Prüfungsmaßstab

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. S hat eine Forderung in selber Höhe gegen D. G beantragt beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzgl. der Forderung S-D. Richterin R erlässt den Beschluss. S möchte dagegen vorgehen. Er hält die R für unzuständig.

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Einordnung des Falls

Prüfungsmaßstab

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zulässiger Rechtsbehelf gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO).

Ja!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Erinnerungsbefugnis, (3) Zuständigkeit des Gerichts, (4) Form, (5) Rechtsschutzbedürfnis. Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO), wenn der Erinnerungsführer gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsorgans mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht. S könnte gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) des AG mit dem Einwand vorgehen, Richterin R sei nicht zuständig gewesen. Die Erinnerung ist daher der richtige Rechtsbehelf.
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2. Bei fehlender Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans ist die Erinnerung (§ 766 ZPO) begründet.

Genau, so ist das!

Die Vollstreckungserinnerung ist begründet (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO), wenn die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme nicht zulässig war. Das ist der Fall, wenn (1) die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen der Vollstreckung, (2) allgemeine und besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung oder (3) besondere Voraussetzungen der Art der Zwangsvollstreckung nicht eingehalten wurden. Die ersten beiden Punkte betreffen das „Ob“, der dritte Punkt das „Wie“ der Zwangsvollstreckung. Hier könnte mit der Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans (Richterin) eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung der Vollstreckung nicht eingehalten worden sein.

3. Der Erlass des Beschlusses durch Richterin R war unzulässig. Die Erinnerung ist begründet.

Nein, das trifft nicht zu!

Für den Erlass des PfÜB ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig (§ 828 ZPO). Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§ 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG) - nicht der Richter. R ist daher funktionell unzuständig. Trotzdem bleibt das Geschäft, das R hier vorgenommen hat - der Erlass des PfÜB - wirksam und rechtmäßig (§ 8 Abs. 1 RPflG). Eine darauf gestützte Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist daher unbegründet und hat keinen Erfolg.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

9.9.2023, 17:50:56

Was wäre denn ein Beispiel für die Unzulässigkeit einer allgemeinen und besonderen Voraussetzung der Zwangsvollstreckung?

PAT

Patrick4219

29.2.2024, 09:22:47

Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen sind: 1. Vorliegen eines Titels 2. Vorhandensein einer vollstreckungsklausel 3. Zustellung des Titels Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen sind bspw. die Vollstreckung bei Zug-um-Zug-Leistung nach § 756 ZPO.

PI

Pit

5.4.2024, 18:29:01

In diesem Fall ist die Vollstreckungserinnerung gegen den PfÜb zulässig, weil der Vollstreckungsschuldner zuvor noch nicht angehört wurde und es sich daher um keine "Entscheidung", sondern um eine "Maßnahme" handelt?

LUC1502

luc1502

23.8.2024, 13:33:25

Hi @[Pit](192974) Genau. Ich würde vlt. nur das "zulässig" durch ein "statthaft" ersetzen. Wenn hingegen der Vollstreckungsschuldner vorher angehört wurde, dann handelt es sich um eine Entscheidung und gegen die wäre dann die sofortige Beschwerde nach §7

93 ZPO

statthaft.

flari0n

flari0n

26.9.2024, 22:08:29

Ich finde es verwirrend, dass allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen und besondere Vollstreckungsvoraussetzungen unter 3. zusammengefasst werden, weil das es so klingen lässt, als gebe es Voraussetzungen, die sowohl allgemein als auch besonders sind. Aber eigentlich sind das ja zwei verschiedene Kategorien von Voraussetzungen, oder?

MARCE

Marcel13

12.10.2024, 10:28:50

In dieser Lösung steht, dass die Zuständigkeit des Rechtspflegers eine funktionelle Zuständigkeit ist. Im Thomas/Putzo § 829 Rn. 2 steht die Zuständigkeit des Rechtspflegers als sachliche Zuständigkeit.

ELEE

Elee

1.11.2024, 14:35:31

Die funktionelle Zuständigkeit bezeichnet bei Gerichten die konkrete Aufgabenzuweisung zu einem Organ der Rechtspflege. Sie ist Teil der sachlichen Zuständigkeit. Es ist daher nicht falsch, den Rechtspfleger als sachlich zuständig zu beschreiben. Um die untergeordnete Zuständigkeitsebene darzustellen, empfiehlt sich jedoch die in der Lösung gewählte begriffliche Differenzierung.


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