Schema: Schadenszurechnung haftungsausfüllende Kausalität
20. Januar 2026
11 Kommentare
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Wie prüfst Du die Schadenszurechnung (als Teil der haftungsausfüllenden Kausalität)?
Kann die Verletzung nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Schaden entfiele?
Ist die Verletzung im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen?
Schutzzweck der Norm
Handelt es sich bei dem Schaden um Einbußen, die aus einem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde? (Auch objektive Zurechnung.)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
14.9.2023, 00:20:00
Wahrscheinlich habe ich es noch nicht ausreichend durchdrungen... Aber im Strafrecht wäre doch der atypische Kausalverlauf in der objektiven Zurechnung zu thematisieren, müssten dann nicht konsequenterweise nicht nur der
Schutzzweck der Norm, sondern auch die Adäquanz Teil der objektiven Zurechnung sein?
Nora Mommsen
14.9.2023, 14:26:51
Hallo evanici, die Begriffe der Kausalität und Zurechnung sind im Strafrecht und Zivilrecht jeweils eigenständig. Genauso unterscheidet sich z.T. die Zuordnung ähnlich gelagerter Problemgruppen zu dem einen oder anderen Begriff in den Rechtsgebieten. Daher musst du beim Lernen streng darauf achten, die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Begriffe nicht zu vermischen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
gottloser Vernunftsjurist
17.4.2024, 21:02:49
Hi, ich finde diese negative Formulierung der
Äquivalenztheoriefurchtbar, also habe ich mir mal eine positive Formulierung ausgedacht. Ob man die in der Prüfung verwenden sollte, weiß ich nicht, aber im Prinzip drücken sie dasselbe aus: Eine
Verletzungshandlungist für den Schaden kausal, wenn deren Beseitigung unweigerlich zur Aufhebung des Schadens führt. Oder was ich mir noch gut einprägen kann, ist: Eine Ursache ist als kausal für den Schaden anzusehen, wenn ohne sie der Schaden (in seiner konkreten Gestalt) nicht entstanden wäre. Vielleicht hilft es ja dem einen oder anderen.
prefi
8.3.2025, 12:39:28
Aus Sicht eines optimalen Beobachters liegt der Schadenseintritt nicht außerhalb jedweder Lebenserfahrung (ex-ante Betrachtung).
TH32
30.9.2025, 20:48:19
Wo bringe ich diese Theorien genau in der Klausur?
Foxxy
30.9.2025, 20:48:24
Die Prüfung der Schadenszurechnung als Teil der haftungsausfüllenden Kausalität erfolgt nach drei Schritten: Zuerst prüfst du die
Äquivalenztheorie(conditio-sine-qua-non-Formel), dann die
Adäquanztheorie(ob der Schaden im allgemeinen Lebenszusammenhang vorhersehbar war) und schließlich den
Schutzzweck der Norm(ob der Schaden vom
Schutzzweckder verletzten Norm erfasst ist). Diese Punkte bringst du in der Klausur im Prüfungspunkt „
haftungsausfüllende Kausalität“ nach der Feststellung des Schadens ein, meist im Rahmen des § 249 BGB.
justalawstudent
16.1.2026, 15:12:57
Wird unter anderem auch innerhalb der Prüfung des §823 (in der Kausalität) relevant sein
