Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schadensersatz wegen Unmöglichkeit (Leistungsstörungsrecht)
Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB)
Schema: Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB)
3. Februar 2026
19 Kommentare
4,8 ★ (98.771 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du einen Schadens- bzw. Aufwendungsersatzanspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB)?
Schuldverhältnis
In der Regel wird ein wirksamer Vertrag (=rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis) zwischen den Parteien vorliegen. § 280 Abs. 1, 3, 283 gilt aber auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen mit Leistungspflichten.
Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit
Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB
Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit der Leistung nach Vertragsschluss, §§ 275 Abs. 1, 2, 3 BGB
Vertretenmüssen des Schuldners
Eigenes Vertretenmüssen
Zurechnung des Verschuldens eines Dritten, § 278 BGB
Schaden (§§ 249 ff. BGB)
Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit
Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB
Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit der Leistung nach Vertragsschluss, §§ 275 Abs. 1, 2, 3 BGB
Vertretenmüssen des Schuldners
Eigenes Vertretenmüssen
Zurechnung des Verschuldens eines Dritten, § 278 BGB
Vertretenmüssen der Unmöglichkeit (vermutet nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB
Vertretenmüssen des Schuldners
Eigenes Vertretenmüssen
Zurechnung des Verschuldens eines Dritten, § 278 BGB
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
beg
18.4.2025, 10:46:19
Wäre hier nicht der Ersatz von Aufwendungen aus § 249 BGB passender? Schließlich wird dort doch auf den Schaden statt der Leistung spezifiziert. Außerdem wird der § 249 BGB auch beim Prüfen des § 311a II BGB genannt
eine Robusto bitte
28.4.2025, 18:13:12
—
Emperors Champion
26.12.2025, 12:31:49
Was ist RB?
lucanoah
19.1.2026, 10:41:58
Rede!
Celina
20.1.2026, 20:05:25
Wieso ist § 280I, III,
§ 283 BGBSchadensersatz UND Aufwendungsersatz. Aufwendungen sind doch gerade keine Schäden.
Foxxy
20.1.2026, 20:05:56
Kurz zur Einordnung: §
284 BGBgewährt einen eigenständigen
Aufwendungsersatzanspruch, der an die Stelle des Schadenersatzes statt der Leistung tritt. Bei nachträglicher Unmöglichkeit liegen die Voraussetzungen für SE statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, 3, 283) vor; deshalb kannst du alternativ statt des SE die vergeblichen Aufwendungen nach §284 verlangen. Aufwendungen sind also kein „Schaden“, werden aber gesetzlich ersatzfähig gemacht. Prüfung bei nachträglicher Unmöglichkeit (SE bzw. alternativ Aufwendungsersatz): -
Schuldverhältnis (vertraglich oder gesetzlich) -
Pflichtverletzung: Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit - Befreiung von der
Leistungspflichtwegen nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 275 Abs. 1–3) nach Vertragsschluss;
Fristsetzungnicht erforderlich -
Vertretenmüssen(§280 Abs. 1 S. 2; Maßstab §276; ggf. Zurechnung nach §278) - Rechtsfolge: • Schadenersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, 3, 283; Schaden nach §§ 249 ff., Kausalität, ggf. §254) • alternativ Aufwendungsersatz (§284: im Vertrauen auf die Leistung gemachte, billige Aufwendungen; Vorteilsausgleich bei anderweitigem Nutzen)
Celina
20.1.2026, 20:07:09
Die Überschrift ist dahingehend dann etwas missverständlich. Würde ich dann beides in der Klausur anprüfen und sagen der Gläubiger hat das Wahlrecht?
Celina
20.1.2026, 20:07:26
@[Foxxy](180364)
Foxxy
20.1.2026, 20:07:56
@[Celina](288622)
Ja. Prüfe zuerst Schadenersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, 3,
283 BGB) und anschließend hilfsweise
§ 284 BGB. Der Gläubiger hat insoweit ein Wahlrecht; § 284 tritt an die Stelle des SE statt der Leistung, eine Kumulierung ist ausgeschlossen. Warum „Schadens- und Aufwendungsersatz“? Bei nachträglicher Unmöglichkeit liegen die Voraussetzungen für SE statt der Leistung vor; alternativ kann der Gläubiger statt eines Schadens die vergeblichen, im Vertrauen auf die Leistung gemachten und billigen Aufwendungen nach § 284 ersetzt verlangen. Aufwendungen sind kein Schaden, aber gesetzlich ersatzfähig. Prüfungsschema bei nachträglicher Unmöglichkeit: -
Schuldverhältnis -
Pflichtverletzung: Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit; Befreiung wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1–3) -
Vertretenmüssen(§ 280 Abs. 1 S. 2; Maßstab § 276; ggf. Zurechnung
§ 278) - Rechtsfolge: • SE statt der Leistung (Schaden nach §§ 249 ff., Kausalität, ggf. § 254) • alternativ Aufwendungsersatz (§ 284: vergebliche, im Vertrauen gemachte, billige Aufwendungen; Vorteilsausgleich)
