Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Versäumnisurteil
Versäumnisurteil gegen Kläger (§ 330 ZPO)
Schema: Versäumnisurteil gegen Kläger (§ 330 ZPO)
Wie prüfst Du die Voraussetzungen eines Versäumnisurteils gegen den Kläger (§ 330 ZPO)?
Säumnis des Klägers in der mündlichen Verhandlung
Zum Begriff der Säumnis im Sinne des § 330 ZPO gehört, dass der Kläger zum Verhandlungstermin nicht erscheint oder nicht verhandelt. Dabei fingiert § 333 ZPO bei Nichtverhandeln ein Nichterscheinen. Ein Nichtverhandeln liegt vor: 1) im Anwaltsprozess, wenn kein die Partei vertretender Rechtsanwalt anwesend ist; 2) wenn keine Anträge gestellt werden (arg.: § 137 ZPO).
Antrag des Beklagten
Zulässigkeit der Klage
Da es sich bei dem Versäumnisurteil um ein Sachurteil handelt, kann es ebenso wie ein Urteil nach streitiger Verhandlung nur bei Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen ergehen. Wäre die Klage unzulässig, erginge ein Prozessurteil.
Nichtvorliegen der §§ 335, 337 ZPO
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