Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Mittäterschaft - gemeinsame Prüfung (§ 25 Abs. 2 StGB) bei gemeinsamer Prüfung von zwei oder mehr Beteiligten:
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Schema: Mittäterschaft - gemeinsame Prüfung (§ 25 Abs. 2 StGB) bei gemeinsamer Prüfung von zwei oder mehr Beteiligten:
17. April 2026
26 Kommentare
Wie prüfst Du die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) bei gemeinsamer Prüfung von zwei oder mehr Beteiligten?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Prüfung der obj. TBM, dabei Feststellung, wer welche Handlung begangen hat, sofern nicht beide „gleich“ gehandelt haben
Prüfung, ob gegenseitige Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB stattfindet: Gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen
Subjektiver Tatbestand (+ Tatherrschaftsbewusstsein, für jeden Mittäter gesondert feststellen)
Evtl. Tatbestandsverschiebung (§ 28 Abs. 2 StGB)
Rechtswidrigkeit (für jeden Mittäter einzeln prüfen)
Schuld (für jeden Mittäter einzeln prüfen)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L. H.
20.12.2020, 23:49:44
Mir sagt "
Tatherrschaftsbewusstsein" ehrlich gesagt nichts. Unterscheidet es sich vom
Vorsatz? Falls nicht, besitze ich dann z.B. kein
Tatherrschaftsbewusstsein, wenn ich davon ausgehe, ich leiste lediglich Beihilfe zu einem Totschlag, ich tatsächlich aber
Mittäterschaftdaran besitze? Und welche Auswirkung hätte mein dann fehlendes
Tatherrschaftsbewusstsein auf meine Strafbarkeit als Mittäter?
Vulpes
9.1.2021, 09:21:12
Interesante Frage, ich kannte das
Tatherrschaftsbewusstsein auch nicht und habe kurz recherchiert. Nach hM muss jedenfalls der mittelbare Täter
Vorsatzbzgl. seiner
Tatherrschafthaben. Liegt bspw. nur
Vorsatzzu einer Anstiftung vor ist keine mittelbare Täterschaft gegeben. Im Falle des des - vermeintlich bösgläubigen Werkzeugs - führt das dann zu einer Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung (vgl. Rengier AT § 47 Rn. 77 ff.). Im Skript von Hemmer wird ein - Bewusstsein zur
Tatherrschaft- bei der versuchten
Mittäterschaftzur Be
jahung des
Vorsatzes verlangt. mMn kann man daraus auch für die
Mittäterschaftschließen, dass wohl ein
Tatherrschaftsbewusstsein notwendig ist, aber den Begriff habe ich ansonten so nirgendwo gefunden.
Vulpes
9.1.2021, 09:21:12
Interesante Frage, ich kannte das
Tatherrschaftsbewusstsein auch nicht und habe kurz recherchiert. Nach hM muss jedenfalls der mittelbare Täter
Vorsatzbzgl. seiner
Tatherrschafthaben. Liegt bspw. nur
Vorsatzzu einer Anstiftung vor ist keine mittelbare Täterschaft gegeben. Im Falle des des - vermeintlich bösgläubigen Werkzeugs - führt das dann zu einer Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung (vgl. Rengier AT § 47 Rn. 77 ff.). Im Skript von Hemmer wird ein - Bewusstsein zur
Tatherrschaft- bei der versuchten
Mittäterschaftzur Be
jahung des
Vorsatzes verlangt. mMn kann man daraus auch für die
Mittäterschaftschließen, dass wohl ein
Tatherrschaftsbewusstsein notwendig ist, aber den Begriff habe ich ansonten so nirgendwo gefunden.
