Zivilrechtliche Nebengebiete

Arbeitsrecht

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsvehältnisses

Schema: Außerordentliche Kündigung des Arbeitsvehältnisses


Wie prüfst Du die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses?

  1. Erklärung der außerordentlichen Kündigung

    1. Inhalt und Form der Erklärung

      Insbesondere muss die Schriftform gewahrt sein (§§ 623, 125 S. 1 BGB). Einer Begründung bedarf es dagegen in der Regel nicht (Ausnahme: § 17 Abs. 2 S. 2 MuSchG).

    2. Ordnungsgemäße Vertretung

      Erfolgt die Kündigung (einseitige Willenserklärung) durch einen Vertreter, ist sie unwirksam, wenn sie ohne Vertretungsmacht abgegeben wird. Die Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn der Vertreter zwar zur Kündigung bevollmächtigt wurde, er die Vollmachtsurkunde aber nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist (§ 174 S. 1 BGB).

    3. Zugang (§ 130 BGB)

      Die Kündigung bedarf als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung für ihre Wirksamkeit des Zugangs beim Erklärungsempfänger (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).

      1. Tatsachen, die abstrakt wichtigen Grund darstellen

      2. Interessenabwägung (§ 626 Abs. 1 BGB)

        Hierbei sind insbesondere das Prognoseprinzip, das Ultima ratio-Prinzip und das Übermaßverbot zu beachten.

  2. Ausschlussfrist (§ 13 Abs. 1 S. 2 iVm §§ 4 S. 1, 7 KSchG)

    Eine Kündigungsschutzklage ist nur dann begründet, wenn die Kündigung unwirksam ist. Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben (§ 4 S. 1 KSchG). Versäumt er diese Präklusionsfrist, so werden etwaige Mängel der Kündigung - bis auf Mängel der Form, des Zugangs und der Stellvertretung - rückwirkend geheilt. Die Kündigung gilt also als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG) und ist als unbegründet abzuweisen. Diese Normen finden auf außerordentliche Kündigung gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG Anwendung.

  3. Beteiligung des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 S. 1, 2 BetrVG)

  4. Besondere Unwirksamkeitsgründe (§168 SGB IX, § 17 Abs. 1 S. 1, 2 MuSchG, § 103 BetrVG)

  5. Anforderungen des § 626 BGB

    1. Wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB)

      Ein wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

      1. Tatsachen, die abstrakt wichtigen Grund darstellen

      2. Interessenabwägung (§ 626 Abs. 1 BGB)

        Hierbei sind insbesondere das Prognoseprinzip, das Ultima ratio-Prinzip und das Übermaßverbot zu beachten.

    2. Kündigungserklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB)

      § 626 Abs. 2 BGB normiert eine materielle Ausschlussfrist, binnen derer die Kündigung spätestens wirksam erklärt werden muss. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, von dem an der zur Kündigung Berechtigte Kenntnis der zur Kündigung berechtigenden Tatsachen hatten.Alternativ kannst du auch die Frist an zweiter Stelle - nach der Erklärung - prüfen, da bei Verfristung die gesamte Kündigung "in sich zusammenfällt"!

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