Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 1004 BGB (analog)
Unterlassungsanspruch bei drohender Verletzung von Rechtsgütern (§1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog)
Schema: Unterlassungsanspruch bei drohender Verletzung von Rechtsgütern (§1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog)
Wie prüfst Du den Unterlassungsanspruch, sofern nicht das Eigentum betroffen ist (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog)?
Tatbestand
(Drohende) Verletzung der Schutzgüter der §§ 823ff. BGB
Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr
Der Unterlassungsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind (Wiederholungsgefahr), aber auch bereits dann, wenn eine erstmalige Beeinträchtigung droht (Erstbegehungsgefahr).
Keine Duldungspflicht / Rechtswidrigkeit
§ 1004 fordert nicht ausdrücklich, die Beeinträchtigung des Eigentums müsse rechtswidrig sein. Nach § 1004 Abs. 2 BGB sind Ansprüche bei einer bestehenden Duldungspflicht des Eigentümers ausgeschlossen. Es ist allerdings unstreitig, dass dies für den Unterlassungsanspruch keinen sachlichen Unterschied macht. Denn ein Anspruch auf Unterlassen besteht nur, wenn die zu unterlassene Handlung verboten ist, mithin die Beeinträchtigung rechtswidrig ist. Anspruchsgegner: Handlungs- oder Zustandsstörer
Rechtsfolge: Unterlassung der bevorstehenden Störung
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
29.10.2023, 16:38:37
Es fehlt die Rechtswidrigkeit im Schema-
Lukas_Mengestu
2.11.2023, 10:15:41
Hallo Dogu, um Verwirrung zu vermeiden, haben wir dies hier noch mit aufgenommen. Zwischen dem Merkmal Keine
Duldungspflicht und Rechtswidrigkeit besteht für den
Unterlassungsanspruch allerdings kein sachlicher Unterschied. Ein
Unterlassungsgebot bedeutet das Verbotensein, mithin die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung. Streit besteht dagegen, ob eine solche Gleichsetzung auch für den Beseitigungsasnpruch möglich ist. Die herrschende
Lehre vom Erfolgsunrechtsetzt die Begriffe aber auch dort gleich (näher dazu Raff, in: MüKo-BGB, 9. A. 2023, BGB § 1004 Rn. 192 f.). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team