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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A beauftragt die B, für sie weiße Farbe aus einem Baumarkt mit dem Auto von B abzuholen. Auf dem Rückweg kippt etwas weiße Farbe auf Bs Autositz aus, obwohl B sie ordnungsgemäß gesichert hatte. B verlangt von A Ersatz der Benzinkosten sowie Ersatz für die Reinigungskosten des Autositzes.

Einordnung des Falls

Aufwendungsersatz für Schäden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B kann von A Ersatz der Benzinkosten nach § 670 BGB verlangen.

Genau, so ist das!

Nach § 670 BGB kann der Beauftragte für Aufwendungen, die er zum Zwecke der Ausführung des Auftrags getätigt und nach den Umständen für erforderlich halten darf, Ersatz verlangen. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. B hat die Benzinkosten zum Zweck der Auftragsausführung freiwillig getätigt und durfte diese auch für erforderlich halten. A hat der B daher die Benzinkosten nach § 670 BGB zu ersetzen.

2. Schäden wie die Reinigungskosten sind unproblematisch freiwillige Vermögensopfer iSv. § 670 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, sodass Schäden, die grundsätzlich unfreiwillig entstehen, nach dem Wortsinn gerade keine Aufwendungen darstellen. Eine Minderansicht verneint wegen des eindeutigen Wortlaut des § 670 BGB und einem Umkehrschluss aus § 110 HGB a.F. (nunmehr § 705 Abs. 3 HGB iVm § 716 Abs. 1 BGB), wo mit der Geschäftsauführung verbundene Schäden konkret genannt werden auch eine analoge Anwendung des § 670 BGB für Zufallsschäden. Die Reinigungskosten sind ein Schaden, der aufgrund des Umkippens der Farbe enstanden ist und stellen damit nach dem Wortlaut keine freiwilligen Vermögensopfer iSv. § 670 BGB dar.

3. Die Reinigungskosten sind als risikotypische Begleitschäden nach h.M. aber analog nach § 670 BGB ersatzfähig.

Ja!

Schäden sind nach dem Wortsinn keine Aufwendungen iSv. § 670 BGB. Nach der Interessenlage erscheint es jedoch unbillig, wenn der (unentgeltlich tätige) Beauftragte die Schäden zu tragen hat, die aufgrund der mit der Geschäftsbesorgung verbundenen, typischen Gefahrenlage eintreten. Die h.M. hält daher risikotypische Begleitschäden nach § 670 BGB analog für ersatzfähig. Der Transport von Farbe birgt das Risiko, dass diese ausläuft. Die Reinigungskosten stellen daher einen risikotypischen Begleitschaden des Auftrags dar, sodass sie nach h.M. gemäß § 670 BGB analog ersatzfähig sind.Vergiss nicht in der Klausur immer zunächst festzustellen, dass Schäden grundsätzlich keine Aufwendungen darstellen und dann herzuleiten, warum sie nach der h.M. trotzdem nach § 670 BGB analog ersatzfähig sein sollen.

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