Zivilrecht
Kaufrecht
Sach- und Rechtsmängel
Sachmangel: Lieferung zu geringer Menge als Sachmangel – Minderlieferung
Sachmangel: Lieferung zu geringer Menge als Sachmangel – Minderlieferung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bestellt bei V 10t Gummibärchen. V liefert versehentlich nur 9t. Dies konnte K bei Anlieferung noch nicht erkennen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sachmangel: Lieferung zu geringer Menge als Sachmangel – Minderlieferung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Sache hat einen Sachmangel, wenn sie bei Gefahrübergang von der "vereinbarten Beschaffenheit" abweicht (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die richtige Menge der verkauften Sache, zählt zu ihrer Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 2 Var. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Bei den geschuldeten 10t Gummibärchen handelt es sich um eine teilbare Leistung.
Ja!
4. Besteht die geschuldete Leistung aus gleichartigen Teilen?
Genau, so ist das!
5. Hat V die richtige Menge iSv § 434 Abs. 2 S. 2 Var. 2 BGB geliefert?
Nein, das trifft nicht zu!
6. Hat V durch die Lieferung zu erkennen gegeben, dass er seine Leistung als erfüllt ansieht?
Ja!
7. Vs Lieferung von 9t Gummibärchen stellt einen Sachmangel dar (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
20.1.2022, 09:55:27
Könntet ihr die Vertiefung bei der vorletzten Frage nochmal ausführen? Das habe ich nicht verstanden. Wenn die kürzere Verjährung unbillig erscheint, warum nimmt man dann gerade bei der verdeckten
Mankolieferungeinen Mangel an. Der Käufer ist doch schutzwürdiger als bei einer offenen
Mankolieferung?
Lukas_Mengestu
20.1.2022, 10:43:57
Hi nomamo, dass im Kaufrecht grundsätzlich eine kürzere Verjährungsfrist greift, ist vom Gesetzgeber gewollt. Insoweit unterscheidet sich die
verdeckte Mankolieferungnicht von anderen Mängeln. Bei der offenen
Mankolieferunghat der Kunde aber die Wahl: Nehme ich diese nun an oder schicke ich den Verkäufer damit wieder nach Hause. Denn grundsätzlich ist der Gläubiger nicht zur Annahme einer Teilleistung verpflichtet (§ 266 BGB). Nimmt er die Ware nicht an, so unterliegt sein Leistungsanspruch (§ 433 Abs. 1 BGB) der Regelverjährung. Würde man die Anname der Teilleistung nun als mangelhafte Leistung ansehen, so unterläge der restliche Anspruch nur noch der kaufrechtlichen Verjährung. Um dies zu vermeiden, wertet man die offene Teilleistung nicht als
Mankolieferung. Beste Grüße, Lukas
Rubinho
6.8.2023, 22:13:34
Ist hier der „springende“ Punkt wirklich die Verjährungsfrist? Viel relevante ist doch, dass im Falle der verdeckten
Mankolieferungdie Gewährleistungsrechte greifen, d.h. der K kann von V z.B. Nacherfüllung in Form von z.B. Beseitigung des Mangels (= fehlende 1 Tonne Bärchen) oder Lieferung der mangelfreien Sache (= 10 Tonnen Bärchen) verlangen.
qprgx
13.3.2024, 17:14:27
Zum Verständnis iBa
Minderlieferungen und allen Rechten, die der Käufer geltend machen kann: Wenn es sich um eine versteckte
Minderlieferunghandelt, dann würde beim Schadensersatz statt der Leistung § 281 I 3 BGB und beim Rücktritt § 323 V 2 BGB gelten. Wenn es sich um eine offene
Minderlieferunghandelt und der Käufer diese trotzdem angenommen hat, dann sind § 281 I 2 BGB bzw. § 323 V 1 BGB einschlägig und der Käufer müsste seinen Interessenfortfall geltend machen. Richtig?
Nora Mommsen
14.3.2024, 16:51:20
Hallo qprgx, danke für deine Frage. Genauso ist es: bei einer offenen
Mankolieferunghandelt es sich um ein Teilleistung. Dadurch bleibt zunächst für den nicht gelieferten Teil der
Nacherfüllungsanspruchbestehen. Für Schadensersatz und Rücktritt bezüglich des ausgebliebenen Teils der Lieferung ist dann erst eine
Frist zur Nacherfüllungerforderlich. Rücktritt vom gesamten Vertrag oder auch Schadensersatz ist dann nur möglich, wenn der Käufer Interessenfortfall bezüglich der gesamten Leistung darlegen kann. Normativ ist dies für den Rücktritt in § 323 Abs. 5 S. 1 BGB und den Schadensersatz in § 281 Abs. 1 S. 2 BGB (großer Schadensersatz) verankert. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team