Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)

Ausschluss der Leistungspflicht wegen groben Missverhältnisses (§ 275 Abs. 2 BGB)

Schema: Ausschluss der Leistungspflicht wegen groben Missverhältnisses (§ 275 Abs. 2 BGB)

26. Dezember 2024

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Wie prüfst Du das Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 2 BGB?

  1. Anspruch entstanden

  2. Anspruch nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB untergegangen

    Ist die Leistung bereits objektiv oder subjektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), so geht der Anspruch des Gläubigers bereits kraft Gesetzes unter. Dann ist das Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB nicht mehr zu prüfen.

  3. Anspruch durchsetzbar

    1. Unzumutbarer Aufwand für den Schuldner

      Hier ist zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers abzuwägen. Dabei sind insbesondere das Vertretenmüssen des Schuldners für das Leistungshindernis zu berücksichtigen (§ 275 Abs. 2 S. 2 BGB) sowie der Inhalt des Schuldverhältnisses.

    2. Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts durch den Schuldner

      Der Anspruch des Gläubigers erlischt anders als in den Fällen der Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) nicht bereits kraft Gesetzes. Vielmehr handelt es sich um eine rechtshindernde Einrede, die vom Schuldner erhoben werden muss.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ranii

Ranii

28.5.2022, 12:19:52

Ich habe es so gelernt, dass 275 II, III zwar erhoben werden muss, dann aber zum ex tunc Erlöschen führt…

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.6.2022, 20:30:10

Hallo Leo Lee, das ist richtig. Erhebt der Schuldner die Einrede, so wirkt diese zurück auf den Zeitpunkt des Eintritts der

Unzumutbarkeit

s-Lage (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 275 Rn. 112). D.h. ab diesem Zeitpunkt hat die Nichtleistung keine Verzugsfolgen mehr zur Folge (sofern der Schuldner die Einrede erhoben hat). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Blackpanther

Blackpanther

24.11.2022, 16:16:38

Es handelt sich aber trotzdem um rechtshemmende Einreden, oder?

HGWrepresent

HGWrepresent

19.2.2024, 15:47:09

Ne, die müsste dann sogar peremptorisch = rechtsvernichtend wirken

Vermieterpfandrechtbelastetes Anwartschaftsrecht

Vermieterpfandrechtbelastetes Anwartschaftsrecht

6.8.2024, 18:49:20

@[Blackpanther](163646) Ich habe es nach der Ansicht gelehrt bekommen, dass es sich bei § 275 II und III BGB um Einreden handelt, die im Gegensatz zu § 275 I BGB also nicht von Amts wegen geprüft werden - Man muss sich auf sie berufen. Gleichwohl wirken sie nach der mir bekannten Ansicht rechtsvernichtend, weshalb sie innerhalb meines Studiums auch als Sonderform der "rechtsvernichtenden Einreden" auf Ebene "Anspruch nicht erloschen" geprüft wurden. Ähnlich wie zur Wirkung der Anfechtung (§ 142 I BGB) werden bezüglich des Prüfungsstandpunktes aber verschiedene Meinungen vertreten. Hoffe, das konnte helfen :-)

QUIG

QuiGonTim

20.7.2022, 18:09:47

Es wurde zwar schon in den vorherigen Fällen behandelt, aber zur Sicherheit und Wiederholung frage ich nochmal nach: Das Leistungsinteresse des Gläubigers ergibt sich nicht nur aus der ursprünglich vereinbarten Gegenforderung. Es sind insbesondere auch Marktpreise und der für eine alternative Erfolgsherbeiführung notwendige Aufwand zu betrachten. Bei der Annahme einer unverhältnismäßigen Interessenlage ist Zurückhaltung geboten. S

tat

tdessen ist zunächst in Wegfall der Geschäftsgrundlage nach

§ 313 BGB

zu prüfen (in der Prüfungsreihenfolge zuerst?), da diese Norm im Hinblick auf den Grundsatz “pacta sunt servanda” die schonenderen Rechtsfolgen bietet (Vertragsanpassung, Rücktritt). Richtig?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

9.8.2022, 12:27:59

Hallo QuiGonTim, ganz genau. Zunächst ist relevant welcher Aufwand für eine vergleichbare Leistung erforderlich wäre. Zudem wird das Leistungsinteresse des Gläubigers durch die von ihm zu erbringende Gegenleistung repräsentiert. Es sind aber auch der Marktpreis sowie immaterielle Interessen zu berücksichtigen.