maame
15.5.2021, 08:03:57
Hallo ihr beiden, Täterschaft und Teilnahme wird
jaauf zwei verschiedene Arten voneinander abgegrenzt. Die subj Theorie verlangt den „Täterwillen“, damit jemand Täter sein kann. Die hM verlangt
Tatherrschaft, also das vom
Vorsatzumfasste „in den Händen Halten“ des Geschehensablaufs. Dh der Täter muss dass Ob und Wie des Geschehens beherrschen und entsprechenden Willen haben. Letzteres ist denke ich mal oben damit gemeint. So sehe ich es spontan :) vielleicht hilft es. Liebe Grüße
maame
15.5.2021, 08:04:23
*das
Vincent
6.7.2023, 08:41:26
Hey, hat zwar nichts direkt mit der Aufgabe zu tun: aber im Webbrowser am Laptop habt ihr auf diesen Folien, wenn die Lösung angezeigt wird ein Layout-Problem, Teile der Lösung sind abgeschnitten - könnt ihr
jamal selbst checken :)
Nora Mommsen
7.7.2023, 10:32:20
Hallo Vincent, danke dir für das Feedback. Könntest du eine email an support@jurafuchs.de schicken, in der du das Problem beschreibst mit Browser und ggfs. einem Screenshot? So können wir am schnellsten helfen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
evanici
26.8.2023, 15:34:44
Es ist zwar umständlich, aber man kann auf die entsprechende Zeile gehen und dann so tun, als ob man den Text auswählen wolle, dann verschiebt er sich.
Jurista
27.10.2023, 00:24:52
Leider immer noch das selbe Problem wie von Vincent beschrieben. Lange Ausführungen werden abgeschnitten ohne Zeilenumbruch. Der Tipp von evanici funktioniert bei mir zumindest nicht. Der Text lässt sich nicht auswählen. Auch hilft es nicht die Schriftgröße zu verkleinern oder zu vergrößern.
JohnnyLbd
24.6.2024, 16:20:51
Das Layout problem ist auch bei mir noch da
Fuchsfrauchen
10.1.2025, 23:12:19
Immer noch ;)
evanici
26.8.2023, 15:40:14
Jonas Schulze-Bester Ladendetektiv
12.1.2024, 15:55:43
Moin! Unter I.1.b. (gegenseitige Zurechnung der Tathandlung über § 25 II?) prüfst du
jagemeinsamer Tatplan
, gemeinschaftliche Tatausführung und die Begründung
mittäterschaftlicher Gleichrangigkeit.
Fuchsfrauchen
24.2.2025, 08:39:07
Wenn 2 Täter auf einen einprügeln: Liegt dann für beide
Mittäterschaftgem. §§ 223 I, 25 II vor oder für beide eine Alleintäterschaft nach § 223 I?
schwemmely
28.8.2025, 15:29:46
Hei @[Fuchsfrauchen](89264), also wenn sie das gleichzeitig machen, dann ist hierin eine
mittäterschaftliche Tat zu sehen §§ 223 I, 25 II StGB, da sie einander wahrnehmen und auch beide es für gutheißen zusammen auf das Opfer einzuschlagen (man könnte dann, wenn es keinen wörtlichen Austausch gab, ein konkludentes Übereinkommen des Tatplans annehmen und gemeinsame Tatbegehung liegt auch vor). Wobei du dann auch noch an den §
231 StGBdenken musst (anprüfen). Weil wir hier einen verübten
Angriffvon mehreren haben (steht und fällt halt dann, ob der Tod oder eine schwere Folge verursacht worden ist) LG
Gina
30.6.2025, 16:21:46
Könntet ihr noch Beispiele zu § 28 Abs. 2 StGB in den AT Teil einfügen? Fände das an dieser Stelle schon sehr hilfreich, auch wenn es bestimmt im BT Teil thematisiert wird.
Juraminator
8.12.2025, 09:34:31
push
Linne Hempel
14.1.2026, 09:16:46
Hallo Gina, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team
Lena23
18.7.2025, 10:10:49
Hallo :) wenn die
Definitionder
Mittäterschaftwie folgt lautet: "
Mittäterschaftnach § 25 Abs. 2 StGB setzt (1) eine
gemeinsame Tatausführungmit wesentlichen Tatbeiträgen sowie (2) einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus." Müsste dann Punkt I 1 b nicht heißen: "Gegenseitige Zurechnung:
Gemeinsame Tatausführungmit wesentlichen Tatbeiträgen + Gemeinsamer
Tatentschluss"?
