Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Schadensersatz wegen Unmöglichkeit (Leistungsstörungsrecht)

Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB)

Schema: Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB)

3. Februar 2026

19 Kommentare

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Wie prüfst Du einen Schadens- bzw. Aufwendungsersatzanspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB)?

  1. Schuldverhältnis

    In der Regel wird ein wirksamer Vertrag (=rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis) zwischen den Parteien vorliegen. § 280 Abs. 1, 3, 283 gilt aber auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen mit Leistungspflichten.

    1. Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit

    2. Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB

    3. Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit der Leistung nach Vertragsschluss, §§ 275 Abs. 1, 2, 3 BGB

    4. Vertretenmüssen des Schuldners

      1. Eigenes Vertretenmüssen

      2. Zurechnung des Verschuldens eines Dritten, § 278 BGB

  2. Schaden (§§ 249 ff. BGB)

  3. Pflichtverletzung

    1. Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit

    2. Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB

    3. Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit der Leistung nach Vertragsschluss, §§ 275 Abs. 1, 2, 3 BGB

    4. Vertretenmüssen des Schuldners

      1. Eigenes Vertretenmüssen

      2. Zurechnung des Verschuldens eines Dritten, § 278 BGB

  4. Vertretenmüssen der Unmöglichkeit (vermutet nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB)

    1. Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB

    2. Vertretenmüssen des Schuldners

      1. Eigenes Vertretenmüssen

      2. Zurechnung des Verschuldens eines Dritten, § 278 BGB

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

beg

beg

18.4.2025, 10:46:19

Wäre hier nicht der Ersatz von Aufwendungen aus § 249 BGB passender? Schließlich wird dort doch auf den Schaden statt der Leistung spezifiziert. Außerdem wird der § 249 BGB auch beim Prüfen des § 311a II BGB genannt

eine Robusto bitte

eine Robusto bitte

28.4.2025, 18:13:12

Emperors Champion

Emperors Champion

26.12.2025, 12:31:49

Was ist RB?

LUCA

lucanoah

19.1.2026, 10:41:58

Rede!

Celina

Celina

20.1.2026, 20:05:25

Wieso ist § 280I, III,

§ 283 BGB

Schadensersatz UND Aufwendungsersatz. Aufwendungen sind doch gerade keine Schäden.

Foxxy

Foxxy

20.1.2026, 20:05:56

Kurz zur Einordnung: §

284 BGB

gewährt einen eigenständigen

Aufwendungsersatzanspruch

, der an die Stelle des Schadenersatzes statt der Leistung tritt. Bei nachträglicher Unmöglichkeit liegen die Voraussetzungen für SE statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, 3, 283) vor; deshalb kannst du alternativ statt des SE die vergeblichen Aufwendungen nach §284 verlangen. Aufwendungen sind also kein „Schaden“, werden aber gesetzlich ersatzfähig gemacht. Prüfung bei nachträglicher Unmöglichkeit (SE bzw. alternativ Aufwendungsersatz): -

Schuld

verhältnis (vertraglich oder gesetzlich) -

Pflichtverletzung

: Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit - Befreiung von der

Leistungspflicht

wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 275 Abs. 1–3) nach Vertragsschluss;

Fristsetzung

nicht erforderlich -

Vertretenmüssen

(§280 Abs. 1 S. 2; Maßstab §276; ggf. Zurechnung nach §278) - Rechtsfolge: • Schadenersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, 3, 283; Schaden nach §§ 249 ff., Kausalität, ggf. §254) • alternativ Aufwendungsersatz (§284: im Vertrauen auf die Leistung gemachte, billige Aufwendungen; Vorteilsausgleich bei anderweitigem Nutzen)

Celina

Celina

20.1.2026, 20:07:09

Die Überschrift ist dahingehend dann etwas missverständlich. Würde ich dann beides in der Klausur anprüfen und sagen der Gläubiger hat das Wahlrecht?

Celina

Celina

20.1.2026, 20:07:26

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

20.1.2026, 20:07:56

@[Celina](288622)

Ja

. Prüfe zuerst Schadenersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, 3,

283 BGB

) und anschließend hilfsweise

§ 284 BGB

. Der Gläubiger hat insoweit ein Wahlrecht; § 284 tritt an die Stelle des SE statt der Leistung, eine Kumulierung ist ausgeschlossen. Warum „Schadens- und Aufwendungsersatz“? Bei nachträglicher Unmöglichkeit liegen die Voraussetzungen für SE statt der Leistung vor; alternativ kann der Gläubiger statt eines Schadens die vergeblichen, im Vertrauen auf die Leistung gemachten und billigen Aufwendungen nach § 284 ersetzt verlangen. Aufwendungen sind kein Schaden, aber gesetzlich ersatzfähig. Prüfungsschema bei nachträglicher Unmöglichkeit: -

Schuld

verhältnis -

Pflichtverletzung

: Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit; Befreiung wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1–3) -

Vertretenmüssen

(§ 280 Abs. 1 S. 2; Maßstab § 276; ggf. Zurechnung

§ 278

) - Rechtsfolge: • SE statt der Leistung (Schaden nach §§ 249 ff., Kausalität, ggf. § 254) • alternativ Aufwendungsersatz (§ 284: vergebliche, im Vertrauen gemachte, billige Aufwendungen; Vorteilsausgleich)


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