Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt
Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt
16. Juli 2025
21 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G verklagt S auf Zahlung von €10.000. Am Tag vor der mündlichen Verhandlung zahlt S an G. Er vergisst, das seinem Anwalt zu erzählen. Bei der Verhandlung ist S nicht anwesend. Niemand erwähnt die Zahlung. S wird zur Zahlung verurteilt. G kündigt die Vollstreckung an.
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Einordnung des Falls
Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S kann zulässigerweise eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erheben.
Ja, in der Tat!
2. Die Klage ist begründet, wenn S die Einwendung tatsächlich zusteht und diese nicht präkludiert ist.
Ja!
3. Die Einwendung des S ist ausgeschlossen (§ 767 Abs. 2 ZPO). Die Klage ist unbegründet.
Genau, so ist das!
4. Wenn G vollstreckt hat, kann S den vollstreckten Betrag (zweite Zahlung) mit einer Leistungsklage von G zurückverlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Wenn G vollstreckt, kann S die ursprünglich gezahlten €10.000 (erste Zahlung) mit einer Leistungsklage von G zurückverlangen, da diese ihren Zweck verfehlt hat.
Ja!
Fundstellen
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