Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Mittäterschaft - gemeinsame Prüfung (§ 25 Abs. 2 StGB) bei gemeinsamer Prüfung von zwei oder mehr Beteiligten:

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Schema: Mittäterschaft - gemeinsame Prüfung (§ 25 Abs. 2 StGB) bei gemeinsamer Prüfung von zwei oder mehr Beteiligten:

17. April 2026

26 Kommentare


Wie prüfst Du die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) bei gemeinsamer Prüfung von zwei oder mehr Beteiligten?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Prüfung der obj. TBM, dabei Feststellung, wer welche Handlung begangen hat, sofern nicht beide „gleich“ gehandelt haben

      2. Prüfung, ob gegenseitige Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB stattfindet: Gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen

    2. Subjektiver Tatbestand (+ Tatherrschaftsbewusstsein, für jeden Mittäter gesondert feststellen)

    3. Evtl. Tatbestandsverschiebung (§ 28 Abs. 2 StGB)

  2. Rechtswidrigkeit (für jeden Mittäter einzeln prüfen)

  3. Schuld (für jeden Mittäter einzeln prüfen)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LH

L. H.

20.12.2020, 23:49:44

Mir sagt "

Tatherrschaft

sbewusstsein" ehrlich gesagt nichts. Unterscheidet es sich vom

Vorsatz

? Falls nicht, besitze ich dann z.B. kein

Tatherrschaft

sbewusstsein, wenn ich davon ausgehe, ich leiste lediglich Beihilfe zu einem Totschlag, ich tatsächlich aber

Mittäterschaft

daran besitze? Und welche Auswirkung hätte mein dann fehlendes

Tatherrschaft

sbewusstsein auf meine Strafbarkeit als Mittäter?

Vulpes

Vulpes

9.1.2021, 09:21:12

Interesante Frage, ich kannte das

Tatherrschaft

sbewusstsein auch nicht und habe kurz recherchiert. Nach hM muss jedenfalls der mittelbare Täter

Vorsatz

bzgl. seiner

Tatherrschaft

haben. Liegt bspw. nur

Vorsatz

zu einer Anstiftung vor ist keine mittelbare Täterschaft gegeben. Im Falle des des - vermeintlich bösgläubigen Werkzeugs - führt das dann zu einer Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung (vgl. Rengier AT § 47 Rn. 77 ff.). Im Skript von Hemmer wird ein - Bewusstsein zur

Tatherrschaft

- bei der versuchten

Mittäterschaft

zur Be

ja

hung des

Vorsatz

es verlangt. mMn kann man daraus auch für die

Mittäterschaft

schließen, dass wohl ein

Tatherrschaft

sbewusstsein notwendig ist, aber den Begriff habe ich ansonten so nirgendwo gefunden.

Vulpes

Vulpes

9.1.2021, 09:21:12

Interesante Frage, ich kannte das

Tatherrschaft

sbewusstsein auch nicht und habe kurz recherchiert. Nach hM muss jedenfalls der mittelbare Täter

Vorsatz

bzgl. seiner

Tatherrschaft

haben. Liegt bspw. nur

Vorsatz

zu einer Anstiftung vor ist keine mittelbare Täterschaft gegeben. Im Falle des des - vermeintlich bösgläubigen Werkzeugs - führt das dann zu einer Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung (vgl. Rengier AT § 47 Rn. 77 ff.). Im Skript von Hemmer wird ein - Bewusstsein zur

Tatherrschaft

- bei der versuchten

Mittäterschaft

zur Be

ja

hung des

Vorsatz

es verlangt. mMn kann man daraus auch für die

Mittäterschaft

schließen, dass wohl ein

Tatherrschaft

sbewusstsein notwendig ist, aber den Begriff habe ich ansonten so nirgendwo gefunden.

maame

maame

15.5.2021, 08:03:57

Hallo ihr beiden, Täterschaft und Teilnahme wird

ja

auf zwei verschiedene Arten voneinander abgegrenzt. Die subj Theorie verlangt den „Täterwillen“, damit jemand Täter sein kann. Die hM verlangt

