Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klageänderung
Rubrum, Tenor und Tatbestand bei gewillkürter Parteiänderung
Rubrum, Tenor und Tatbestand bei gewillkürter Parteiänderung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat B auf Zahlung von €4.000 verklagt. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung beantragt K einen Beklagtenwechsel. Statt B soll C Beklagter sein, womit auch B und C einverstanden sind. Gegen B ist noch kein Kostenbeschluss ergangen. C wird antragsgemäß verurteilt.
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Einordnung des Falls
Rubrum, Tenor und Tatbestand bei gewillkürter Parteiänderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Rubrum ist nur noch C als Beklagter aufzuführen.
Nein!
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2. Der Hauptsachetenor lautet: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger €4.000 zu zahlen“.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Kostenentscheidung lautet: „Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 2, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Diese trägt der Kläger.“
Ja, in der Tat!
4. Das Urteil ist für K nur gegen Sicherheitsleistung, für B ohne Sicherheitsleistung aber mit Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar.
Ja!
5. Der Beklagtenwechsel ist in der kleinen Prozessgeschichte des Tatbestands zu erwähnen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nicolas
8.12.2023, 09:50:44
Wieso trägt - bei einem Wechsel von B zu C - der C im Unterliegen sämtliche Kosten des Prozesses, die ggf im Verhältnis K - B anfielen und nicht angefallen wären, wenn K direkt C verklagt hätte? Ich denke da an Gutachten, die aufgrund des Vortrages von B erforderlich wurden. Werden die tatsächlich dem C aufgebürdet?
Nora Mommsen
8.12.2023, 10:56:42
Hallo Nicolas, danke für deine Frage! Ich vermute, du bist bei den Beteiligten durcheinander gekommen. Der Kläger trägt - auch wenn der Klage in vollem Umfang stattgegeben wird - die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Diese muss nicht der Beklagte zu 2 tragen, der ja erst nachträglich in den Rechtsstreit gekommen ist. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Nicolas
8.12.2023, 18:15:12
Danke für die schnelle Antwort. Dies meine ich aber tatsächlich nicht. Beispiel: K verklagt A zu unrecht. A geht in den Prozess und verursacht Kosten, indem er mit seinem Vorbringen ein gerichtl. 'provoziert'. Dieses wird erhoben. K merkt den Fehler. A steigt aus und B tritt ein. Trägt der B im Unterliegen auch die Kosten des Gutachtens und wenn ja - wäre das nicht unfair?
Felix Finito
30.3.2024, 09:14:18
Wieso ist das Urteil für B nur mit Abwendungsbefugnis des K vollstreckbar? Müsste nicht grds. nach §§ 269 III 2, 269 IV 1 ZPO über die Kosten zwischen B und K durch Beschluss entschieden werden, sodass B auch bei einer
Kostenmischentscheidungdurch Urteil nicht benachteiligt werden darf und nach § 794 Nr. 3 ZPO ohne Abwendungsbefugnis des K vollstrecken dürfte?
Nocebo
24.5.2024, 15:57:48
Ich denke das folgt daraus, dass es sich nicht um eine Klagerücknahme im eigentlichen Sinn handelt, sondern § 269 ZPO nur hinsichtlich Zustimmung und Zeitpunkt analog angewendet wird. Ansonsten hättest du Recht.
Nocebo
3.8.2024, 17:44:02
Ich habe zwar leider nur Urteile gefunden, die meinen Kommentar stützen - ich halte das im Nachhinein aber für Quatsch. Du hast völlig Recht, wenn das in Urteilen anders gemacht wird, ist es eben dort falsch ...
SDee
30.5.2024, 17:03:14
ist die Formulierung hier richtig? Es heißt, das Urteil sei vorläufig versteckt war, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %. Chat doch verloren, d. h. er hat nichts vorläufig zu vollstrecken. Korrekt wäre dann doch: „Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % vorläufig vollstreckbar.“