Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Anfechtung einer Willenserklärung (§§ 119ff. BGB)
Schema: Anfechtung einer Willenserklärung (§§ 119ff. BGB)
3. April 2025
42 Kommentare
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Wie prüfst Du die Anfechtung einer Willenserklärung (§§ 119 ff., 142 BGB)?
Zulässigkeit der Anfechtung / Kein Ausschluss
Bevor Du die eigentliche Anfechtung prüfen kannst, musst Du zunächst klären, ob eine Anfechtung überhaupt möglich ist. Dafür solltest Du dich fragen, was genau Gegenstand der Anfechtung sein soll und ob es in dem konkreten Fall vorrangige Sonderregelungen gibt, die die Anfechtbarkeit ausschließen. Anfechtbar sind grundsätzlich nur Willenserklärungen. Eine Anfechtung von Prozesshandlungen oder Realhandeln ist daher nicht möglich. Auch, wenn es sich um eine grundsätzlich anfechtbare Willenserklärung handelt, kann die Anfechtung im Einzelfall durch vorrangige Spezialvorschriften ausgeschlossen sein. Relevant ist hierbei insbesondere der Vorrang des Gewährleistungssrecht gegenüber der Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB). Die Anfechtung kann auch durch Bestätigung (§ 144 BGB) des Rechtsgeschäfts ausgeschlossen sein. Nach h.M. muss auch der § 313 BGB vorrangig vor der Anfechtung Anwendung finden. Die §§ 119ff., 142 BGB gelten analog für geschäftsähnliche Handlungen (Mahnung, Fristsetzung, Rüge i.S.v. § 377 HGB). Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
Der Anfechtende muss gegenüber dem Anfechtungsgegner die Anfechtung erklären (§ 143 Abs. 1 BGB). Wer der richtige Anfechtungsgegner ist, richtet sich nach der Art des Rechtsgeschäfts (§ 143 Abs. 2 bis Abs. 4 BGB). Der Anfechtende muss den Anfechtungsgrund nicht nennen. Er muss aber deutlich machen, dass er gerade aufgrund eines Willensmangels das Rechtsgeschäft nicht bestehen lassen will. Die Anfechtungserklärung ist – wie bei jeder Ausübung eines Gestaltungsrechts – unwiderruflich und bedingungsfeindlich.
Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB)
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Frist verstrichen ist. Hier kommen verschiedene Fristen in Betracht. Der Ablauf der Anfechtungsfrist schließt weitere Ansprüche des Getäuschten/Bedrohten nicht aus, z.B. aus Delikt oder c.i.c.
Mache dir klar, welche Frist für deinen Fall einschlägig ist. Hier hilft die sorgfältige Lektüre der Normen. Kausalität des Anfechtungsgrundes
Der Grund, welcher zur Anfechtung berechtigt, muss kausal für die konkrete Willenserklärung gewesen sein. Also: Der Irrtum oder die Drohung muss der Grund sein, warum der Anfechtende die Willenserklärung in dieser Form abgegeben hat.
Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tunc (§ 142 BGB)
Nach § 142 BGB führt die Anfechtung dazu, dass das betroffene Rechtsgeschäft als von Anfang an (= ex tunc) nichtig anzusehen ist. Es wird also „so getan“, als hätte es die angefochtenen Erklärung nie gegeben.
Bei der Anfechtung solltest Du den § 142 BGB immer mitzitieren. Sinnvoll ist es zudem, die Prüfung der Anfechtung einzuleiten mit: „Die Willenserklärung könnte als von Anfang nichtig anzusehen sein gemäß § 142 Abs. 1 BGB.“ Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123 BGB)
Du solltest die mögliche Anfechtungsgründe – zumindest gedanklich – sorgfältig durchgehen. Im Zweifel hilft der Blick in den Kommentar!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Smitty Werbenjagermanjensen
5.8.2020, 07:47:42
Ich weiß nicht ob es nur mit so geht aber diese Hinweise von dejure sind ganz in Ordnung, nerven aber, wenn sie 3 oder 4 mal hintereinander aufpoppen. Ansonsten eine schöne Abwechslung zum sonstigen Schema 👍🏼
J.K.
30.8.2020, 17:48:35
Hey Smitty. Der Gesetzeswortlaut öffnet sich nur, wenn Du auf die Norm klickst. Sofern du also bspw beim zuordnen immer links klickst sollte dich da eigentlich nichts stören :-)

Felix Baumgarten
31.10.2020, 23:06:22
Ist es wichtig, dass die Bestätigung erst nach der Frist geprüft wird oder ist man da eher frei?

