Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Schadensersatz wegen Unmöglichkeit (Leistungsstörungsrecht)

Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB)

Schema: Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB)

25. Januar 2026

14 Kommentare

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Wie prüfst Du einen Schadens- bzw. Aufwendungsersatzanspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB)?

  1. Schuldverhältnis

    In der Regel wird ein wirksamer Vertrag (=rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis) zwischen den Parteien vorliegen. § 280 Abs. 1, 3, 283 gilt aber auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen mit Leistungspflichten.

    1. Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit

    2. Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB

    3. Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit der Leistung nach Vertragsschluss, §§ 275 Abs. 1, 2, 3 BGB

    4. Vertretenmüssen des Schuldners

      1. Eigenes Vertretenmüssen

      2. Zurechnung des Verschuldens eines Dritten, § 278 BGB

  2. Schaden (§§ 249 ff. BGB)

  3. Pflichtverletzung

    1. Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit

    2. Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB

    3. Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit der Leistung nach Vertragsschluss, §§ 275 Abs. 1, 2, 3 BGB

    4. Vertretenmüssen des Schuldners

      1. Eigenes Vertretenmüssen

      2. Zurechnung des Verschuldens eines Dritten, § 278 BGB

  4. Vertretenmüssen der Unmöglichkeit (vermutet nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB)

    1. Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB

    2. Vertretenmüssen des Schuldners

      1. Eigenes Vertretenmüssen

      2. Zurechnung des Verschuldens eines Dritten, § 278 BGB

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

beg

beg

18.4.2025, 10:46:19

Wäre hier nicht der Ersatz von Aufwendungen aus § 249 BGB passender? Schließlich wird dort doch auf den Schaden statt der Leistung spezifiziert. Außerdem wird der § 249 BGB auch beim Prüfen des § 311a II BGB genannt

eine Robusto bitte

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28.4.2025, 18:13:12

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