Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Schadens-/ Aufwendungsersatz (§ 634 Nr. 4 BGB)
Schema: Schadens-/ Aufwendungsersatz (§ 634 Nr. 4 BGB)
In welcher Reihenfolge prüfst Du die Voraussetzungen des Schadens- bzw. des Aufwendungsersatzes (§ 634 Nr. 4 BGB)?
Werkvertrag (§ 631 BGB)
Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist in der Regel die Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auch ohne Abnahme auf ihn über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Sofern der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, so findet § 447 BGB entsprechend Anwendung.
Voraussetzungen der Schadensnorm bzw. der Aufwendungsnorm (§§ 280, 281, 283, 311a oder 284 BGB)
Bei den Schadensnormen ist die (1) Pflichtverletzung, das (2) Vertretenmüssen und der (3) Schaden zu prüfen. Es ist zudem auf die speziellen Voraussetzung der jeweiligen Schadensnorm einzugehen. Beim Aufwendungsersatz müssen zunächst die (1) Voraussetzungen der §§ 281-283 BGB vorliegen. Zudem müssen (2) Aufwendungen (3) im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung getätigt worden sein und es darf (4) keine Zweckverfehlung auch ohne Pflichtverletzung (§ 284 BGB a.E.) vorliegen.
Keine Verjährung (§ 634a BGB)
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