Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 1004 BGB (analog)
Unterlassungsanspruch bei drohender Verletzung von Rechtsgütern (§1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog)
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Schema: Unterlassungsanspruch bei drohender Verletzung von Rechtsgütern (§1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog)
17. März 2026
9 Kommentare
Wie prüfst Du den Unterlassungsanspruch, sofern nicht das Eigentum betroffen ist (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog)?
Tatbestand
(Drohende) Verletzung der Schutzgüter der §§ 823ff. BGB
Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr
Der Unterlassungsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind (Wiederholungsgefahr), aber auch bereits dann, wenn eine erstmalige Beeinträchtigung droht (Erstbegehungsgefahr).
Keine Duldungspflicht / Rechtswidrigkeit
§ 1004 fordert nicht ausdrücklich, die Beeinträchtigung des Eigentums müsse rechtswidrig sein. Nach § 1004 Abs. 2 BGB sind Ansprüche bei einer bestehenden Duldungspflicht des Eigentümers ausgeschlossen. Es ist allerdings unstreitig, dass dies für den Unterlassungsanspruch keinen sachlichen Unterschied macht. Denn ein Anspruch auf Unterlassen besteht nur, wenn die zu unterlassene Handlung verboten ist, mithin die Beeinträchtigung rechtswidrig ist. Anspruchsgegner: Handlungs- oder Zustandsstörer
Rechtsfolge: Unterlassung der bevorstehenden Störung
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
29.10.2023, 16:38:37
Es fehlt die Rechtswidrigkeit im Schema-
Lukas_Mengestu
2.11.2023, 10:15:41
Hallo Dogu, um Verwirrung zu vermeiden, haben wir dies hier noch mit aufgenommen. Zwischen dem Merkmal Keine
Duldungspflichtund Rechtswidrigkeit besteht für den
Unterlassungsanspruchallerdings kein sachlicher Unterschied. Ein Unterlassungsgebot bedeutet
das Verbotensein, mithin die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung. Streit besteht
dagegen, ob eine solche Gleichsetzung auch für den Beseitigungsasnpruch möglich ist. Die herrschende
Lehre vom Erfolgsunrechtsetzt die Begriffe aber auch dort gleich (näher
dazu Raff, in: MüKo-BGB, 9. A. 2023, BGB § 1004 Rn. 192 f.). Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
David
13.5.2025, 20:49:18
Vielleicht wäre es auch zielführend, die Voraussetzungen für die Analogie mit anzuführen (1. Planwidrige
Regelungslücke, 2. Vergleichbare Interessenlage)? In einer Klausur müsste man diese meines Erachtens auch kurz erwähnen, wobei beides natürlich (1. Planwidrige
Regelungslücke = §§ 823 ff. BGB gewährleisten nur Anspruch auf
Schadensersatz, Beseitigungs- und
Unterlassungsanspruchgegen Beeinträchtigungen anderer Rechte und Rechtsgüter über
§ 1004 BGBnicht möglich; 2. Vergleichbare Interessenlage = wenn schon Eigentum geschützt ist, müssen vor allem höherstehende Rechte (bspw. APR) oder Rechtsgüter (bspw. Körper/Freiheit) geschützt werden) unproblematisch gegeben ist.
pactasuntservanda04
27.1.2026, 16:29:34
Foxxy
27.1.2026, 16:30:03
regelt
Duldungspflichten nur im Zusammenhang mit Eigentum. Für andere Rechtsgüter (z.B. Gesundheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht) kannst du § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog anwenden, aber § 906 ist dort nicht einschlägig.
Duldungspflichten für andere Rechtsgüter ergeben sich also nicht aus
§ 906 BGB.
