Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klageänderung
Rubrum, Tenor und Tatbestand bei gewillkürter Parteiänderung
Rubrum, Tenor und Tatbestand bei gewillkürter Parteiänderung
28. Mai 2025
15 Kommentare
4,9 ★ (8.540 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K hat B auf Zahlung von €4.000 verklagt. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung beantragt K einen Beklagtenwechsel. Statt B soll C Beklagter sein, womit auch B und C einverstanden sind. Gegen B ist noch kein Kostenbeschluss ergangen. C wird antragsgemäß verurteilt.
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Einordnung des Falls
Rubrum, Tenor und Tatbestand bei gewillkürter Parteiänderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Rubrum ist nur noch C als Beklagter aufzuführen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Hauptsachetenor lautet: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger €4.000 zu zahlen“.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Kostenentscheidung lautet: „Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 2, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Diese trägt der Kläger.“
Ja, in der Tat!
4. Das Urteil ist für K nur gegen Sicherheitsleistung, für B ohne Sicherheitsleistung aber mit Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar.
Ja!
5. Der Beklagtenwechsel ist in der kleinen Prozessgeschichte des Tatbestands zu erwähnen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nicolas
8.12.2023, 09:50:44
Wieso trägt - bei einem Wechsel von B zu C - der C im Unterliegen sämtliche Kosten des Prozesses, die ggf im Verhältnis K - B anfielen und nicht angefallen wären, wenn K direkt C verklagt hätte? Ich denke da an Gutachten, die aufgrund des Vortrages von B
erforderlichwurden. Werden die tatsächlich dem C aufgebürdet?

Nora Mommsen
8.12.2023, 10:56:42
Hallo Nicolas, danke für deine Frage! Ich vermute, du bist bei den
Beteiligten durcheinander gekommen. Der Kläger trägt - auch wenn der Klage in vollem Umfang stattgegeben wird - die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Diese muss nicht der Beklagte zu 2 tragen, der ja erst nachträglich in den Rechtsstreit gekommen ist. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Nicolas
8.12.2023, 18:15:12
Danke für die schnelle Antwort. Dies meine ich aber tatsächlich nicht. Beispiel: K verklagt A zu unrecht. A geht in den Prozess und verursacht Kosten, indem er mit seinem Vorbringen ein gerichtl. 'provoziert'. Dieses wird erhoben. K merkt den Fehler. A steigt aus und B tritt ein. Trägt der B im Unterliegen auch die Kosten des Gutachtens und wenn ja - wäre das nicht unfair?
Florian
16.11.2024, 23:33:39
Push - bitte erläutern:)
Felix Finito
30.3.2024, 09:14:18
Wieso ist das Urteil für B nur mit
Abwendungsbefugnisdes K vollstreckbar? Müsste nicht grds. nach §§ 269 III 2, 269 IV 1 ZPO über die Kosten zwischen B und K durch
Beschlussentschieden werden, sodass B auch bei einer
Kostenmischentscheidungdurch Urteil nicht benachteiligt werden darf und nach § 794 Nr. 3 ZPO ohne
Abwendungsbefugnisdes K vollstrecken dürfte?

Nocebo
24.5.2024, 15:57:48
Ich denke das folgt daraus, dass es sich nicht um eine Klagerücknahme im eigentlichen Sinn handelt, sondern § 269 ZPO nur hinsichtlich Zustimmung und Zeitpunkt analog angewendet wird. Ansonsten hättest du Recht.

Nocebo
3.8.2024, 17:44:02
Ich habe zwar leider nur Urteile gefunden, die meinen Kommentar stützen - ich halte das im Nachhinein aber für Quatsch. Du hast völlig Recht, wenn das in Urteilen anders gemacht wird, ist es eben dort falsch ...
Florian
16.11.2024, 23:32:23
Push, bitte beantworten:)
trizzlmaker
2.1.2025, 10:30:42
@[Lukas_Mengestu](136780) hat @[Felix Finito](241506) recht? :)

