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Sachmangel: Lieferung zu geringer Menge als Sachmangel – Minderlieferung
Sachmangel: Lieferung zu geringer Menge als Sachmangel – Minderlieferung
9. Juli 2025
22 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bestellt bei V 10t Gummibärchen. V liefert versehentlich nur 9t. Dies konnte K bei Anlieferung noch nicht erkennen.
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Einordnung des Falls
Sachmangel: Lieferung zu geringer Menge als Sachmangel – Minderlieferung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Sache hat einen Sachmangel, wenn sie bei Gefahrübergang von der „vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
2. Die richtige Menge der verkauften Sache zählt zu ihrer Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 2 Var. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Können die 10t Gummibärchen in kleinere Einheiten unterteilt werden, ohne dass diese ihren Wert verlieren?
Ja!
4. Besteht die geschuldete Leistung aus gleichartigen Teilen?
Genau, so ist das!
5. Hat V durch die Lieferung zu erkennen gegeben, dass er nur eine Teilleistung (§ 266 BGB) erbringen möchte?
Nein!
6. Vs Lieferung von 9t Gummibärchen ist als Lieferung einer mangelhaften Sache einzuordnen (§ 434 Abs. 2 S. 2 Var. 2 BGB).
Genau, so ist das!
7. Hat V die richtige Menge i.S.v. § 434 Abs. 2 S. 2 Var. 2 BGB geliefert?
Nein!
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