Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Sachmangel: Lieferung zu geringer Menge als Sachmangel – Minderlieferung

Sachmangel: Lieferung zu geringer Menge als Sachmangel – Minderlieferung

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Neues Kaufrecht 2022

K bestellt bei V 10t Gummibärchen. V liefert versehentlich nur 9t. Dies konnte K bei Anlieferung noch nicht erkennen.

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Einordnung des Falls

Sachmangel: Lieferung zu geringer Menge als Sachmangel – Minderlieferung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Sache hat einen Sachmangel, wenn sie bei Gefahrübergang von der "vereinbarten Beschaffenheit" abweicht (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Kaufsache muss den subjektiven Anforderungen entsprechen (§ 434 Abs. 1 BGB). Hierzu gehört die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Beschaffenheit meint natürliche (physische) Eigenschaften der Sache, aber auch deren tatsächliche, wirtschaftliche, soziale und rechtliche Beziehungen zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind. Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt insbesondere vor, wenn der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise umschreibt.§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.
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2. Die richtige Menge der verkauften Sache, zählt zu ihrer Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 2 Var. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Nach § 434 Abs. 2 S. 2 BGB zählt die richtige Menge zu der Beschaffenheit der Sache. Eine Abweichung kommt dabei nur (1) bei einer teilbaren Leistung in Betracht. Zudem darf die Leistung nur aus (2) gleichartigen Teile bestehen. (3) Der Verkäufer muss zu wenig liefern und (4) mit der Lieferung seine Erfüllungsverpflichtung als komplett erfüllt ansehen (verdeckte Minderlieferung). Gleiches gilt für die Menge nach der üblichen und erwartbaren Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 S. 2 Var. 1 BGB).Die Mankolieferung wird nicht mehr wie in § 434 Abs. 3 a.F. einem Mangel bloß gleichgestellt. Vielmehr wird sie in § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB und § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB als Mangel eingeordnet. An der rechtlichen Verantwortung des Verkäufers ändert sich durch die veränderte Terminologie nichts.

3. Bei den geschuldeten 10t Gummibärchen handelt es sich um eine teilbare Leistung.

Ja!

Eine Leistung ist teilbar, wenn sie ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks in Teilleistungen zerlegt werden kannDie 10t Gummibärchen können ohne Wertminderungen auch in kleinere Einheiten unterteilt werden.

4. Besteht die geschuldete Leistung aus gleichartigen Teilen?

Genau, so ist das!

Nach überwiegender Auffassung setzt das Merkmal Menge nicht nur die Teilbarkeit der geschuldeten Leistung voraus. Vielmehr muss die geschuldete Menge aus gleichartigen Teilen besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Lieferung nach Zahl, Maß oder Gewicht hinter den geschuldeten Größen zurückbleibt.Die geschuldeten 10t Gummibären setzen sich aus einer Vielzahl gleichartiger Gummibären zusammen. Die gelieferten 9t unterscheiden sich insofern allein hinsichtlich Gewicht und Anzahl von der geschuldeten Leistung.

5. Hat V die richtige Menge iSv § 434 Abs. 2 S. 2 Var. 2 BGB geliefert?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach dem Wortlaut (Menge) könnte eine Abweichung von den subjektiven bzw. objektiven Anforderungen sowohl bei einer Zuviellieferung, als auch bei einer Zuweniglieferung vorliegen. Nach dem Zweck der Norm und der Systematik des BGB, ist indes lediglich die Zuweniglieferung vom Kaufmängelgewährleistungsrecht umfasst.V hat eine Tonne Gummibärchen zu wenig geliefert. Damit entspricht die Lieferung nicht der vereinbarten Menge. Der Verkäufer kann zuviel gelieferte Waren über das Bereicherungsrecht zurückverlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB).

6. Hat V durch die Lieferung zu erkennen gegeben, dass er seine Leistung als erfüllt ansieht?

Ja!

Der Verkäufer muss mit der Lieferung seine Erfüllungsverpflichtung als komplett erfüllt ansehen (verdeckte Minderlieferung). Dabei ist der objektive Empfängerhorizont des Käufers zu beachten. Wenn für den Käufer offensichtlich eine Teillieferung (offene Minderlieferung) vorliegt, handelt es sich nicht um einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 2 S. 2 Var. 2 BGB, sondern um eine Teilleistung nach § 266 BGB.V hat keinen Hinweis gegeben, dass es sich bei der Lieferung lediglich um eine Teilleistung handeln sollte.Hintergrund der Differenzierung ist, dass bei Vorliegen eines Mangels der Käufer auf die kürzeren kaufrechtlichen Verjährungsfristen verwiesen wird. Dies erscheint unbillig, wenn der Käufer zugunsten des Verkäufers eine Teilleistung annimmt, obwohl er hierzu rechtlich nicht verpflichtet ist. Deswegen soll ihm in diesem Fall auch bzgl. des restlichen Teils die längere Regelverjährung von 3 Jahren zugute kommen, die für § 433 Abs. 1 BGB gilt.