Tatherrschaft

, also das vom

Vorsatz

umfasste „in den Händen Halten“ des Geschehensablaufs. Dh der Täter muss dass Ob und Wie des Geschehens beherrschen und entsprechenden Willen haben. Letzteres ist denke ich mal oben damit gemeint. So sehe ich es spontan :) vielleicht hilft es. Liebe Grüße

maame

maame

15.5.2021, 08:04:23

*das

Vincent

Vincent

6.7.2023, 08:41:26

Hey, hat zwar nichts direkt mit der Aufgabe zu tun: aber im Webbrowser am Laptop habt ihr auf diesen Folien, wenn die Lösung angezeigt wird ein Layout-Problem, Teile der Lösung sind abgeschnitten - könnt ihr

ja

mal selbst checken :)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.7.2023, 10:32:20

Hallo Vincent, danke dir für das Feedback. Könntest du eine email an support@jurafuchs.de schicken, in der du das Problem beschreibst mit Browser und ggfs. einem Screenshot? So können wir am schnellsten helfen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

26.8.2023, 15:34:44

Es ist zwar umständlich, aber man kann auf die entsprechende Zeile gehen und dann so tun, als ob man den Text auswählen wolle, dann verschiebt er sich.

Jurista

Jurista

27.10.2023, 00:24:52

Leider immer noch das selbe Problem wie von Vincent beschrieben. Lange Ausführungen werden abgeschnitten ohne Zeilenumbruch. Der Tipp von evanici funktioniert bei mir zumindest nicht. Der Text lässt sich nicht auswählen. Auch hilft es nicht die Schriftgröße zu verkleinern oder zu vergrößern.

JO

JohnnyLbd

24.6.2024, 16:20:51

Das Layout problem ist auch bei mir noch da

FUCH

Fuchsfrauchen

10.1.2025, 23:12:19

Immer noch ;)

EVA

evanici

26.8.2023, 15:40:14

Wo ist in diesem Aufbau dann der gemeinsame Tatplan/

Tatentschluss

?

Jonas Schulze-Bester Ladendetektiv

Jonas Schulze-Bester Ladendetektiv

12.1.2024, 15:55:43

Moin! Unter I.1.b. (gegenseitige Zurechnung der Tathandlung über § 25 II?) prüfst du

ja

gemeinsamer Tatplan

, gemeinschaftliche Tatausführung und die Begründung

mittäterschaft

licher Gleichrangigkeit.

FUCH

Fuchsfrauchen

24.2.2025, 08:39:07

Wenn 2 Täter auf einen einprügeln: Liegt dann für beide

Mittäterschaft

gem. §§ 223 I, 25 II vor oder für beide eine Alleintäterschaft nach § 223 I?

schwemmely

schwemmely

28.8.2025, 15:29:46

Hei @[Fuchsfrauchen](89264), also wenn sie das gleichzeitig machen, dann ist hierin eine

mittäterschaft

liche Tat zu sehen §§ 223 I, 25 II StGB, da sie einander wahrnehmen und auch beide es für gutheißen zusammen auf das Opfer einzuschlagen (man könnte dann, wenn es keinen wörtlichen Austausch gab, ein konkludentes Übereinkommen des Tatplans annehmen und gemeinsame Tatbegehung liegt auch vor). Wobei du dann auch noch an den §

231 StGB

denken musst (anprüfen). Weil wir hier einen verübten

Angriff

von mehreren haben (steht und fällt halt dann, ob der Tod oder eine schwere Folge verursacht worden ist) LG

Gina

Gina

30.6.2025, 16:21:46

Könntet ihr noch Beispiele zu § 28 Abs. 2 StGB in den AT Teil einfügen? Fände das an dieser Stelle schon sehr hilfreich, auch wenn es bestimmt im BT Teil thematisiert wird.

Juraminator

Juraminator

8.12.2025, 09:34:31

push

Linne Hempel

Linne Hempel

14.1.2026, 09:16:46

Hallo Gina, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team

LENA2

Lena23

18.7.2025, 10:10:49

Hallo :) wenn die

Definition

der

Mittäterschaft

wie folgt lautet: "

Mittäterschaft

nach § 25 Abs. 2 StGB setzt (1) eine

gemeinsame Tatausführung

mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie (2) einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus." Müsste dann Punkt I 1 b nicht heißen: "Gegenseitige Zurechnung:

Gemeinsame Tatausführung

mit wesentlichen Tatbeiträgen + Gemeinsamer

Tatentschluss

"?

