örtliche Zuständigkeit normal - nicht aus § 33 ZPO

15. Mai 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K (Wohnsitz: W) erhebt Klage gegen B (Wohnsitz: W) vor dem Amtsgericht W. B erhebt Widerklage gegen K. Der Klageanspruch und der Widerklageanspruch haben nichts miteinander zu tun.

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Einordnung des Falls

örtliche Zuständigkeit normal - nicht aus § 33 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das angerufene Amtsgericht ist für die Klage örtlich zuständig.

Ja!

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den §§ 12ff. ZPO. Nach § 12 ZPO ist grundsätzlich das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird dabei durch den Wohnsitz bestimmt (§ 13 ZPO). B hat seinen Wohnsitz in W. Das Gericht in W ist damit für gegen ihn gerichtete Klagen örtlich zuständig.
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2. Das angerufene Amtsgericht ist für die Widerklage bereits örtlich unzuständig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Auch bei einer Widerklage richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 12ff. ZPO. Nach § 12 ZPO ist grundsätzlich das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig. Dieser befindet sich am Wohnsitz (§ 13 ZPO). Auch Ks Wohnsitz ist in W. Das Gericht in W ist auch für die Widerklage örtlich zuständig ist. Sofern die örtliche Zuständigkeit bereits aus den §§ 12ff. ZPO folgt, muss auf § 33 ZPO noch nicht eingegangen werden. Die fehlende Konnexität von Klage und Widerklage wird somit erst bei den besonderen Prozessvoraussetzungen relevant.
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