Prüfungsmaßstab
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. S hat eine Forderung in selber Höhe gegen D. G beantragt beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzgl. der Forderung S-D. Richterin R erlässt den Beschluss. S möchte dagegen vorgehen. Er hält die R für unzuständig.
Einordnung des Falls
Prüfungsmaßstab
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zulässiger Rechtsbehelf gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO).
Ja!
2. Bei fehlender Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans ist die Erinnerung (§ 766 ZPO) begründet.
Genau, so ist das!
3. Der Erlass des Beschlusses durch Richterin R war unzulässig. Die Erinnerung ist begründet.
Nein, das trifft nicht zu!
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evanici
9.9.2023, 17:50:56
Was wäre denn ein Beispiel für die Unzulässigkeit einer allgemeinen und besonderen Voraussetzung der Zwangsvollstreckung?
Patrick4219
29.2.2024, 09:22:47
Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen sind: 1. Vorliegen eines Titels 2. Vorhandensein einer vollstreckungsklausel 3. Zustellung des Titels Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen sind bspw. die Vollstreckung bei Zug-um-Zug-Leistung nach § 756 ZPO.
Pit
5.4.2024, 18:29:01
In diesem Fall ist die Vollstreckungserinnerung gegen den PfÜb zulässig, weil der Vollstreckungsschuldner zuvor noch nicht angehört wurde und es sich daher um keine "Entscheidung", sondern um eine "Maßnahme" handelt?