Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G verklagt S auf Zahlung von €10.000. Am Tag vor der mündlichen Verhandlung zahlt S an G. Er vergisst, das seinem Anwalt zu erzählen. Bei der Verhandlung ist S nicht anwesend. Niemand erwähnt die Zahlung. S wird zur Zahlung verurteilt. G kündigt die Vollstreckung an.

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Einordnung des Falls

Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S kann zulässigerweise eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erheben.

Ja, in der Tat!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. S kann sich mit dem materiell-rechtlichen Einwand, er habe bereits gezahlt und so den Anspruch erfüllt, gegen den in dem Urteil titulierten Anspruch richten. Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft. G kündigt die Vollstreckung an; diese „droht“ also, sodass für S auch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
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2. Die Klage ist begründet, wenn S die Einwendung tatsächlich zusteht und diese nicht präkludiert ist.

Ja!

Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist begründet, wenn (1) die Sachbefugnis vorliegt, (2) dem Kläger eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch zusteht und (3) diese nicht präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO) ist. S und G sind als Vollstreckungsschuldner bzw. -gläubiger sachbefugt. S hat tatsächlich an G gezahlt, sodass Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) eingetreten ist. Die Einwendung besteht also. Schließlich darf die Einwendung nicht präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO) sein.

3. Die Einwendung des S ist ausgeschlossen (§ 767 Abs. 2 ZPO). Die Klage ist unbegründet.

Genau, so ist das!

Einwendungen sind ausgeschlossen (§ 767 Abs. 2 ZPO), wenn die Tatsachen, auf denen sie beruhen, schon zum Zeitpunkt des Erkenntnisverfahrens, in dem Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, gegeben waren. Es kommt auf den Zeitpunkt des objektiven Entstehens an, unabhängig davon, ob der Schuldner von der Einwendung Kenntnis hatte. Bei Endurteilen ist dieser Zeitpunkt grundsätzlich der Schluss der mündlichen Verhandlung (§§ 767 Abs. 2, 296a S. 1 ZPO). Zu diesem Zeitpunkt hatte S bereits gezahlt. S oder sein Anwalt hätten die Einwendung der Erfüllung bereits im Erkenntnisverfahren geltend machen können und müssen. Die Einwendung der Erfüllung ist ausgeschlossen (§ 767 Abs. 2 ZPO). Die Klage des S ist unbegründet.

4. Wenn G vollstreckt hat, kann S den vollstreckten Betrag (zweite Zahlung) mit einer Leistungsklage von G zurückverlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

In solchen Fällen kommt zwar grundsätzlich eine auf § 812 BGB gestützte verlängerte Vollstreckungsabwehrklage gegen den Vollstreckungsgläubiger in Betracht. Das ist eine Leistungsklage auf Rückzahlung des Vollstreckungsbetrags. Sie ist aber nur dann begründet, wenn eine vor Beendigung der Zwangsvollstreckung erhobene Vollstreckungsabwehrklage begründet gewesen wäre. Grund dafür ist, dass auch nach der Zwangsvollstreckung die Rechtskraft nicht ausgehöhlt werden soll.Die Vollstreckungsklage ist aufgrund der Präklusion der Erfüllung unbegründet. Die einzige Möglichkeit, den vollstreckten Betrag zurückzubekommen, wäre eine Klage gestützt auf § 826 BGB. Diese hat strenge Anforderungen. Der Anspruch aus § 826 BGB scheitert nach Auffassung des BGH aber, wenn S - wie hier- eine nachlässige Prozessführung im Vorprozess vorzuwerfen ist.

5. Wenn G vollstreckt, kann S die ursprünglich gezahlten €10.000 (erste Zahlung) mit einer Leistungsklage von G zurückverlangen, da diese ihren Zweck verfehlt hat.

Ja!

Ein Anspruch aus Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) besteht, wenn der Bereicherungsgläubiger (1) etwas, (2) durch Leistung erlangt hat und (3) der mit der Leistung verbundene Zweck verfehlt wurde.S hat die €10.000 an G gezahlt, um seine bestehende Verbindlichkeit zu tilgen. Da S bezüglich des Erfüllungseinwandes präkludiert ist, wurde dieser Zweck indes nicht erreicht. Somit hat er einen Anspruch auf die zunächst geleisteten €10.000 und kann diese im Wege der Leistungsklage von G zurückfordern.Der BGH hat hierzu nicht explizit Stellung genommen, bejaht im Ergebnis aber wohl auch einen Anspruch aus Zweckverfehlungskondiktion in dieser Konstellation (vgl. BGH NJW-RR 2012, 304).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

11.3.2021, 12:45:25

Haben wir hier nicht einen Fall von Rechtsmissbrauch/

Prozessbetrug

durch den Kläger?

Fiat Iustitia!

Fiat Iustitia!

