Schema: Abtretung (§ 398 BGB)

21. November 2024

4,7(23.264 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wie prüfst Du die Abtretung einer Forderung (§ 398 S. 1 BGB)?

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

22.6.2023, 11:17:59

Ich finde es unlogisch, den Bestand der Forderung erst an zweiter Stelle zu prüfen. Bei nur einer möglichen Musterlösung sollte der Bestand als erster Punkt vorgegeben sein.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.6.2023, 12:14:33

Hallo Dogu, danke für deine Rückmeldung. Schmemata sind nicht immer zwingend in der Reihenfolge. In diesem Fall könntest du die Voraussetzungen auchc in anderer Reihenfolge prüfen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Christian Quaritsch

Christian Quaritsch

23.2.2024, 21:47:00

Das Kommentar von Dogu überzeugt mich indes nicht. Es ist m.E. sinnvoll zunächst den

Abtretungsvertrag

zu prüfen. Denn im Rahmen des

Abtretungsvertrag

s ist zu prüfen, ob die Forderung hinreichend bestimmt ist. Eine Forderung, die bereits nicht bestimmt genug ist, kann auch nicht abgetreten werden. Der vorgeschlagene Aufbau ist m.E. deswegen logisch nicht angreifbar.

Dogu

Dogu

23.2.2024, 23:01:49

Naja, also denklogisch ist doch zwingend zuerst zu prüfen, ob der fragliche Gegenstand überhaupt existent ist, mit dem etwas geschieht. Beim Diebstahl wird doch beispielsweise auch nicht die Wegnahme vor der Sacheigenschaft geprüft oder siehst Du das da auch anders?

Christian Quaritsch

Christian Quaritsch

23.2.2024, 23:56:10

Ich denke, das überzeugt mich nach wie vor nicht. Zunächst einmal muss eine Forderung bestimmt genug sein, dass sie überhaupt abgetreten werden kann. Denn anders als bei Sachen gibt es gerade keine Publizität in Form des Besitzes oder den Rechtsschein des Grundbuchs. Deswegen spielt der Bestimmtheitsgrundsatz auch so eine große Rolle. Erst wenn man auf der ersten Prüfungsebene die hinreichende

Bestimmbarkeit

der Forderung festgestellt hat, kann seriös geprüft werden, ob die Forderung im Ergebnis auch besteht. Andernfalls würde man m.E. den zweiten Schritt vor dem ersten machen. Insoweit ist es doch genauso bei dem Diebstahl, wo zunächst festgestellt werden muss, was das

Tatobjekt

ist, bevor man die Wegnahme prüft. Hier muss zunächst klar sein, dass die Forderung hinreichend bestimmt ist, bevor man sie abtritt. Das ist m.E. schlüssig.

Dogu

Dogu

24.2.2024, 10:33:30

Agree to disagree... ;) Ich denke nicht, dass sich dadurch Unterschiede in der Note ergeben werden. Ich habe in der Literatur beide Varianten gefunden.

julia_purpose

julia_purpose

26.6.2024, 16:39:04

In einer der folgenden Aufgaben findet sich folgende Erläuterung als Klausurhinweis: "Sofern in einer Klausur bereits das Bestehen des Anspruches problematisch ist, empfiehlt es sich diesen vorweg zu prüfen. Im Anschluss sind dann die weiteren Voraussetzung der Abtretung zu prüfen." Ich würde also sagen, ihr hattet beide Recht! :)

graflawless

graflawless

26.9.2024, 15:48:37

Warum wird von Altgläubigerin und Inhaberin gesprochen? Gibt es nur weibliche Altgläubigerinnen?

LO

Lorenz

13.11.2024, 11:13:08

Für @[

Christian Quaritsch

](239663) spricht, dass die Abtretung der Struktur des Sachenrechts bzw. einer Verfügung folgt. Dort ist Einigung ebenfalls der erste Prüfungspunkt, bevor die Sache angesprochen wird.

Dogu

Dogu

13.11.2024, 11:30:13

@[Lorenz](211175) hast Du dafür eine Quelle? Eigentlich muss ja die Sache der erste Prüfungspunkt sein, soweit der Punkt überhaupt prüfungswürdig erscheint. Wieso sollte ich bei 929 eine Einigung anprüfen, wenn es sich um eine Immobilie oder eine Forderung handelt?

LO

Lorenz

13.11.2024, 11:41:26

Das hat unser Repetitor immer gesagt und es erschien mir schlüssig. Angeblich sei § 398 systematisch besser bei den

Verfügungsgeschäft

en aufgehoben. "Sache" habe ich missverständlich formuliert. Ich meinte zb Übergabe (der Sache). Ob die Sache existiert bzw. die Übergabe entbehrlich ist, prüft man ja auch erst nach der Einigung.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen