Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 1004 BGB (analog)
Unterlassungsanspruch bei drohender Verletzung von Rechtsgütern (§1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog)
Schema: Unterlassungsanspruch bei drohender Verletzung von Rechtsgütern (§1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog)
Wie prüfst Du den Unterlassungsanspruch, sofern nicht das Eigentum betroffen ist (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog)?
Tatbestand
(Drohende) Verletzung der Schutzgüter der §§ 823ff. BGB
Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr
Der Unterlassungsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind (Wiederholungsgefahr), aber auch bereits dann, wenn eine erstmalige Beeinträchtigung droht (Erstbegehungsgefahr).
Keine Duldungspflicht / Rechtswidrigkeit
§ 1004 fordert nicht ausdrücklich, die Beeinträchtigung des Eigentums müsse rechtswidrig sein. Nach § 1004 Abs. 2 BGB sind Ansprüche bei einer bestehenden Duldungspflicht des Eigentümers ausgeschlossen. Es ist allerdings unstreitig, dass dies für den Unterlassungsanspruch keinen sachlichen Unterschied macht. Denn ein Anspruch auf Unterlassen besteht nur, wenn die zu unterlassene Handlung verboten ist, mithin die Beeinträchtigung rechtswidrig ist. Anspruchsgegner: Handlungs- oder Zustandsstörer
Rechtsfolge: Unterlassung der bevorstehenden Störung
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