Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Mittäterschaft - gemeinsame Prüfung (§ 25 Abs. 2 StGB) bei gemeinsamer Prüfung von zwei oder mehr Beteiligten:

Schema: Mittäterschaft - gemeinsame Prüfung (§ 25 Abs. 2 StGB) bei gemeinsamer Prüfung von zwei oder mehr Beteiligten:

15. April 2025

14 Kommentare

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Wie prüfst Du die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) bei gemeinsamer Prüfung von zwei oder mehr Beteiligten?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Prüfung der obj. TBM, dabei Feststellung, wer welche Handlung begangen hat, sofern nicht beide „gleich“ gehandelt haben

      2. Prüfung, ob gegenseitige Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB stattfindet: Gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen

    2. Subjektiver Tatbestand (+ Tatherrschaftsbewusstsein, für jeden Mittäter gesondert feststellen)

    3. Evtl. Tatbestandsverschiebung (§ 28 Abs. 2 StGB)

  2. Rechtswidrigkeit (für jeden Mittäter einzeln prüfen)

  3. Schuld (für jeden Mittäter einzeln prüfen)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LH

L. H.

20.12.2020, 23:49:44

Mir sagt "Tatherrschaftsbewusstsein" ehrlich gesagt nichts. Unterscheidet es sich vom

Vorsatz

? Falls nicht, b

esi

tze ich dann z.B. kein Tatherrschaftsbewusstsein, wenn ich davon ausgehe, ich leiste lediglich Beihilfe zu einem Totschlag, ich tatsächlich aber Mittäterschaft daran b

esi

tze? Und welche Auswirkung hätte mein dann fehlendes Tatherrschaftsbewusstsein auf meine Strafbarkeit als Mittäter?

Vulpes

Vulpes

9.1.2021, 09:21:12

Interesante Frage, ich kannte das Tatherrschaftsbewusstsein auch nicht und habe kurz recherchiert. Nach hM muss jedenfalls der mittelbare Täter

Vorsatz

bzgl. seiner Tatherrschaft haben. Liegt bspw. nur

Vorsatz

zu einer Anstiftung vor ist keine

mittelbare Täterschaft

gegeben. Im Falle des des - vermeintlich bösgläubigen Werkzeugs - führt das dann zu einer Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung (vgl. Rengier AT § 47 Rn. 77 ff.). Im Skript von Hemmer wird ein - Bewusstsein zur Tatherrschaft - bei der versuchten Mittäterschaft zur Bejahung des

Vorsatz

es verlangt. mMn kann man daraus auch für die Mittäterschaft schließen, dass wohl ein Tatherrschaftsbewusstsein notwendig ist, aber den Begriff habe ich ansonten so nirgendwo gefunden.

Vulpes

Vulpes

9.1.2021, 09:21:12

Interesante Frage, ich kannte das Tatherrschaftsbewusstsein auch nicht und habe kurz recherchiert. Nach hM muss jedenfalls der mittelbare Täter

Vorsatz

bzgl. seiner Tatherrschaft haben. Liegt bspw. nur

Vorsatz

zu einer Anstiftung vor ist keine

mittelbare Täterschaft

gegeben. Im Falle des des - vermeintlich bösgläubigen Werkzeugs - führt das dann zu einer Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung (vgl. Rengier AT § 47 Rn. 77 ff.). Im Skript von Hemmer wird ein - Bewusstsein zur Tatherrschaft - bei der versuchten Mittäterschaft zur Bejahung des

Vorsatz

es verlangt. mMn kann man daraus auch für die Mittäterschaft schließen, dass wohl ein Tatherrschaftsbewusstsein notwendig ist, aber den Begriff habe ich ansonten so nirgendwo gefunden.

maame

maame

15.5.2021, 08:03:57

Hallo ihr beiden, Täterschaft und Teilnahme wird ja auf zwei verschiedene Arten voneinander abgegrenzt. Die subj Theorie verlangt den „Täterwillen“, damit jemand Täter sein kann. Die hM verlangt Tatherrschaft, also das vom

Vorsatz

umfasste „in den Händen Halten“ des Geschehensablaufs. Dh der Täter muss dass Ob und Wie des Geschehens beherrschen und entsprechenden Willen haben. Letzteres ist denke ich mal oben damit gemeint. So sehe ich es spontan :) vielleicht hilft es. Liebe Grüße

maame

maame

15.5.2021, 08:04:23

*das

Vincent

Vincent

6.7.2023, 08:41:26

Hey, hat zwar nichts direkt mit der Aufgabe zu tun: aber im Webbrowser am Laptop habt ihr auf diesen Folien, wenn die Lösung angezeigt wird ein Layout-Problem, Teile der Lösung sind abgeschnitten - könnt ihr ja mal selbst checken :)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.7.2023, 10:32:20

Hallo Vincent, danke dir für das Feedback. Könntest du eine email an support@jurafuchs.de schicken, in der du das Problem beschreibst mit Browser und ggfs. einem Screenshot? So können wir am schnellsten helfen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

26.8.2023, 15:34:44

Es ist zwar umständlich, aber man kann auf die entsprechende Zeile gehen und dann so tun, als ob man den Text auswählen wolle, dann verschiebt er sich.

Jurista

Jurista

27.10.2023, 00:24:52

Leider immer noch das selbe Problem wie von Vincent beschrieben. Lange Ausführungen werden abgeschnitten ohne Zeilenumbruch. Der Tipp von evanici funktioniert bei mir zumindest nicht. Der Text lässt sich nicht auswählen. Auch hilft es nicht die Schriftgröße zu verkleinern oder zu vergrößern.

JO

JohnnyLbd

24.6.2024, 16:20:51

Das Layout problem ist auch bei mir noch da

FUCH

Fuchsfrauchen

10.1.2025, 23:12:19

Immer noch ;)

EVA

evanici

26.8.2023, 15:40:14

Wo ist in diesem Aufbau dann der gemeinsame Tatplan/

Tatentschluss

?

Jonas Schulze-Bester Ladendetektiv

Jonas Schulze-Bester Ladendetektiv

12.1.2024, 15:55:43

Moin! Unter I.1.b. (gegenseitige Zurechnung der Tathandlung über § 25 II?) prüfst du ja gemeinsamer Tatplan, gemeinschaftliche Tatausführung und die Begründung mittäterschaftlicher Gleichrangigkeit.

FUCH

Fuchsfrauchen

24.2.2025, 08:39:07

Wenn 2 Täter auf einen einprügeln: Liegt dann für beide Mittäterschaft gem. §§ 223 I, 25 II vor oder für beide eine Alleintäterschaft nach § 223 I?


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