Schema: Abtretung (§ 398 BGB)
Wie prüfst Du die Abtretung einer Forderung (§ 398 S. 1 BGB)?
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Dogu
22.6.2023, 11:17:59
Ich finde es unlogisch, den Bestand der Forderung erst an zweiter Stelle zu prüfen. Bei nur einer möglichen Musterlösung sollte der Bestand als erster Punkt vorgegeben sein.
Nora Mommsen
26.6.2023, 12:14:33
Hallo Dogu, danke für deine Rückmeldung. Schmemata sind nicht immer zwingend in der Reihenfolge. In diesem Fall könntest du die Voraussetzungen auchc in anderer Reihenfolge prüfen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Christian Quaritsch
23.2.2024, 21:47:00
Das Kommentar von Dogu überzeugt mich indes nicht. Es ist m.E. sinnvoll zunächst den Abtretungsvertrag zu prüfen. Denn im Rahmen des Abtretungsvertrags ist zu prüfen, ob die Forderung hinreichend bestimmt ist. Eine Forderung, die bereits nicht bestimmt genug ist, kann auch nicht abgetreten werden. Der vorgeschlagene Aufbau ist m.E. deswegen logisch nicht angreifbar.
Dogu
23.2.2024, 23:01:49
Naja, also denklogisch ist doch zwingend zuerst zu prüfen, ob der fragliche Gegenstand überhaupt existent ist, mit dem etwas geschieht. Beim Diebstahl wird doch beispielsweise auch nicht die Wegnahme vor der Sacheigenschaft geprüft oder siehst Du das da auch anders?
Christian Quaritsch
23.2.2024, 23:56:10
Ich denke, das überzeugt mich nach wie vor nicht. Zunächst einmal muss eine Forderung bestimmt genug sein, dass sie überhaupt abgetreten werden kann. Denn anders als bei Sachen gibt es gerade keine Publizität in Form des Besitzes oder den Rechtsschein des Grundbuchs. Deswegen spielt der Bestimmtheitsgrundsatz auch so eine große Rolle. Erst wenn man auf der ersten Prüfungsebene die hinreichende Bestimmbarkeit der Forderung festgestellt hat, kann seriös geprüft werden, ob die Forderung im Ergebnis auch besteht. Andernfalls würde man m.E. den zweiten Schritt vor dem ersten machen. Insoweit ist es doch genauso bei dem Diebstahl, wo zunächst festgestellt werden muss, was das Tatobjekt ist, bevor man die Wegnahme prüft. Hier muss zunächst klar sein, dass die Forderung hinreichend bestimmt ist, bevor man sie abtritt. Das ist m.E. schlüssig.
Dogu
24.2.2024, 10:33:30
Agree to disagree... ;) Ich denke nicht, dass sich dadurch Unterschiede in der Note ergeben werden. Ich habe in der Literatur beide Varianten gefunden.
julia_purpose
26.6.2024, 16:39:04
In einer der folgenden Aufgaben findet sich folgende Erläuterung als Klausurhinweis: "Sofern in einer Klausur bereits das Bestehen des Anspruches problematisch ist, empfiehlt es sich diesen vorweg zu prüfen. Im Anschluss sind dann die weiteren Voraussetzung der Abtretung zu prüfen." Ich würde also sagen, ihr hattet beide Recht! :)
graflawless
26.9.2024, 15:48:37
Warum wird von Altgläubigerin und Inhaberin gesprochen? Gibt es nur weibliche Altgläubigerinnen?