Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)

Ausschluss der Leistungspflicht wegen groben Missverhältnisses (§ 275 Abs. 2 BGB)

Schema: Ausschluss der Leistungspflicht wegen groben Missverhältnisses (§ 275 Abs. 2 BGB)


Wie prüfst Du das Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 2 BGB?

  1. Anspruch entstanden

  2. Anspruch nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB untergegangen

    Ist die Leistung bereits objektiv oder subjektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), so geht der Anspruch des Gläubigers bereits kraft Gesetzes unter. Dann ist das Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB nicht mehr zu prüfen.

  3. Anspruch durchsetzbar

    1. Unzumutbarer Aufwand für den Schuldner

      Hier ist zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers abzuwägen. Dabei sind insbesondere das Vertretenmüssen des Schuldners für das Leistungshindernis zu berücksichtigen (§ 275 Abs. 2 S. 2 BGB) sowie der Inhalt des Schuldverhältnisses.

    2. Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts durch den Schuldner

      Der Anspruch des Gläubigers erlischt anders als in den Fällen der Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) nicht bereits kraft Gesetzes. Vielmehr handelt es sich um eine rechtshindernde Einrede, die vom Schuldner erhoben werden muss.

Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.