Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Aufrechnung nach Abtretung, Unkenntnis von Abtretung
Aufrechnung nach Abtretung, Unkenntnis von Abtretung
20. Mai 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (15.029 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K schuldet V €100 für den Kauf einer Matratze. K verkauft V sodann Computerspiele für €100. V tritt seine Forderung an D ab. K weiß davon nichts. K erklärt V kurze Zeit später die Aufrechnung. D verlangt von K Zahlung der €100.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Aufrechnung nach Abtretung, Unkenntnis von Abtretung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem V seine Forderung an D abgetreten hat, hat D einen Anspruch gegen K in Höhe von €100 erlangt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ds Forderung ist erloschen, wenn K wirksam gegenüber V aufgerechnet hat und D dies gegen sich gelten lassen muss.
Ja, in der Tat!
3. Besteht nach der Abtretung noch eine Aufrechnungslage zwischen V und K?
Nein!
4. Kann K gegenüber V aufrechnen, obwohl die Forderungen nicht mehr gegenseitig sind?
Genau, so ist das!
5. Muss K die €100 an D zahlen?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Max S.
24.2.2023, 10:07:37
Hi. Hat der
Zessionarirgendwie die Möglichkeit vom
Zedenten den Betrag erstattet zu bekommen? Oder trägt er das Risiko, dass zwischen
Schuldner und
Zedenteine
Aufrechnungerfolgen kann? Im Regelfall hat er ja für die Forderung etwas gezahlt.

Nora Mommsen
25.2.2023, 09:51:02
Hallo Max S., es kommt auf den Vertrag an den D und V geschlossen haben. Handelt es sich um einen Forderungskauf kann er entsprechende Rechte aus dem Kaufvertrag wegen Aufklärungspflichtverletzung geltend machen. V hätte D darüber aufklären müssen oder hat es unterlassen K ausreichend in Kenntnis zu setzen über die Abtretung. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CR7
27.2.2023, 17:44:44
falsus procurator
3.3.2023, 20:43:59
K hat doch gegen D keine Forderung. Die
Aufrechnungist doch im Verhältnis K/V, da K gegen V eine Forderung i.H.v. 100 hat
falsus procurator
3.3.2023, 20:46:20
K kennt den D ja nicht
Sessi
14.1.2024, 14:58:56
Ich verstehe hier leider nicht, warum der Sch dem NeuGL nicht die Einwendung nach § 404 entgegenhalten kann, weil zum Zeitpunkt der Abtretung doch bereits eine
Aufrechnungslagebestand
Timurso
14.1.2024, 17:00:37
Es mag zwar sein, dass eine
Aufrechnungslagebestand. Eine
Aufrechnungslageist jedoch keine Einwendung, die einem Anspruch entgegengehalten werden kann. Man müsste dann die
Aufrechnungerklären und hätte sodann die Einwendung der
Erfüllung, § 362 BGB. Da hier die
Aufrechnungaber erst nach der Abtretung erklärt wurde, entstand diese Einwendung erst nach der Abtretung.
Timurso
14.1.2024, 17:05:31
Nein Moment, da muss ich mich korrigieren. Nach §
389 BGBwirkt die
Aufrechnungauf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmalig gegenüberstanden. Demzufolge war der Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Abtretung rückwirkend erloschen, was meiner Meinung nach nicht nur zur Anwendung von
§ 404 BGBführt, sondern auch die gesamte Abtretung unwirksam macht. Insofern müsste auch die Antwort auf die erste Frage eigentlich lauten: "stimmt nicht", jedenfalls aus der ex post Perspektive.
Sessi
14.1.2024, 17:20:36
Zur Zeit der Abtretung muss die Einwendung begründet gewesen sein. Es ist nicht
erforderlich, dass alle TB-VSS. der Einwendung im Zeitpunkt der Abtretung bereits vorlagen. Es genügt, dass sie ihrem Rechtsgrund nach im
Schuldverhältnis angelegt
waren, Grüneberg 404 Rn. 3.
david1234
6.2.2024, 11:40:04
404 findet keine Anwendung da gegenüber dem Altgläubiger aufgerechnet wird, nicht gegenüber dem neuen, nur dann findet 404 Anwendung
benjaminmeister
27.1.2025, 17:22:27
Ich stimme hier eher der ersten Antwort von @[Timurso](197555) zu. § 404 kann zunächst nicht weiterhelfen, weil ohne § 407 I Alt. 2 die
Aufrechnungnicht funktionieren würde. Für eine erfolgreiche
Aufrechnungmuss nach §§ 387 ff. nämlich im Zeitpunkt der Erklärung ein Gegenseitigkeitsverhältnis vorliegen: Das ist nach der Abtretung nicht der Fall. Das Gegenseitigkeitsverhältnis wird über § 407 I Alt. 2 aber dann wieder fingiert und nur deshalb kann die
Aufrechnungdann gem. § 389 wieder Rückwirkung haben. Dann kann man natürlich auch wieder § 404 nennen, aber an § 407 I Alt. 2 kommt man nicht vorbei, weil die bloße
Aufrechnungslagekeine Einwendung iSd. § 404 ist. Looschelders,
SchuldR AT, § 52 Rn. 45: "Rechnet der
Schuldner in Unkenntnis der Abtretung gegenüber dem Altgläubiger auf, so richtet sich sein Schutz nach § 407." Wenn man nur auf § 404 abstellt, würde außerdem die Einschränkung des § 407 I und § 406 umgangen werden, nach der der
Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung haben darf.
Elee
28.1.2025, 10:34:56
Ich meine, dass ist so nicht ganz richtig – § 387 BGB setzt gerade keine gegenseitigen Forderungen, sondern wechselseitige Forderungen voraus. Das wird auch mit einem Blick auf die Systematik des BGB deutlich (Titel 2: gegenseitige Verträge, 320-
326 BGB). Im Unterschied zur Gegenseitigkeit verlangt die Wechselseitigkeit keine
synallagmatische Verknüpfung der Forderungen. Insofern sind auch die Erläuterungen in der Aufgabe völlig zutreffend. Zumindest missverständlich ist daher die Bezeichnung als „gegenseitige Forderungen“.