Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Aufrechnung nach Abtretung, Unkenntnis von Abtretung
Aufrechnung nach Abtretung, Unkenntnis von Abtretung
4. April 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (13.859 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K schuldet V €100 für den Kauf einer Matratze. K verkauft V sodann Computerspiele für €100. V tritt seine Forderung an D ab. K weiß davon nichts. K erklärt V kurze Zeit später die Aufrechnung. D verlangt von K Zahlung der €100.
Diesen Fall lösen 81,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem V seine Forderung an D abgetreten hat, hat D einen Anspruch gegen K in Höhe von €100 erlangt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ds Forderung ist erloschen, wenn K wirksam gegenüber V aufgerechnet hat und D dies gegen sich gelten lassen muss.
Ja, in der Tat!
3. Besteht nach der Abtretung noch eine Aufrechnungslage zwischen V und K?
Nein!
4. Kann K gegenüber V aufrechnen, obwohl die Forderungen nicht mehr gegenseitig sind?
Genau, so ist das!
5. Muss K die €100 an D zahlen?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Max S.
24.2.2023, 10:07:37
Hi. Hat der
Zessionarirgendwie die Möglichkeit vom
Zedenten den Betrag erstattet zu bekommen? Oder trägt er das Risiko, dass zwischen Schuldner und
Zedenteine Aufrechnung erfolgen kann? Im Regelfall hat er ja für die Forderung etwas gezahlt.

Nora Mommsen
25.2.2023, 09:51:02
Hallo Max S., es kommt auf den Vertrag an den D und V geschlossen haben. Handelt es sich um einen Forderungskauf kann er entsprechende Rechte aus dem Kaufvertrag wegen Aufklärungs
pflichtverletzunggeltend machen. V hätte D darüber aufklären müssen oder hat es unterlassen K ausreichend in Kenntnis zu setzen über die
Abtretung. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CR7
27.2.2023, 17:44:44
falsus procurator
3.3.2023, 20:43:59
K hat doch gegen D keine Forderung. Die Aufrechnung ist doch im Verhältnis K/V, da K gegen V eine Forderung i.H.v. 100 hat
falsus procurator
3.3.2023, 20:46:20
K kennt den D ja nicht
Sessi
14.1.2024, 14:58:56
Ich verstehe hier leider nicht, warum der Sch dem NeuGL nicht die Einwendung nach § 404 entgegenhalten kann, weil zum Zeitpunkt der
Abtretungdoch bereits eine Aufrechnungslage bestand
Timurso
14.1.2024, 17:00:37
Es mag zwar sein, dass eine Aufrechnungslage bestand. Eine Aufrechnungslage ist jedoch keine Einwendung, die einem Anspruch entgegengehalten werden kann. Man müsste dann die Aufrechnung erklären und hätte sodann die Einwendung der Erfüllung, § 362 BGB. Da hier die Aufrechnung aber erst nach der
Abtretungerklärt wurde, entstand diese Einwendung erst nach der
Abtretung.
Timurso
14.1.2024, 17:05:31
Nein Moment, da muss ich mich korrigieren. Nach
§ 389 BGBwirkt die Aufrechnung auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmalig gegenüberstanden. Demzufolge war der Anspruch bereits zum Zeitpunkt der
Abtretungrückwirkend erloschen, was meiner Meinung nach nicht nur zur Anwendung von §
404 BGBführt, sondern auch die gesamte
Abtretungunwirksam macht. Insofern müsste auch die Antwort auf die erste Frage eigentlich lauten: "stimmt nicht", jedenfalls aus der ex post Perspektive.
david1234
6.2.2024, 11:40:04
404 findet keine Anwendung da gegenüber dem Altgläubiger aufgerechnet wird, nicht gegenüber dem neuen, nur dann findet 404 Anwendung
benjaminmeister
27.1.2025, 17:22:27
Ich stimme hier eher der ersten Antwort von @[Timurso](197555) zu. § 404 kann zunächst nicht weiterhelfen, weil ohne § 407 I Alt. 2 die Aufrechnung nicht funktionieren würde. Für eine erfolgreiche Aufrechnung muss nach §§ 387 ff. nämlich im Zeitpunkt der Erklärung ein Gegenseitigkeitsverhältnis vorliegen: Das ist nach der
Abtretungnicht der Fall. Das Gegenseitigkeitsverhältnis wird über § 407 I Alt. 2 aber dann wieder fingiert und nur deshalb kann die Aufrechnung dann gem. § 389 wieder Rückwirkung haben. Dann kann man natürlich auch wieder § 404 nennen, aber an § 407 I Alt. 2 kommt man nicht vorbei, weil die bloße Aufrechnungslage keine Einwendung iSd. § 404 ist. Looschelders, SchuldR AT, § 52 Rn. 45: "Rechnet der Schuldner in Unkenntnis der
Abtretunggegenüber dem Altgläubiger auf, so richtet sich sein Schutz nach § 407." Wenn man nur auf § 404 abstellt, würde außerdem die Einschränkung des § 407 I und § 406 umgangen werden, nach der der Schuldner keine Kenntnis von der
Abtretunghaben darf.
Elee
28.1.2025, 10:34:56
Ich meine, dass ist so nicht ganz richtig – § 387 BGB setzt gerade keine gegenseitigen Forderungen, sondern wechselseitige Forderungen voraus. Das wird auch mit einem Blick auf die Systematik des BGB deutlich (Titel 2:
gegenseitige Verträge, 320-326 BGB). Im Unterschied zur Gegenseitigkeit verlangt die Wechselseitigkeit keine
synallagmatische Verknüpfung der Forderungen. Insofern sind auch die Erläuterungen in der Aufgabe völlig zutreffend. Zumindest missverständlich ist daher die Bezeichnung als „gegenseitige Forderungen“.