Eigentum verpflichtet 🏔️
1.11.2020, 01:30:59
Hallo Felix, danke für die Frage. Du bist bei der Prüfung der Anfechtung recht frei, du kannst natürlich auch die Bestätigung vor der Frist prüfen oder bspw. auch die Anfechtungserklärung vor dem Anfechtungsgrund. Wir empfehlen in der Klausur einen Aufbau, mit dem du alle im Sachverhalt vorhandenen Probleme, ohne Hilfsgutachten, prüfen kannst. Fehlt bspw. der Anfechtungsgrund, aber eine Anfechtungserklärung ist vorhanden, sollte diese vorgezogen werden. LG ;)
kpvn
24.8.2022, 09:33:55
Guten Tag. Funktioniert die richtige Lösung in diesem Fall nicht als Antwort, oder handelt es sich um eine technische Schwirigkeit bei dem Programm?

Nora Mommsen
24.8.2022, 10:39:46
Hallo kpvn, ich habe es gerade getestet. Hier hat es funktioniert. An der Funktion, dass mehrere mögliche Reihenfolgen in Betracht kommen arbeiten wir gerade. Sollte dies dein Anliegen gewesen sein, haben wir hoffentlich zeitnah ein Update dafür. Ansonsten check mal, ob du die aktuellste Version der App geladen hast. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
kpvn
24.8.2022, 17:07:44
Hallo Nora, danke für die schnelle Antwort. Tatsächlich hat es den halben Tag nicht funktioniert, bis ich feststellte, man kann den Fall auch überspringen.
Bilbo
19.6.2024, 11:29:56
@[
Lukas Mengestu](221887) tatsächlich bugged das Schema auch bei mir. Ich habe in der Lesefunktion die richtige Lösung kontrolliert, aber egal was ich einlogge, es werden immer alle Balken ausnahmslos als falsch eingeordnet angezeigt. Wenn ich mich richtig erinnere, war das in der Vergangenheit bereits einmal so. Neustart bringt nichts, nutze die aktuelle Version.

rivertamdea
19.12.2022, 08:36:37
Hallo, wie schon in der Aufgabe davor: Ich würde die Anfechtungserklärung vor dem Anfechtungsgrund prüfen. Es ergibt für mich keinen Sinn, einen Grund zu prüfen (was ja in der Regel etwas umfangreicher ist) wenn niemand irgendwas in der Richtung erklärt hat. Das würde dazu führen, dass ich umfangreich den Grund prüfen könnte, um dann im nächsten Schritt festzustellen: ups, der X hat gar nichts dazu gesagt.

Lukas_Mengestu
19.12.2022, 10:33:26
Herzlich willkommen im Forum und vielen Dank für Deinen Hinweis, rivertamdea!
Prüfungsschematasind stets nur Hilfestellungen/Merkhilfen für Deine Klausur. Sie können Dir dabei helfen, Dich an alle Punkte zu erinnern. Allerdings solltest Du stets prüfen, ob das Schema für den konkreten Fall passt und ob Du es nicht umstellen willst. Wir wissen, dass dies bei diesem Prüfungsmodus etwas unglücklich ist, weil das Schema in Stein gemeißelt erscheint. Wir sind noch dabei hier ein etwas variableres System zu entwickeln, dass auch abweichende Antworten akzeptiert. Wir haben uns in diesem Fall dafür entschieden, den Grund nach vorne zu ziehen, da hier regelmäßig ein Klausurschwerpunkt liegt. Je nach Aufgabenstellung kann der besondere Kniff auch darin liegen, dass der Grund geprüft werden soll, die Anfechtung dann aber gerade daran scheitert, dass die Anfechtungserklärung bislang noch nicht erfolgt ist und nun auch nicht mehr fristgerecht (§ 121, 124 BGB) abgegeben werden kann. Oder es liegt eine Anwaltsklausur vor, bei der am Ende der Begutachtung der Mandantin zu raten ist, dass unverzüglich die Anfechtung erklärt werden muss. Wenn Du in diesen Fällen die Prüfung mit dem Hinweis für beendet erklärst, dass keine Anfechtungserklärung erfolgt ist, würdest Du auf jeden Fall Punkte liegen lassen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Diaa
9.7.2023, 12:06:15
Ich hätte hier auch die § 242 als Ausschlussgrund erwähnt..

