriften zur vorläufigen Vollstreckbarkeit darauf ein, dass es dahingehend eine Besonderheit gäbe. Ich halte es mit der Argumentation von Kaiser für vertretbar, dass so zu sehen. Gleichzeitig muss ich aber für die Klausur auch ein wenig davor warnen, denn wenn das nirgendwo außer in diesem Skript erwähnt wird, ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Lösungsskizze das so macht, wohl ziemlich gering. Dann so einen exotischen Tenor zu haben, den der Korrektor gegebenenfalls noch nie gesehen hat, ist durchaus riskant. Nicht jeder Korrektor wird sich darauf einlassen und das akzeptieren, auch mit guter Argumentation. Meines Erachtens gewichtiges Gegenargument gegen die Ansicht von Kaiser ist, dass der Zweck von § 704 Abs. 1 ZPO ist, dass solche Entscheidungen ohne besondere Erklärung vollstreckt werden können. Das ist aber nur möglich, wenn für den Gerichtsvollzieher oder das sonstige Vollstreckungsorgan auch aus dem Tenor ersichtlich und hinreichend bestimmt ist, dass der Titel dem § 794 Abs. 1 ZPO unterfällt. Das ist bei einer

Kostenmischentscheidung

in einem Urteil jedoch nicht der Fall. Da steht einfach Endurteil drüber und bezüglich der Kosten "Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.". Es ist aus dem Tenor aber nicht ersichtlich, dass gegen diese Entscheidung zum Teil die

Beschwer

de statthaft wäre. Deswegen könnte man auch gut vertreten, dass das Urteil nicht § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unterfällt, sondern lediglich der entsprechende Beschluss, bei dem das auch für das Vollstreckungsorgan erkennbar ist. Insofern ist die Vollstreckbarkeit nicht gesetzlich geregelt und das Gericht muss eine normale Entscheidung über die

vorläufige Vollstreckbarkeit

nach den allgemeinen Regeln treffen. Dafür spricht auch, dass die

Kostenmischentscheidung

nicht nur mit der

Beschwer

de, sondern auch insgesamt mit der Berufung angefochten werden kann (BGH, Beschluß vom 19. 10. 2000 - I ZR 176/00). Insofern liegt ein Sonderfall vor, der nicht dem typischen Fall von § 794 I Nr. 3 ZPO entspricht. Man kann wohl davon ausgehen, dass der Gesetzgeber das bei der Formulierung von § 794 Abs. 1 ZPO nicht auf dem Schirm hatte und auch im Hinblick darauf eine teleologische Reduktion erwägen. Einen allgemeinen Grundsatz, dass hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostengläubiger nicht durch die Entscheidung im Urteil im Vergleich zum Beschluss benachteiligt werden darf, gibt es so meines Erachtens nicht. Jedenfalls habe ich auch dazu nichts gefunden. Ich werde das im Hinblick darauf im Team nochmal absprechen, ob wir hier unsere Aufgaben insgesamt anpassen werden. Klar ist, dass wir das vereinheitlichen müssen, die Frage ist nur, in welche Richtung. Wenn ihr hierzu weitere Anmerkungen habt, lasst es mich gerne wissen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

SDEE

SDee

30.5.2024, 17:03:14

ist die Formulierung hier richtig? Es heißt, das Urteil sei vorläufig versteckt war, für den Kläger jedoch nur gegen

Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 %. Chat doch verloren, d. h. er hat nichts vorläufig zu vollstrecken. Korrekt wäre dann doch: „Das Urteil ist für den Kläger gegen

Sicherheitsleistung

i. H. v. 110 % vorläufig vollstreckbar.“

Denny Crane

Denny Crane

15.1.2025, 21:26:03

Aber B kann seine außergerichtlichen Kosten vollstrecken, von C ist auch gar nicht die Rede (weil er in der Tat nichts vollstrecken kann).


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