schwemmely
28.8.2025, 15:38:51
Hei @[Lena23](302544), Dann würdest du jedoch den objektiven und subjektiven Tatbestand miteinander vermischen. (den "
Tatentschluss" kennst du von der Begrifflichkeit auch vom Versuch, bei dem du unter diesem Prüfungspunkt alles subjektiv prüfst) Was dich vill. stört, ist, dass man
jazusammen das Vorhaben plant und für dich das den
Tatentschlussdarstellt. "komm B wir machen das so und so". Deswegen hast du allerdings im Objektiven Tatbestand 1. den gemeinsamen TatPLAN (der genau das Vorhaben der gemeinsamen Ausführung umfasst. Was haben A und B abgemacht, wie die Tat ablaufen soll?) und dann 2. die (tatsächliche)
gemeinsame Tatausführungmit den wesentlichen Tatbeiträgen ich hoffe, das hilft :) LG
Ruhe im Sturm
27.2.2026, 12:36:59
@[schwemmely](114183) der gemeinsame Tatplan wird doch in diesem Schema gerade nicht erwähnt? Nur die Tatausführung
schwemmely
27.2.2026, 12:39:39
Juri
26.1.2026, 17:36:30
Ist unter dem Punkt der Zurechnung über § 25 II StGB anders vorzugehen als bei der getrennten Prüfung? Dort wurden nämlich noch der
Tatentschlussund die Abgrenzung zur Anstiftung und Beihilfe angeführt.
Foxxy
26.1.2026, 17:36:54
Nein, die Kriterien sind gleich; du bündelst sie nur. In der gemeinsamen Prüfung gehst du so vor: - Objektiver Tatbestand: feststellen, wer welche TB-Merkmale erfüllt; dann Zurechnung nach § 25 II: gemeinsamer
Tatentschlussund wesentliche, arbeitsteilige Tatbeiträge mit funktionaler
Tatherrschaft. -
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatzund
Tatherrschaftsbewusstsein für jeden gesondert. - Fehlen gemeinsamer
Tatentschlussoder wesentlicher Beitrag/
Tatherrschaft: Abgrenzung zu Anstiftung (§ 26: Bestimmen zum
Tatentschluss) oder Beihilfe (§ 27: bloße Förderung). - Ggf.
Tatbestandsverschiebung(§ 28 II) bei täterbezogenen Merkmalen. - Rechtswidrigkeit und
Schuldjeweils individuell. Ob du den gemeinsamen
Tatentschlussunter Zurechnung oder beim subjektiven Tatbestand verortest, ist Aufbaufrage; entscheidend ist, dass er feststeht.
Lilly
16.2.2026, 17:00:51
kurze frage, sollte ich mich einheitlich für einen gemeinsamen Aufbau oder dann einen getrennten entscheiden? Oder kann ich es jeweils vom Fall abhängig machen, wenn z.B. die Handlungen der Täter nicht von einer getrennt werden können, dann ein gemeinsamer Aufbau und sonst ein getrennter?
Foxxy
16.2.2026, 17:01:26
, du kannst es fallabhängig machen. Gemeinsamer Aufbau bietet sich an, wenn die Beiträge untrennbar ineinandergreifen; getrennt, wenn die Beiträge klar trennbar sind oder unterschiedliche subjektive bzw. Rechtfertigungs-/
Schuldfragen drohen. Wichtig: Rechtswidrigkeit und
Schuldimmer personenspezifisch prüfen. Gemeinsame Prüfung nach § 25 Abs. 2 StGB (Kurzschema): - Tatbestandsmäßigkeit - Objektiver Tatbestand: TB-Merkmale; dabei festhalten, wer welchen Beitrag geleistet hat; dann gegenseitige Zurechnung (§ 25 Abs. 2) wegen gemeinsamer Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen (funktionale
Tatherrschaft) -
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatzund
Tatherrschaftsbewusstsein, für jeden Mittäter gesondert - Evtl.
Tatbestandsverschiebung(§ 28 Abs. 2 StGB) - Rechtswidrigkeit je Person -
Schuldje Person