Lukas_Mengestu
26.7.2023, 14:53:31
Hallo Diaa, wir haben hier jetzt primär die spezifischen Ausschlussgründe der Anfechtung mit aufgenommen. Aber in der Tat kann im Einzelfall die Anfechtung auch einmal nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Beachte dabei, dass
Prüfungsschematalediglich eine gedankliche Stütze bieten sollen. Wenn offensichtlich kein Ausschlussgrund gegeben ist (zB keine Bestätigung oder kein Verstoß gegen Treu und Glauben), ist dies im Gutachten auch nicht anzusprechen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
silasowicz
3.8.2023, 13:00:26
Ich finde es komisch, dass man beim Prüfungsschema der Anfechtung (allgemein) einerseits Ausschlussgründe und Frist separat prüft, wohingegen man hier die Frist als Ausschlussgrund prüft...
silasowicz
6.8.2023, 16:15:59
Kleiner Nachtrag: Hatte die beiden Schemata zunächst in Eurer Kategorie "Definitionen" gesehen, sie sind aber hier ja auch bei "BGB AT" in unmittelbarer Nachbarschaft... Ich verstehe nicht ganz, warum ihr hier zwei verschiedene Schemata verwendet. Hat das irgendeinen Hintergrund?
§🗿
12.3.2024, 16:12:57
Liebes Jurafuchs-Team, da diese Frage nun bereits seit geraumer Zeit unbeantwortet geblieben ist, möchte ich die Frage ebenfalls nochmal in den Raum werfen. Unter dem Reiter "Prüfungsschema" finden sich zwei unterschiedliche Schemata zu dem Punkt Anfechtung. Ich denke das führt zu allgemeiner Verwirrung - eine kurze Erläuterung oder eine Zusammenführung der beiden Schemata würde hier helfen. Vielen Dank und ganz liebe Grüße!

Nora Mommsen
11.5.2024, 17:45:51
Hallo in die Runde, wir haben die nun angeglichen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
versuchterfahrlässigermord
3.1.2024, 22:57:18
Ich habe die Prüfung der Anfechtung so gelernt, dass zunächst geprüft werden muss ob überhaupt eine Anfechtung erklärt worden ist, denn wenn die Einwendung nicht geltend gemacht wurde ist sie auch nicht zu prüfen. Wie seht ihr das?

Paulah
5.1.2024, 22:51:25
Diese Anmerkung wurde in ähnlicher Form bereits mehrfach vorgebracht. Vielleicht liest du mal in den anderen Threads zu dieser Aufgabe dazu nach.

Linne_Karlotta_
12.8.2024, 12:23:47
Hallo in die Runde, tatsächlich gibt es verschiedene Ansichten bzgl. des Aufbaus. Es bietet sich an, klausurtaktisch vorzugehen und die Prüfung in einem Hilfsgutachten zu vermeiden. Mit unserem neuen Schemata-Feature werden jetzt auch verschiedene Reihenfolgen als „richtig“ bewertet. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
Marijke
24.3.2024, 08:27:13
Mir fehlt der § 142 bei dem Ganzen. Ich habe gelernt Anfechtung gem. § 142 I

Gruttmann
25.3.2024, 09:00:36
Also das ist ja die Rechtsfolge der Anfechtung. Die kann man meistens in den Obersatz schon mit rein nehmen, und am Ende wird diese dann natürlich auch geprüft. Tatsächlich wäre es sinnvoll, wenn man hier als letzten Prüfungspunkt die Rechtsfolge noch einbezieht. Auf der anderen Seite prüft man nur die Anfechtung der WE und nicht die Rechtsfolge.

Nora Mommsen
11.5.2024, 17:40:33
Wir haben die Rechtsfolge und damit auch den
§ 142 BGBim Schema ergänzt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
benedetto
23.5.2024, 10:10:30
Solltest du eine Anfechtung prüfen, bitte immer zu Beginn § 142 I BGB zitieren. Das ist die maßgebliche Norm aus der sich deine Rechtsfolge ergibt. Zitierst du diese nicht zu Beginn, kann/wird das zu Punktabzügen führen. Dir wird vorgeworfen, dass dir ein Grundverständnis fehlt. Gutachten: Die WE könnte nach § 142 I BGB (ggf. i.V.m. Anfechtungsgrund) nichtig sein. Urteil: Die WE ist nach § 142 I BGB nichtig.
Juratiopharm
26.5.2024, 23:33:03
Ich verstehe nicht, wieso die Punkte "Ablauf der Anfechtungsfrist" und "Kein Ausschluss" als Unterpunkte zu "Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner" geprüft werden. Das Vorliegen einer Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner ist in meinen Augen unabhängig davon, ob die Anfechtung ggf. verfristet oder ausgeschlossen ist.