26.5.2021, 12:10:08

Sehe ich keinen Grund für. insbesondere muss der Gläubiger die Erfüllung durch S nicht in den Prozess einführen. Zur sorgfältigen Prozessführung seitens des Beklagten gehört es grundsätzlich, für ihn günstige tatsächliche oder rechtliche, Umstände vorzutragen.

826

ist fernliegend mmN.

CCD

ccd

25.2.2022, 21:55:06

Mir fehlt hier, dass das Urteil im Erkenntnisverfahren bereits bestandskräftig ist. Schließlich schützt die Präklusion gerade den

322 ZPO

.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.2.2022, 10:59:18

Hallo ccd, vielen Dank für Deinen Hinweis. In der Tat soll die Präklusion typischerweise der Absicherung der materiellen Rechtskraft dienen. Allerdings gilt die Präklusion nicht nur für rechtskräftige Entscheidungen. Vielmehr ist auch eine

Vollstreckungsabwehrklage

gegen vorläufig vollstreckbare Urteile

präkludiert

, wenn die Einwendung vor Schluss der mündlichen Verhandlung hätte gelted gemacht werden müssen (vgl. K. Schmidt/Brinkmann, in: MüKo-ZPO, 6.A. 2020, § 767 RdNr. 77). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BIE

Bienenschwarmverfolger

5.6.2022, 21:10:38

Habt ihr eine Fundstelle dazu, dass eine spätere

Leistungsklage

aus § 812 BGB in jedem Fall unbegründet wäre? M. E. hat der BGH (NJW-RR 2012, 304, ganz am Ende) angedeutet, dass eine solche Rückforderung zumindest in Betracht kommt. Im Kaiser-Skript wird die Problematik für den ähnlich gelagerten Fall behandelt, dass der Schuldner zwischen Erlass eines VUs und dem Ablauf der Einspruchsfrist erfüllt und deshalb nach hM ebenfalls

präkludiert

ist (9. Aufl. Rn. 22 Fn. 75). Als Lösungsmöglichkeiten schlägt Kaiser (i) Treuwidrigkeit der Vollstreckung oder (ii) die Kondiktionen ob rem (Leistungszweck der Abwendung der Zwangsvollstreckung verfehlt) bzw. ob causam finitam (Erfüllungswirkung weggefallen) vor. Alle diese Einwände entstehen erst aufgrund der Vollstreckung durch G und können deshalb nicht

präkludiert

sein. Makowsky, JuS 2014, 901, 903 legt dar, dass der Schuldner mit dem Bereicherungsanspruch sogar gegen titulierten Anspruch aufrechnen könnte. Auch diese Aufrechnung wäre nicht

präkludiert

, da die Aufrechnungslage erst mit Vollstreckungsbeginn entsteht.

GEM

GemäßigtSozialdemokratischerKoalabär

6.6.2022, 11:37:12

Sehe ich ähnlich, mE müsste der Schuldner hier jedenfalls den zuerst gezahlten Betrag kondizieren können, wenn schon die

Vollstreckungsabwehrklage

präkludiert

ist. Das Ergebnis der Doppelzahlung erscheint mir untragbar. Schließlich soll 767 II ZPO die

Rechtskraftwirkung

des Urteils schützen, nicht aber zu ungerechtfertigten Vermögensverschiebungen führen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.7.2022, 13:06:03

Hallo ihr beiden, vielen Dank für eure sehr guten Hinweise. Das war hier in der Tat etwas missverständlich dargestellt, da sich die Aufgabe zunächst nur mit der Frage beschäftigt hat, ob die vollstreckte Forderung (zweite Zahlung) von S zurückgefordert werden kann. Dies ist aber nach der, auch von Bienenschwarmverfolger, zitierten Rechtsprechung in den Fällen nicht möglich, in denen der Vollstreckende nicht arglistig gehandelt hat und somit ein Anspruch aus §

826 BGB

fehlgeht. Im Ergebnis bleibt es aber nicht bei einer Doppelzahlung, vielmehr hat der BGH in seiner Entscheidung in der Tat angedeutet, dass im Hinblick auf die erste Zahlung (ursprüngliche Erfüllung) ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (Zweckverfehlungskondiktion) in Betracht kommt. Dementsprechend kann sich S durchaus sein Geld wieder zurückholen. Allerdings trägt er in der Zwischenzeit das Insolvenzrisiko des G. Wir haben das in der Aufgabe noch einmal präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

9.9.2023, 15:05:31

Das heißt aber im Ergebnis, dass auch für die erste Zahlung ein Rechtsgrund vorlag und auch weiterhin vorliegt? S zahlt also einmal auf den Anspruch des G und beim zweiten Mal auf den Titel. Man würde also nicht sagen, dass beispielsweise durch § 815 III ZPO eine Wegnahme des Geldes ja als Zahlung gilt, damit der Rechtsgrund für die ursprüngliche Zahlung weggefallen ist und somit § 812 I 2 F. 1 einschlägig wäre?

