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Schema: Aussetzung (§ 221 StGB)
19. April 2026
12 Kommentare
Wie prüfst Du die Aussetzung (§ 221 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Tathandlung: Versetzen (Nr. 1) oder Im-Stich-Lassen (Nr. 2)
Taterfolg: Eintritt konkreter Gefahr des Todes oder schwerer Gesundheitsschädigung
Kausalität und objektive Zurechnung zwischen Handlung und Erfolg
evtl. Qualifikation gem. § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Erfolgsqualifikation gem. § 221 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 StGB
(1) Eintritt der Folge, (2) Kausalität, (3) Unmittelbarkeitszusammenhang und (4) wenigstens Fahrlässigkeit gem. § 18 StGB
Rechtswidrigkeit
Strafzumessung, § 221 Abs. 4 StGB (minder schwerer Fall des § 221 Abs. 2, 3 StGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jose
26.7.2021, 18:24:57
Vanessa io
6.8.2021, 21:26:38
Ich hab mir jetzt ca. 10 verschiedene Schemata angeschaut und in jedem wird es anders gehandhabt. Mal werden alle Qualifikationen im Obj. TB geprüft und nur die EQ im Subj. TB. Mal werden alle Qualifikationen und die EQ als eigener Punkt zwischen TB Und Rechtswidrigkeit geprüft. Ich denke es bietet sich an, die jeweils objektiven Elemente (Kind des Täters/ Schwere Folgen) im obj. TB anzusprechen und dann im subj. TB den
Vorsatzbzgl II Nr. 1 bzw.
Fahrlässigkeitbzgl der schweren Folge anzusprechen. Fest steht, dass nach der
Schuldwohl nur Abs. 4 der minder schwere Fall im Rahmen der Strafzumessung geprüft werden sollte.
YI
4.1.2025, 14:31:45
Wird im Schema die Garantenstellung unter "Im-Stich lassen" subsumiert oder fehlt es einfach? Ich bin ein wenig verwirrt warum es keinen ausführenden Hinweis gibt wo irgendwie die Garantenstellung angesprochen wird? Kann mir jemand helfen :)
Leo Lee
5.1.2025, 10:22:44
Hallo YI, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat ist die Garantenstellung i.S.d. Beistandspflicht "implizit" mit drin beim "Im-Stich-Lassen", weshalb es dort geprüft werden muss. Wir haben allerdings darauf verzichtet, weil wir das Schema nicht überfrachten wollten und hierauf auskömmlich in den folgenden Fällen eingehen. Schau sehr gerne dort rein, da wird auch die Garantenstellung dann "innerhalb" des TBs ausführlicher erklärt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Hardtung Rn. 17 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
DeliktusMaximus
20.10.2025, 15:02:29
Ich finde das ihr die Garantenstellung unbedingt mit aufnehmen solltet, da das Schemata ansonsten unvollständig ist.
sa
4.3.2025, 15:33:59
Woran erkenne ich, dass Absatz 2 eine Qualifikation ist und Absatz 3 und 4 Strafzumessungen?
Jessica
20.5.2025, 12:47:47
Absatz 2 Nr. 1 ist eine "normale Qualifikation" wie zB 2
24 StGBdie an ein qualifiziertes Tatobjekt anknüpft, Absatz 2 Nr. 2 ist eine Erfolgsqualifikation genau wie Absatz 3, was man am Wort "verursacht" erkennt. Absatz 4 ist eine Strafzumessung, was man an "in minder schweren Fällen" erkennt
sa
6.6.2025, 10:23:01
danke @[Jessica](248874) :)
paulaleandra
9.4.2026, 14:26:19
Die im Schema erforderliche „Kausalität und objektive Zurechenbarkeit“ kann hier als Punkt des Gefahrzusammenhangs zusammengefasst werden, oder @Foxxy
Foxxy
9.4.2026, 14:27:45
So prüfst du § 221 StGB kurz und knapp: - Tatbestandsmäßigkeit - Objektiver Tatbestand: - Tathandlung: Versetzen in eine hilflose Lage (Nr. 1) oder Im-Stich-Lassen in hilfloser Lage (Nr. 2; nur bei Obhutspflicht oder sonstiger Beistandspflicht) - Hilflose Lage - Taterfolg: konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung - Gefahrzusammenhang: Kausalität/Quasi-Kausalität und objektive Zurechnung; die konkrete Gefahr muss gerade aus der hilflosen Lage resultieren - Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz(dolus eventualis genügt) - Rechtswidrigkeit -
Schuld- Qualifikationen/Erfolgsqualifikationen: - ggf. § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB - § 221 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 StGB (Eintritt der schweren Folge, Kausalität, Unmittelbarkeitszusammenhang, wenigstens
Fahrlässigkeitnach § 18 StGB) - Strafzumessung: § 221 Abs. 4 StGB (minder schwerer Fall der Abs. 2, 3) Ja: Kausalität und objektive Zurechnung werden bei § 221 sinnvoll unter dem Stichwort Gefahrzusammenhang zusammengefasst; bei Nr. 2 prüfst du Quasi-Kausalität.
