Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Widerklage
örtliche Zuständigkeit normal - nicht aus § 33 ZPO
örtliche Zuständigkeit normal - nicht aus § 33 ZPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K (Wohnsitz: W) erhebt Klage gegen B (Wohnsitz: W) vor dem Amtsgericht W. B erhebt Widerklage gegen K. Der Klageanspruch und der Widerklageanspruch haben nichts miteinander zu tun.
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Einordnung des Falls
örtliche Zuständigkeit normal - nicht aus § 33 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das angerufene Amtsgericht ist für die Klage örtlich zuständig.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das angerufene Amtsgericht ist für die Widerklage bereits örtlich unzuständig.
Nein, das ist nicht der Fall!
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