Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 1004 BGB (analog)

Unterlassungsanspruch bei drohender Verletzung von Rechtsgütern (§1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog)

Schema: Unterlassungsanspruch bei drohender Verletzung von Rechtsgütern (§1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog)

22. November 2024

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Wie prüfst Du den Unterlassungsanspruch, sofern nicht das Eigentum betroffen ist (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog)?

  1. Tatbestand

    1. (Drohende) Verletzung der Schutzgüter der §§ 823ff. BGB

    2. Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr

      Der Unterlassungsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind (Wiederholungsgefahr), aber auch bereits dann, wenn eine erstmalige Beeinträchtigung droht (Erstbegehungsgefahr).

    3. Keine Duldungspflicht / Rechtswidrigkeit

      § 1004 fordert nicht ausdrücklich, die Beeinträchtigung des Eigentums müsse rechtswidrig sein. Nach § 1004 Abs. 2 BGB sind Ansprüche bei einer bestehenden Duldungspflicht des Eigentümers ausgeschlossen. Es ist allerdings unstreitig, dass dies für den Unterlassungsanspruch keinen sachlichen Unterschied macht. Denn ein Anspruch auf Unterlassen besteht nur, wenn die zu unterlassene Handlung verboten ist, mithin die Beeinträchtigung rechtswidrig ist.

    4. Anspruchsgegner: Handlungs- oder Zustandsstörer

  2. Rechtsfolge: Unterlassung der bevorstehenden Störung

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

29.10.2023, 16:38:37

Es fehlt die Rechtswidrigkeit im Schema-

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.11.2023, 10:15:41

Hallo Dogu, um Verwirrung zu vermeiden, haben wir dies hier noch mit aufgenommen. Zwischen dem Merkmal Keine

Duldung

spflicht und Rechtswidrigkeit besteht für den

Unterlassungs

anspruch allerdings kein sachlicher Unterschied. Ein

Unterlassungs

gebot bedeutet das Verbotensein, mithin die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung. Streit besteht dagegen, ob eine solche Gleichsetzung auch für den Beseitigungsasnpruch möglich ist. Die herrschende

Lehre vom Erfolgsunrecht

setzt die Begriffe aber auch dort gleich (näher dazu Raff, in: MüKo-BGB, 9. A. 2023, BGB § 1004 Rn. 192 f.). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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