Außenbereichsinsel

Außenbereichsinsel

11.1.2024, 11:42:49

Verneint nicht die h.M. eine Zweckverfehlungskondiktion, wenn der nicht erreichte Zweck ausschließlich in der

Erfüllung einer Verbindlichkeit

besteht, da für diese Konstellation insoweit die Leistungskondiktion spezieller sei? Gibt es für diese Abweichung hier einen besonderen Grund?

EAS

easy

26.1.2024, 11:22:17

Bei der zweiten Frage zu Fall 1 hat sich ein kleiner Fehler in der Subsumtion eingeschlichen. In der Subsumtion wird davon gesprochen, dass G an S gezählt hätte und der Einwand deswegen

präkludiert

sei.

LELEE

Leo Lee

27.1.2024, 17:04:18

Hallo easy, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen. Wir haben den Fehler nun korrigiert und danken dir vielmals, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

PAT

Patrick4219

24.2.2024, 17:33:11

Welcher Zweck wurde denn mit der Zahlung der 10.000,-€ vor Urteilsverkündung verfehlt? Ich verstehe die Begründung in der Antwort leider nicht wirklich. Nur weil der Erfüllungseinwand im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage

präkludiert

ist, heißt dies ja nicht, dass die Erfüllungswirkung der Zahlung nicht eingetreten ist. Unterstellt man in diesem Fall dem Schuldner, dass er mit der Zahlung der 10.000,-€ vor Urteilsverkündung die Verhinderung eines Zahlungstitels verhindern wollte und sieht hierin die Zweckverfehlung?

PAT

Patrick4219

24.2.2024, 17:48:36

Noch eine Idee: Zweck war nicht bloß die Erfüllung der Vertragsverpflichtung sondern zudem auch die Herbeiführung der Erfüllungswirkung. Erfüllung nach § 362 BGB ist eingetreten aber durch die Präklusion nicht die Erfüllungswirkung. Ergo wurde der Zweck verfehlt 🤔

Dogu

Dogu

2.5.2024, 16:24:25

Naja der Zweck war ja die Forderung dergestalt zu beseitigen, dass Rechtsfrieden herrscht und nicht darin, lediglich den materiellen Anspruch zu erfüllen und trotzdem noch der Zwangsvollstreckung ausgesetzt zu sein.

Dogu

Dogu

2.5.2024, 16:25:14

Ups zu spät Deinen zweiten Beitrag gesehen. :D

PAT

Patrick4219

25.2.2024, 11:56:59

Liebes JF-Team, Bei der o.g. Frage hat sich ein Fehler eingeschlichen. Es wird danach gefragt, ob der Schuldner die vollstreckte Summe durch

Leistungsklage

zurückerhalten kann. Die richtige Antwort Möglichkeit ist "Nein". Im Hinweistext steht jedoch als erster Satz sinngemäß "Er kann die

verlängerte Vollstreckungsabwehrklage

geltend machen, diese ist eine auf § 812 BGB gestützte

LEISTUNGSKLAGE

."

Nora Mommsen

Nora Mommsen

1.3.2024, 13:37:19

Hallo Patrick4219, danke für deine Rückmeldung! Die Frage-Antwort Kombination ist richtig. Denn gefragt ist danach ob S in diesem Fall ganz konkret das Geld mit einer

Leistungsklage

zurückverlangen kann. Die Antwort erläutert dann wiederum, dass dies grundsätzlich in Form der verlängerten

Vollstreckungsabwehrklage

in Betracht kommt. In diesem konkreten Fall ist diese aber durch Präklusion ausgeschlossen. Daher ist die Antwort nein, denn die Frage ist nicht, ob es grundsätzlich in Betracht kommt, sondern ob es konkret möglich ist. Auch die "Fall-Back" Option einer klageweisen Geltendmachung gestützt auf §

826 BGB

fällt in diesem Fall aus, denn S ist eine nachlässige Prozessführung vorzuwerfen. Der BGH stellt an eine Klage gestützt auf §

826 BGB

hohe Anforderungen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Rechthaber

Rechthaber

20.7.2024, 12:50:51

kann man nicht aufgrund der Präklusion des 767 ZPO dem Zahlungsanspruch den Einwand 242 entgegen halten dolo agit, da nach der präklusion des Erfülungseinwands ein Anspruch aus Zweckverfehlungskondiktion entstanden ist, sodass es rechtsmissbräuchlich erscheint den ursprünglichen Zahlungsanspruch durch den Vollstreckungsggläuibigr vollstrecken zu lassen und dann der Vollstreckungsschuldner aus 812 den selben Betrag wieder einklagen zu lassen


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