§ 313 BGB

ist nach h.M. vorrangig, sofern

tat

sächlich eine Konkurrenzlage besteht. Es müssen also die Voraussetzungen beider Normen vorliegen. Erhöht sich zum Beispiel Schuldneraufwand und Leistungsinteresse wegen höherem Einkaufspreis aufgrund von Wertsteigerung dann liegt kein Fall des § 275 Abs. 2 BGB vor, sondern lediglich § 313 Abs. 1 BGB. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

HGWrepresent

HGWrepresent

19.2.2024, 15:57:34

Der Prüfungsaufbau erfolgt immer nach Rechtsfolge! Bei Anspruch erloschen (=Anspruch untergegangen) suche ich also Gründe des Erlöschens. In den Obersatz wird die Konkrete Erlöschensnorm geschrieben. Da die Rechtsfolge der Einreden gem. §§ 275 II, III das Erlöschen der Leistungspflicht ist, wird also unter dem Punkt „2. Anspruch erloschen“ die Einrede inzident geprüft. Euer Aufbau ist m.E. unpraktisch und verwirrend. Würdet ihr die

Unmöglichkeit

wirklich unter der Einrede prüfen? habe das auf den ersten Blick auch in keiner Literatur so gefunden, auch wenn es technisch gesehen natürlich eine Einrede ist. Beste Grüße

MUS

MusterschüLAW

29.6.2024, 07:55:37

@[HGWrepresent](149544) Es heißt "Der Schuldner KANN die Leistung (ferner) verweigern". Es geht also gerade nicht um das Erlöschen/Untergehen des Anspruchs, sondern um die Möglichkeit/das Recht, diesem Anspruch etwas entgegenzuhalten und die Leistung zu verweigern, eine Einrede. Der Aufbau ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm. Den § 275 I BGB als Einwendung prüfst du bei Erloschen/Untergegangen ("Der Anspruch auf Leistung IST ausgeschlossen").

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

18.10.2024, 19:48:12

Hallo @[HGWrepresent](149544), @[MusterschüLAW](124998) hat Deinem Einwand schon einige gute Argumente entgegengesetzt. Inhaltlich liegst Du aber nicht "falsch", §

275 II BGB

wird

tat

sächlich durchaus verbreitet auf der Ebene des Erlöschens geprüft. Andere prüfen ihn dagegen, wie wir hier, auf der Ebene der Durchsetzbarkeit. Für Prüfungsarbeiten bleibt es natürlich bei der Grundregel, dass man den eigenen Aufbau nicht erklärt und auch nicht erklären muss. Wie Ihr euch entscheidet, ist daher erstmal egal. Nach meinem Empfinden tun sich viele mit der Einordnung bei der Durchsetzbarkeit allerdings etwas leichter. Das dürfte maßgeblich mit dem sonst klassischerweise bei Einreden zu findenden Wortlaut zusammenhängen ("kann"). Gleichzeitig mag man sich dadurch einen wesentlichen Unterschied zwischen § 275 I BGB einerseits und § 275 II, III BGB anderseits leichter merken können: dass § 275 I BGB ipso iure eingreift, man über § 275 II, III BGB als Schuldner aber reden muss. Den Prüfungsstandort bei "Anspruch durchsetzbar" schlagen nach einer kurzen google-Recherche jedenfalls auch einzelne Lernamterialien von Jura-Fakultäten vor: https://ipr.uni-koeln.de/sites/ipr/Dokumente/lutzi/1_-_Grundlagen_2__Anspruchspruefung_.pdf, https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Material_WS_0708/rep_sonst_anspruch.pdf. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Kai

Kai

28.11.2024, 23:16:21

Hier im Schema wird unter III. 1. von einer

Unzumutbarkeit

für den Schuldner gesprochen. Dieser Terminus taucht so in §

275 II BGB

aber nicht auf sondern nur in § 275 III BGB. Wäre es dann (um Verwechslungen zu vermeiden) nicht klüger, s

tat

t auf eine

Unzumutbarkeit

auf das Vorliegen eines groben

Missverhältnis

ses zwischen Schuldner- und Gläubigerinteresse zu sprechen? Das ist mE deutlich näher am Inhalt der Norm. Danke euch!

BEN

benjaminmeister

14.12.2024, 22:18:05

Stimme zu, sollte geändert werden. Ganz falsch ist es aber wegen § 275 Abs. 2 S. 2 BGB auch nicht.


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