Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schadensersatz wegen Unmöglichkeit (Leistungsstörungsrecht)
Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB)
Schema: Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB)
22. Februar 2025
9 Kommentare
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Wie prüfst Du einen Schadens- bzw. Aufwendungsersatzanspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB)?
Schuldverhältnis
In der Regel wird ein wirksamer Vertrag (=rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis) zwischen den Parteien vorliegen. § 280 Abs. 1, 3, 283 gilt aber auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen mit Leistungspflichten.
Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit
Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB
Eigenes Vertretenmüssen
Zurechnung des Verschuldens eines Dritten, § 278 BGB
Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit der Leistung nach Vertragsschluss, §§ 275 Abs. 1, 2, 3 BGB
Schaden (§§ 249 ff. BGB)
Pflichtverletzung
Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit
Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB
Eigenes Vertretenmüssen
Zurechnung des Verschuldens eines Dritten, § 278 BGB
Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit der Leistung nach Vertragsschluss, §§ 275 Abs. 1, 2, 3 BGB
Vertretenmüssen der Unmöglichkeit (vermutet nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB
Eigenes Vertretenmüssen
Zurechnung des Verschuldens eines Dritten, § 278 BGB
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lotta
6.1.2024, 13:19:40
Hier wird iRd
Vertretenmüssender
Unmöglichkeitbei 2. „
Vertretenmüssendes
Schuldners bei Fristablauf oder
Fälligkeit“ als Prüfungspunkt aufgeführt. Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I,III, 283 BGB zeichnet sich indes gerade dadurch aus, dass keine
Fristsetzungerforderlich ist (sinnlos wegen
Unmöglichkeit). Der Prüfungspunkt ergibt so für mich keinen Sinn und könnte angepasst werden.
Leo Lee
7.1.2024, 07:56:07
Hallo Lotta, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Fehler nun entsprechend korrigiert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
benjaminmeister
27.1.2025, 15:42:34
Bei Prüfungspunkt III. fehlt noch der Unterprüfungspunkt "2.
Vertretenmüssen" für a)
Vertretenmüssendes
Schuldners b) Ver
schulden eines
Erfüllungsgehilfen, da beides nicht unter den Haftungsmaßstab fällt.