7. Vs Lieferung von 9t Gummibärchen stellt einen Sachmangel dar (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Nach § 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn der Verkäufer bei einer gleichartigen und teilbaren Leistung eine zu geringe Menge (Minderlieferung) liefert und er damit seine Lieferpflicht als erfüllt ansieht. Bei den geschuldeten Gummibärchen handelt es sich um eine teilbare und gleichartige Leistung. V hat eine Tonne zu wenig davon geliefert und mangels entgegenstehendem Hinweis damit zu erkennen gegeben, dass er seine Leistung als erfüllt ansieht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

20.1.2022, 09:55:27

Könntet ihr die Vertiefung bei der vorletzten Frage nochmal ausführen? Das habe ich nicht verstanden. Wenn die kürzere Verjährung unbillig erscheint, warum nimmt man dann gerade bei der verdeckten

Mankolieferung

einen Mangel an. Der Käufer ist doch schutzwürdiger als bei einer offenen

Mankolieferung

?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.1.2022, 10:43:57

Hi nomamo, dass im Kaufrecht grundsätzlich eine kürzere Verjährungsfrist greift, ist vom Gesetzgeber gewollt. Insoweit unterscheidet sich die

verdeckte Mankolieferung

nicht von anderen Mängeln. Bei der offenen

Mankolieferung

hat der Kunde aber die Wahl: Nehme ich diese nun an oder schicke ich den Verkäufer damit wieder nach Hause. Denn grundsätzlich ist der Gläubiger nicht zur Annahme einer Teilleistung verpflichtet (§ 266 BGB). Nimmt er die Ware nicht an, so unterliegt sein Leistungsanspruch (§ 433 Abs. 1 BGB) der Regelverjährung. Würde man die Anname der Teilleistung nun als mangelhafte Leistung ansehen, so unterläge der restliche Anspruch nur noch der kaufrechtlichen Verjährung. Um dies zu vermeiden, wertet man die offene Teilleistung nicht als

Mankolieferung

. Beste Grüße, Lukas

RUBI

Rubinho

6.8.2023, 22:13:34

Ist hier der „springende“ Punkt wirklich die Verjährungsfrist? Viel relevante ist doch, dass im Falle der verdeckten

Mankolieferung

die Gewährleistungsrechte greifen, d.h. der K kann von V z.B. Nacherfüllung in Form von z.B. Beseitigung des Mangels (= fehlende 1 Tonne Bärchen) oder Lieferung der mangelfreien Sache (= 10 Tonnen Bärchen) verlangen.

QP

qprgx

13.3.2024, 17:14:27

Zum Verständnis iBa

Minderlieferung

en und allen Rechten, die der Käufer geltend machen kann: Wenn es sich um eine versteckte

Minderlieferung

handelt, dann würde beim Schadensersatz statt der Leistung § 281 I 3 BGB und beim Rücktritt § 323 V 2 BGB gelten. Wenn es sich um eine offene

Minderlieferung

handelt und der Käufer diese trotzdem angenommen hat, dann sind § 281 I 2 BGB bzw. § 323 V 1 BGB einschlägig und der Käufer müsste seinen Interessenfortfall geltend machen. Richtig?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.3.2024, 16:51:20

Hallo qprgx, danke für deine Frage. Genauso ist es: bei einer offenen

Mankolieferung

handelt es sich um ein Teilleistung. Dadurch bleibt zunächst für den nicht gelieferten Teil der

Nacherfüllungsanspruch

bestehen. Für Schadensersatz und Rücktritt bezüglich des ausgebliebenen Teils der Lieferung ist dann erst eine

Frist zur Nacherfüllung

erforderlich. Rücktritt vom gesamten Vertrag oder auch Schadensersatz ist dann nur möglich, wenn der Käufer Interessenfortfall bezüglich der gesamten Leistung darlegen kann. Normativ ist dies für den Rücktritt in § 323 Abs. 5 S. 1 BGB und den Schadensersatz in § 281 Abs. 1 S. 2 BGB (großer Schadensersatz) verankert. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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