Nora Mommsen
27.5.2024, 17:18:36
Hallo Juratiopharm, danke für deine Rückmeldung. Es gibt in der Ausbildungsliteratur durchaus unterschiedliche Aufbauweisen für die Prüfung von Gestaltungserklärungen. Einige weisen eben den Punkt (wirksame) Gestaltungserklärung auf und das beinhaltet dann den Unterpunkt der fristgemäßen Erklärung. Es ist aber keinesfalls zwingend und auch eine gebräuchliche Struktur die Erklärung (gegenüber dem richtigen Empfänger) von der Frist zu trennen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
shuckfacex
20.12.2024, 14:28:40
Ich verstehe nicht ganz, warum ich bei II. die Kausalität des Anfechtungsgrundes prüfe, während ich (nach dem Schema) den Anfechtungsgrund selbst erst unter V. prüfe? Mir ist durchaus bewusst, dass man die Punkte teilweise, dem Sachverhalt gerecht, verschieben kann. Das hier macht allerdings für mich gerade keinen Sinn. Kann mir da jemand weiterhelfen?

Paulah
21.12.2024, 13:08:23
@[shuckfacex](271425) Ich verstehe deinen Einwand nicht. Die Prüfungsreihenfolge lautet nach dem Schema, dass hier verwendet wird: I Zulässigkeit der Anfechtung / Kein Ausschluss II Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123 BGB) III Kausalität des Anfechtungsgrundes IV Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) V Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB) VI Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tunc (
§ 142 BGB)
shuckfacex
21.12.2024, 17:44:33
Ja genau so hatte ich es ursprünglich angegeben, allerdings wurde es mir so falsch markiert und der Anfechtungsgrund als Prüfungspunkt V. angezeigt. aber dann lag vielleicht einfach ein Fehler bei mir vor. So wie du es aufgeschrieben hast, macht es für mich auch Sinn. Also danke dir :)

sy
1.3.2025, 11:31:29
bei mir wird es genauso angezeigt, was ich auch nicht nachvollziehen kann. Um Kausalität zu prüfen, muss ich doch denklogisch erst etwas zu dem Grund sagen .. oder ?

Nocebo
5.1.2025, 11:47:40
Nichts an dem Schema ist falsch, allerdings habe ich es so gelernt und finde es auch praktisch, sich den Vorrang der Auslegung zu vergegenwärtigen. Bevor geprüft werden kann, ob eine Willenserklärung anzufechten ist, sollte immer erst geprüft werden, ob das erklärte und gewollte wirklich voneinander abweichen (insbesondere ist da an die falsa demonstratio zu denken). Ansonsten läuft man schnell in eine Anfechtung rein, obwohl das gewünschte Ergebnis schon durch Auslegung zu erreichen gewesen wäre.
Leo Lee
6.1.2025, 10:28:04
Hallo Nocebo, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der Tat ist es so, dass zunächst immer versucht werden sollte, mit der Auslegung das Problem zu lösen, ehe man auf die Anfechtung zurückgreift. Allerdings haben wir i.R.d. Schemas aus dem folgenden Grund darauf verzichtet: Wie du bereits sagst, ist die Auslegung an sich kein "Bestandteil" des Schemas, weshalb die Erwähnung derer insofern eine Überfrachtung dieser Aufgabe darstellen würde. Weiterhin versuchen wir unsere Aufgaben und Einheiten immer so klausurorientiert wie möglich zu gestalten. Und bei einer Klausur, die auf eine Anfechtung hindeutet (das wird dann sehr offensichtlich im SV angedeutet sein), verbleibt dann kein Raum mehr für eine Rettung durch eine Auslegung. Wir bitten dich deshalb insofern um Verständnis :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Mi. S.
28.2.2025, 09:01:32
Ich weiß nicht, ob es in einem anderen Kommentar bereits erwähnt wurde, aber das Schema das erscheint, wenn man die Aufgabe richitg gelöst hat, unterscheidet sich von der Lösung in der Leseansicht. Die Punkte III un IV sind jeweils getauscht

Linne_Karlotta_
25.3.2025, 18:08:58
Hey @[Mi. S.](204099), danke für den Hinweis. Das ist tatsächlich kein Fehler: Hintergrund ist, dass wir die Reihenfolge der Abfrage der Schemata flexibel halten, sofern es verschiedene richtige Reihenfolgen gibt. Bei der Leseansicht erscheint nur eine Möglichkeit, da diese nicht veränderbar ist. Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team