Schema: Aussetzung (§ 221 StGB)
Wie prüfst Du die Aussetzung (§ 221 StGB)?
Rechtswidrigkeit
Schuld
Erfolgsqualifikation gem. § 221 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 StGB
(1) Eintritt der Folge, (2) Kausalität, (3) Unmittelbarkeitszusammenhang und (4) wenigstens Fahrlässigkeit gem. § 18 StGB
Strafzumessung, § 221 Abs. 4 StGB (minder schwerer Fall des § 221 Abs. 2, 3 StGB)
Tatbestandsmäßigkeit
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Objektiver Tatbestand
Tathandlung: Versetzen (Nr. 1) oder Im-Stich-Lassen (Nr. 2)
Taterfolg: Eintritt konkreter Gefahr des Todes oder schwerer Gesundheitsschädigung
Kausalität und objektive Zurechnung zwischen Handlung und Erfolg
evtl. Qualifikation gem. § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB
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