Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB)
Schema: Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB)
Wie prüfst Du den Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB)?
Eigentum des Anspruchstellers
Abzustellen ist hier auf den Zeitpunkt der potentiellen Beeinträchtigung. Anspruchsberechtigt ist, wer nach Eintritt der Beeinträchtigung die Beseitigung verlangen könnte.
Bevorstehende Eigentumsbeeinträchtigung oder Wiederholungsgefahr
Unter der Eigentumsbeeinträchtigung wird nach h.M. jede rechtliche oder tatsächliche, von außen kommende Einwirkung auf die Sache verstanden. Anders als beim Beseitigungsanspruch muss die Beeinträchtigung jedoch nicht nur gegenwärtig bestehen, sondern auch eine Wiederholungsgefahr vorliegen. Über den Wortlaut hinaus ist der Unterlassungsanspruch zudem anwendbar, sofern eine Beeinträchtigung unmittelbar bevorsteht.
Anspruchsgegner ist Störer
Störer ist, auf wessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung unmittelbar oder adäquat mittelbar zurückzuführen ist. Dabei wird unterschieden zwischen dem Handlungsstörer, der durch sein Verhalten die Beeinträchtigung herbeiführt und dem Zustandsstörer, bei dem Beeinträchtigungen vom Zustand einer Sache in seinem Herrschaftsbereich ausgehen.
Keine Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB)
Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine vom Anspruchsteller zu beweisende Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs. Vielmehr handelt es sich beim Bestehen einer Duldungspflicht um eine vom Anspruchsgegner zu beweisende rechtshindernde Einwendung.
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