schwemmely

schwemmely

28.8.2025, 15:38:51

Hei @[Lena23](302544), Dann würdest du jedoch den objektiven und subjektiven Tatbestand miteinander vermischen. (den "

Tatentschluss

" kennst du von der Begrifflichkeit auch vom Versuch, bei dem du unter diesem Prüfungspunkt alles subjektiv prüfst) Was dich vill. stört, ist, dass man

ja

zusammen das Vorhaben plant und für dich das den

Tatentschluss

darstellt. "komm B wir machen das so und so". Deswegen hast du allerdings im Objektiven Tatbestand 1. den gemeinsamen TatPLAN (der genau das Vorhaben der gemeinsamen Ausführung umfasst. Was haben A und B abgemacht, wie die Tat ablaufen soll?) und dann 2. die (tatsächliche)

gemeinsame Tatausführung

mit den wesentlichen Tatbeiträgen ich hoffe, das hilft :) LG

Ruhe im Sturm

Ruhe im Sturm

27.2.2026, 12:36:59

@[schwemmely](114183) der gemeinsame Tatplan wird doch in diesem Schema gerade nicht erwähnt? Nur die Tatausführung

schwemmely

schwemmely

27.2.2026, 12:39:39

Aber hier ging es

ja

um die Frage davor, ob man es so machen könnte, oder nicht?

Juri

Juri

26.1.2026, 17:36:30

Ist unter dem Punkt der Zurechnung über § 25 II StGB anders vorzugehen als bei der getrennten Prüfung? Dort wurden nämlich noch der

Tatentschluss

und die Abgrenzung zur Anstiftung und Beihilfe angeführt.

Foxxy

Foxxy

26.1.2026, 17:36:54

Nein, die Kriterien sind gleich; du bündelst sie nur. In der gemeinsamen Prüfung gehst du so vor: - Objektiver Tatbestand: feststellen, wer welche TB-Merkmale erfüllt; dann Zurechnung nach § 25 II: gemeinsamer

Tatentschluss

und wesentliche, arbeitsteilige Tatbeiträge mit funktionaler

Tatherrschaft

. -

Subjektiver Tatbestand

:

Vorsatz

und

Tatherrschaft

sbewusstsein für jeden gesondert. - Fehlen gemeinsamer

Tatentschluss

oder wesentlicher Beitrag/

Tatherrschaft

: Abgrenzung zu Anstiftung (§ 26: Bestimmen zum

Tatentschluss

) oder Beihilfe (§ 27: bloße Förderung). - Ggf.

Tatbestandsverschiebung

(§ 28 II) bei täterbezogenen Merkmalen. - Rechtswidrigkeit und

Schuld

jeweils individuell. Ob du den gemeinsamen

Tatentschluss

unter Zurechnung oder beim subjektiven Tatbestand verortest, ist Aufbaufrage; entscheidend ist, dass er feststeht.

LI

Lilly

16.2.2026, 17:00:51

kurze frage, sollte ich mich einheitlich für einen gemeinsamen Aufbau oder dann einen getrennten entscheiden? Oder kann ich es jeweils vom Fall abhängig machen, wenn z.B. die Handlungen der Täter nicht von einer getrennt werden können, dann ein gemeinsamer Aufbau und sonst ein getrennter?

Foxxy

Foxxy

16.2.2026, 17:01:26

Ja

, du kannst es fallabhängig machen. Gemeinsamer Aufbau bietet sich an, wenn die Beiträge untrennbar ineinandergreifen; getrennt, wenn die Beiträge klar trennbar sind oder unterschiedliche subjektive bzw. Rechtfertigungs-/

Schuld

fragen drohen. Wichtig: Rechtswidrigkeit und

Schuld

immer personenspezifisch prüfen. Gemeinsame Prüfung nach § 25 Abs. 2 StGB (Kurzschema): - Tatbestandsmäßigkeit - Objektiver Tatbestand: TB-Merkmale; dabei festhalten, wer welchen Beitrag geleistet hat; dann gegenseitige Zurechnung (§ 25 Abs. 2) wegen gemeinsamer Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen (funktionale

Tatherrschaft

) -

Subjektiver Tatbestand

:

Vorsatz

und

Tatherrschaft

sbewusstsein, für jeden Mittäter gesondert - Evtl.

Tatbestandsverschiebung

(§ 28 Abs. 2 StGB) - Rechtswidrigkeit je Person -

Schuld

je Person


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