Zivilrecht

Werkrecht

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

Schadens-/ Aufwendungsersatz (§ 634 Nr. 4 BGB)

Schema: Schadens-/ Aufwendungsersatz (§ 634 Nr. 4 BGB)

14. Januar 2026

7 Kommentare

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In welcher Reihenfolge prüfst Du die Voraussetzungen des Schadens- bzw. des Aufwendungsersatzes (§ 634 Nr. 4 BGB)?

  1. Werkvertrag (§ 631 BGB)

  2. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)

  3. Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)

    Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist in der Regel die Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auch ohne Abnahme auf ihn über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Sofern der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, so findet § 447 BGB entsprechend Anwendung.

  4. Voraussetzungen der Schadensnorm bzw. der Aufwendungsnorm (§§ 280, 281, 283, 311a oder 284 BGB)

    Bei den Schadensnormen ist die (1) Pflichtverletzung, das (2) Vertretenmüssen und der (3) Schaden zu prüfen. Es ist zudem auf die speziellen Voraussetzungen der jeweiligen Schadensnorm einzugehen. Beim Aufwendungsersatz müssen zunächst die (1) Voraussetzungen der §§ 281-283 BGB vorliegen. Zudem müssen (2) Aufwendungen (3) im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung getätigt worden sein und es darf (4) keine Zweckverfehlung auch ohne Pflichtverletzung (§ 284 BGB a.E.) vorliegen.

  5. Keine Verjährung (§ 634a BGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

prefi

prefi

14.3.2025, 21:03:54

Im

Kaufrecht

geht ihr bei den Schemata von einer anderen Struktur aus: I. Voraussetzungen des § 437

BGB

1. Kaufvertrag 2. ... II. Voraussetzungen des § 280 I

BGB

(beispielhaft, ggf. andere Normen) 1.

Schuld

verhältnis 2. ... Ließe sich diese auch auf das Werkvertragsrecht übertragen und wenn ja, könnt ihr einen Aufbau empfehlen? Darauf folgend natürlich auch die Bitte, die Schemata bei Vergleichbarkeit zu vereinheitlichen. Das erspart "doppeltes Lernen", gerade bei

Nutzung

der spaced repetition.

Jurauschgift

Jurauschgift

6.9.2025, 18:28:03

Das ist alles Geschmackssache und letztlich gibt es ja nicht ohne Grund keine in Stein gemeißelten Schemata im

BGB

. Der Aufbau sollte nur in sich widerspruchsfrei sein und alle erforderlichen (im Gesetz stehenden!) Voraussetzungen beinhalten. Wenn etwas überflüssig ist, würde ich es einfach (einmal) weglassen: also hier z.B. die Dopplung im Rahmen von "Sach-/

Rechtsmangel

" und dann "Minderungs-/Rücktrittsgrund" (man kann aber auch nach oben verweisen und verliert damit praktisch kaum Zeit).

STE

Stenne1998

1.4.2025, 21:24:34

Der maßgeblicher ZP beim

Rechtsmangel

unterscheidet sich von dem des Sachmangels, das solltet ihr im Schema klarstellen, damit keine Verwirrung entsteht :)

ALE

Aleton

9.8.2025, 14:34:59

Welcher wäre das? Könntest du das bitte kurz erläutern?

STE

Stenne1998

9.8.2025, 14:53:06

Wenn ich ganz ehrlich bin, dann weiß ich nicht mehr, woher ich das hatte. Ich hatte dafür aber einen Anhaltspunkt, habe jetzt aber auch nur finden können, dass der Gefahrübergang maßgeblich ist. Falls der Zeitpunkt ein anderer sein sollte, dann wird das aber in einer Klausur wohl nie eine Rolle spielen. Also am besten meinen Kommentar ignorieren, sorry wegen der Verwirrung!:)

STE

Stenne1998

12.11.2025, 15:58:19

@[Foxxy](180364)

STE

Stenne1998

12.11.2025, 15:58:42

Bitte erklären @[Foxxy](180364)


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