Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Schadensersatz wegen Unmöglichkeit (Leistungsstörungsrecht)

Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB)

Schema: Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB)

22. Februar 2025

9 Kommentare

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Wie prüfst Du einen Schadens- bzw. Aufwendungsersatzanspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB)?

  1. Schuldverhältnis

    In der Regel wird ein wirksamer Vertrag (=rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis) zwischen den Parteien vorliegen. § 280 Abs. 1, 3, 283 gilt aber auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen mit Leistungspflichten.

    1. Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit

    2. Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB

      1. Eigenes Vertretenmüssen

      2. Zurechnung des Verschuldens eines Dritten, § 278 BGB

    3. Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit der Leistung nach Vertragsschluss, §§ 275 Abs. 1, 2, 3 BGB

  2. Schaden (§§ 249 ff. BGB)

  3. Pflichtverletzung

    1. Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit

    2. Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB

      1. Eigenes Vertretenmüssen

      2. Zurechnung des Verschuldens eines Dritten, § 278 BGB

    3. Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit der Leistung nach Vertragsschluss, §§ 275 Abs. 1, 2, 3 BGB

  4. Vertretenmüssen der Unmöglichkeit (vermutet nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB)

    1. Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB

      1. Eigenes Vertretenmüssen

      2. Zurechnung des Verschuldens eines Dritten, § 278 BGB

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LO

Lotta

6.1.2024, 13:19:40

Hier wird iRd

Vertretenmüssen

der

Unmöglichkeit

bei 2. „

Vertretenmüssen

des

Schuld

ners bei Fristablauf oder

Fälligkeit

“ als Prüfungspunkt aufgeführt. Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I,III, 283 BGB zeichnet sich indes gerade dadurch aus, dass keine

Fristsetzung

erforderlich ist (sinnlos wegen

Unmöglichkeit

). Der Prüfungspunkt ergibt so für mich keinen Sinn und könnte angepasst werden.

LELEE

Leo Lee

7.1.2024, 07:56:07

Hallo Lotta, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Fehler nun entsprechend korrigiert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

BEN

benjaminmeister

27.1.2025, 15:42:34

Bei Prüfungspunkt III. fehlt noch der Unterprüfungspunkt "2.

Vertretenmüssen

" für a)

Vertretenmüssen

des

Schuld

ners b) Ver

schuld

en eines

Erfüllungsgehilfe

n, da beides nicht unter den Haftungsmaßstab fällt.


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