Tim Gottschalk
20.2.2025, 14:26:11
Hallo @[Felix Finito](241506), @[Nocebo](222699), @[Florian](48917), @[trizzlmaker](280817) @[Felix Finito](241506) hat zwar Recht, dass bei einer Entscheidung durch
Beschlusseine
Abwendungsbefugnisgrundsätzlich nicht vorliegt. Allerdings wurde hier eben gerade nicht durch
Beschlussentschieden, sodass die Entscheidung im Urteil erfolgt. Dort ist §
711 ZPOdem Wortlaut nach anwendbar. Auch spricht gegen eine mögliche teleologische Reduktion von §
711 ZPO, dass es durchaus möglich ist, dass die
Kostenentscheidungfalsch ist und in nächster Instanz aufgehoben wird, sodass ein Interesse des Klägers an einer
Abwendungsbefugnisebenso bestehen kann wie in den anderen Fällen des §
711 ZPO. Insbesondere besteht für das Gericht bei der Entscheidung aufgrund der Formulierung "oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind" in § 269 III 2 ZPO ein gewisser Spielraum. Ich habe darüber hinaus auch in Kommentaren und an der unter dem Fall zitierten Fundstelle im Knöringer nichts gefunden, dass das anders gehandhabt würde. Explizit sieht letzterer auch die Tenorierung der
Abwendungsbefugnisvor. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Max08152
6.5.2025, 23:30:30
In einem anderen Fall hatte der Kläger seine Klage gegen lediglich einen Beklagten teilweise zurückgenommen. Dazu habt ihr folgendes geschrieben: "Bei teilweiser Klagerücknahme muss der Teil der Kosten, der auf die
Teilrücknahmeentfällt, ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Dies folgt aus §§ 794 Abs.1 Nr.3, 269 Abs.5 ZPO. Denn dem
Vollstreckungsgläubigerdarf kein Nachteil dadurch entstehen, dass wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit durch Urteil und nicht durch
Beschlussnach § 269 Abs.4 ZPO entschieden wird." Zugegebenermaßen ist der Fall hier etwas anders gelagert. Ich verstehe aber trotzdem nach wie vor nicht ganz, wieso @[Felix Finito](241506) nicht Recht haben soll. Insbesondere verstehe ich @[Tim Gottschalk](287974)s Antwort nicht, weil es doch bei der von mir zitierten Erläuterung gerade heißt, dass es für den
Vollstreckungsgläubigernicht von Nachteil sein darf, dass durch Urteil und nicht durch
Beschlussentschieden wird. Hier wäre die
Abwendungsbefugnisja aber ein Nachteil für den (einen)
Vollstreckungsgläubiger.

Max08152
7.5.2025, 08:16:08
Auch bei der teilweisen, einseitigen Erledigungserklärung schreibt ihr dazu: "(...) Hinsichtlich des Teils der Kosten der auf den erledigten Teil fällt, ist dagegen zu berücksichtigen, dass bei vollständiger übereinstimmender Erledigung ein
Beschlussnach § 91a Abs. 1 ZPO ergangen wäre. Dieser wäre stets ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§§ 794 Abs. 1 Nr. 3, 91a Abs. 2 S. 1 ZPO). Dass bei bloßer Teilerledigung wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit durch Urteil und nicht durch
Beschlussentschieden wird, soll aber nicht zulasten des
Vollstreckungsgläubigers gehen. Deshalb ist keine Sicherheitsleistung nach § 709 S. 1 ZPO anzuordnen, soweit es um die zu vollstreckenden Kosten auf der Grundlage des § 91a ZPO geht." Wäre es da nicht nur konsequent auch hier die
Abwendungsbefugnisabzulehnen?
Florian
7.5.2025, 10:43:38
Würde ich auch so sehen! Könntet ihr hier für Klärung sorgen?:) @[Sebastian Schmitt](263562) @[Lukas_Mengestu](136780) @[Linne_Karlotta_](243622) @[Tim Gottschalk](287974)
SDee
30.5.2024, 17:03:14
ist die Formulierung hier richtig? Es heißt, das Urteil sei vorläufig versteckt war, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %. Chat doch verloren, d. h. er hat nichts vorläufig zu vollstrecken. Korrekt wäre dann doch: „Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % vorläufig vollstreckbar.“

Denny Crane
15.1.2025, 21:26:03
Aber B kann seine außergerichtlichen Kosten vollstrecken, von C ist auch gar nicht die Rede (weil er in der Tat nichts vollstrecken kann).