Prüfungsmaßstab
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. S hat eine Forderung in selber Höhe gegen D. G beantragt beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzgl. der Forderung S-D. Richterin R erlässt den Beschluss. S möchte dagegen vorgehen. Er hält die R für unzuständig.
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Einordnung des Falls
Prüfungsmaßstab
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zulässiger Rechtsbehelf gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei fehlender Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans ist die Erinnerung (§ 766 ZPO) begründet.
Genau, so ist das!
3. Der Erlass des Beschlusses durch Richterin R war unzulässig. Die Erinnerung ist begründet.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
9.9.2023, 17:50:56
Was wäre denn ein Beispiel für die Unzulässigkeit einer allgemeinen und besonderen Voraussetzung der Zwangsvollstreckung?
Patrick4219
29.2.2024, 09:22:47
Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen sind: 1. Vorliegen eines Titels 2. Vorhandensein einer vollstreckungsklausel 3. Zustellung des Titels Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen sind bspw. die Vollstreckung bei Zug-um-Zug-Leistung nach § 756 ZPO.
Pit
5.4.2024, 18:29:01
In diesem Fall ist die Vollstreckungserinnerung gegen den PfÜb zulässig, weil der Vollstreckungsschuldner zuvor noch nicht angehört wurde und es sich daher um keine "Entscheidung", sondern um eine "Maßnahme" handelt?
luc1502
23.8.2024, 13:33:25
Hi @[Pit](192974) Genau. Ich würde vlt. nur das "zulässig" durch ein "statthaft" ersetzen. Wenn hingegen der Vollstreckungsschuldner vorher angehört wurde, dann handelt es sich um eine Entscheidung und gegen die wäre dann die sofortige Beschwerde nach §7
93 ZPOstatthaft.
flari0n
26.9.2024, 22:08:29
Ich finde es verwirrend, dass allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen und besondere Vollstreckungsvoraussetzungen unter 3. zusammengefasst werden, weil das es so klingen lässt, als gebe es Voraussetzungen, die sowohl allgemein als auch besonders sind. Aber eigentlich sind das ja zwei verschiedene Kategorien von Voraussetzungen, oder?
Marcel13
12.10.2024, 10:28:50
In dieser Lösung steht, dass die Zuständigkeit des Rechtspflegers eine funktionelle Zuständigkeit ist. Im Thomas/Putzo § 829 Rn. 2 steht die Zuständigkeit des Rechtspflegers als sachliche Zuständigkeit.
Elee
1.11.2024, 14:35:31
Die funktionelle Zuständigkeit bezeichnet bei Gerichten die konkrete Aufgabenzuweisung zu einem Organ der Rechtspflege. Sie ist Teil der sachlichen Zuständigkeit. Es ist daher nicht falsch, den Rechtspfleger als sachlich zuständig zu beschreiben. Um die untergeordnete Zuständigkeitsebene darzustellen, empfiehlt sich jedoch die in der Lösung gewählte begriffliche Differenzierung.