Schema: Abtretung (§ 398 BGB)
4. Juli 2025
17 Kommentare
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Wie prüfst Du die Abtretung einer Forderung (§ 398 S. 1 BGB)?
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
22.6.2023, 11:17:59
Ich finde es unlogisch, den Bestand der Forderung erst an zweiter Stelle zu prüfen. Bei nur einer möglichen Musterlösung sollte der Bestand als erster Punkt vorgegeben sein.

Nora Mommsen
26.6.2023, 12:14:33
Hallo Dogu, danke für deine Rückmeldung. Schmemata sind nicht immer zwingend in der Reihenfolge. In diesem Fall könntest du die Voraussetzungen auchc in anderer Reihenfolge prüfen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Christian Quaritsch
23.2.2024, 21:47:00
Das Kommentar von Dogu überzeugt mich indes nicht. Es ist m.E. sinnvoll zunächst den
Abtretungsvertragzu prüfen. Denn im Rahmen des
Abtretungsvertrags ist zu prüfen, ob die Forderung hinreichend bestimmt ist. Eine Forderung, die bereits nicht bestimmt genug ist, kann auch nicht abgetreten werden. Der vorgeschlagene Aufbau ist m.E. deswegen logisch nicht angreifbar.
Dogu
23.2.2024, 23:01:49
Naja, also denklogisch ist doch zwingend zuerst zu prüfen, ob der fragliche Gegenstand überhaupt existent ist, mit dem etwas geschieht. Beim Diebstahl wird doch beispielsweise auch nicht die Wegnahme vor der Sacheigenschaft geprüft oder siehst Du das da auch anders?
Christian Quaritsch
23.2.2024, 23:56:10
Ich denke, das überzeugt mich nach wie vor nicht. Zunächst einmal muss eine Forderung bestimmt genug sein, dass sie überhaupt abgetreten werden kann. Denn anders als bei Sachen gibt es gerade keine Publizität in Form des Besitzes oder den
Rechtsscheindes Grundbuchs. Deswegen spielt der Bestimmtheitsgrundsatz auch so eine große Rolle. Erst wenn man auf der ersten Prüfungsebene die hinreichende
Bestimmbarkeitder Forderung festgestellt hat, kann seriös geprüft werden, ob die Forderung im Ergebnis auch besteht. Andernfalls würde man m.E. den zweiten Schritt vor dem ersten machen. Insoweit ist es doch genauso bei dem Diebstahl, wo zunächst festgestellt werden muss, was das Tatobjekt ist, bevor man die Wegnahme prüft. Hier muss zunächst klar sein, dass die Forderung hinreichend bestimmt ist, bevor man sie abtritt. Das ist m.E. schlüssig.
Dogu
24.2.2024, 10:33:30
Agree to disagree... ;) Ich denke nicht, dass sich dadurch Unterschiede in der Note ergeben werden. Ich habe in der Literatur beide Varianten gefunden.

julia_purpose
26.6.2024, 16:39:04
In einer der folgenden Aufgaben findet sich folgende Erläuterung als Klausurhinweis: "Sofern in einer Klausur bereits das Bestehen des Anspruches problematisch ist, empfiehlt es sich diesen vorweg zu prüfen. Im Anschluss sind dann die weiteren Voraussetzung der Abtretung zu prüfen." Ich würde also sagen, ihr hattet beide Recht! :)

graflawless
26.9.2024, 15:48:37
Warum wird von Altgläubigerin und Inhaberin gesprochen? Gibt es nur weibliche Altgläubigerinnen?
Lorenz
13.11.2024, 11:13:08
Für @[Christian Quaritsch](239663) spricht, dass die Abtretung der Struktur des Sachenrechts bzw. einer Verfügung folgt. Dort ist Einigung ebenfalls der erste Prüfungspunkt, bevor die Sache angesprochen wird.
Dogu
13.11.2024, 11:30:13
@[Lorenz](211175) hast Du dafür eine Quelle? Eigentlich muss ja die Sache der erste Prüfungspunkt sein, soweit der Punkt überhaupt prüfungswürdig erscheint. Wieso sollte ich bei 929 eine Einigung anprüfen, wenn es sich um eine Immobilie oder eine Forderung handelt?
Lorenz
13.11.2024, 11:41:26
Das hat unser Repetitor immer gesagt und es erschien mir schlüssig. Angeblich sei § 398 systematisch besser bei den
Verfügungsgeschäften aufgehoben. "Sache" habe ich missverständlich formuliert. Ich meinte zb Übergabe (der Sache). Ob die Sache existiert bzw. die Übergabe entbehrlich ist, prüft man ja auch erst nach der Einigung.

Juraddicted
19.2.2025, 17:41:22
uss man hier prüfen? vielen Dank :)
Wysiati
28.2.2025, 11:53:39
§§ 399, 400 BGB

Juraddicted
18.3.2025, 12:11:13
Danke Dir! :) Habe nachgeschaut: "Eine Forderung kann gemäß §
399 BGBnicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem
Schuldner ausgeschlossen ist. Dies nennt man auch „vinkulieren“ der Forderung. Gemäß §
399 BGBist die Abtretung ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Eine Inhaltsänderung durch die Abtretung liegt insbesondere bei höchstpersönlichen Ansprüchen (z.B. Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers) vor. Nach § 400 BGB sind unpfändbare Forderungen nicht abtretbar, um dem Gläubiger sein Existenzminimum zu sichern." (Juraindividuell)

Stgb
4.6.2025, 10:09:07
ich prüfe: I. Inhaltlich bestimmbare Forderung II. Einigung III. Berechtigung IV. Kein Ausschluss ist das kein guter aufbau?

Christine
15.6.2025, 23:52:10
Ich prüfe: 1.
Abtretungsvertrag2. Bestand der Forderung 3. Altgläubiger ist Inhaber der Forderung 4. Abtretbarkeit der Forderung Ergebnis? Falsch. Warum? Ich habe
Abtretungsvertraggeschrieben (was explizit in der Musterlösung genannt wird und gemeingebräuchlich ist) und es wird mir als falsch angekreidet, dass ich das generische Maskulinum verwende und nicht das Femininum. Sorry, I guess? Wäre nur nett, wenn man die KI an der Stelle ein bisschen... flexibler gestalten könnte :)

Paulah
18.6.2025, 19:12:03
Mir wäre auch das generische Maskulinum lieber. Dazu empfehle ich gerne das Buch "Von Menschen und Menschinnen" von Fabian Payr