Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Aufrechnung nach Abtretung, Unkenntnis von Abtretung

Aufrechnung nach Abtretung, Unkenntnis von Abtretung

4. April 2025

12 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K schuldet V €100 für den Kauf einer Matratze. K verkauft V sodann Computerspiele für €100. V tritt seine Forderung an D ab. K weiß davon nichts. K erklärt V kurze Zeit später die Aufrechnung. D verlangt von K Zahlung der €100.

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Einordnung des Falls

Aufrechnung nach Abtretung, Unkenntnis von Abtretung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem V seine Forderung an D abgetreten hat, hat D einen Anspruch gegen K in Höhe von €100 erlangt.

Genau, so ist das!

Ein originärer Anspruch gegen K steht D nicht zu. Durch die erfolgte Abtretung hat er aber die Kaufpreisforderung, die V gegen K zustand, von V erlangt (§ 398 S. 2 BGB). D stand somit ein Anspruch gegen K aus abgetretenem Recht nach §§ 433 Abs. 2, 398 BGB zu.
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2. Ds Forderung ist erloschen, wenn K wirksam gegenüber V aufgerechnet hat und D dies gegen sich gelten lassen muss.

Ja, in der Tat!

Die Aufrechnung bewirkt, dass die zur Aufrechnung gestellten Forderungen, soweit sie sich decken, erlöschen (§ 389 BGB). Voraussetzung hierfür ist (1) eine Aufrechnungslage und (2) eine Aufrechnungserklärung. (3) Zudem darf kein Aufrechnungsverbot bestehen.

3. Besteht nach der Abtretung noch eine Aufrechnungslage zwischen V und K?

Nein!

Eine Aufrechnungslage liegt vor, wenn zwei gegenseitige und gleichartige Forderungen vorliegen, die (Gegen-) Forderung des Aufrechnenden fällig und durchsetzbar und die (Haupt-)forderung des Aufrechnungsgegners zumindest erfüllbar ist. Forderungen sind dabei gegenseitig, wenn jede Partei zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen ist.Beide Forderungen sind auf Geld gerichtet und damit gleichartig. Ks (Gegen-)Forderung ist fällig (§ 271 Abs. 1 BGB) und durchsetzbar. Die an D abgetretene (Haupt-) Forderung ist erfüllbar. Ks Forderung richtet sich allerdings gegen V, während Ds Forderung sich gegen K richtet. Die Parteien sind somit nicht zugleich Schuldner und Gläubiger. Damit fehlt es an der Gegenseitigkeit.

4. Kann K gegenüber V aufrechnen, obwohl die Forderungen nicht mehr gegenseitig sind?

Genau, so ist das!

Aus § 407 Abs. 1 2. Alt. BGB ergibt sich, dass der gutgläubige Schuldner auch nach der Abtretung noch Rechtsgeschäfte gegenüber dem Altgläubiger vornehmen darf. Hierzu gehört auch die Aufrechnung als (einseitiges) Rechtsgeschäft. Fehlt es allein an der Gegenseitigkeit der Forderung, so hilft § 407 Abs. 1 2. Alt. BGB darüber hinweg.Bei Ks Aufrechnung handelt es sich um ein (einseitiges) Rechtsgeschäft. K hatte keine Kenntnis von der Abtretung. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 407 Abs. 1 BGB liegen vor. Da mit Ausnahme der Gegenseitigkeit alle Voraussetzungen der Aufrechnungslage vorliegen konnte K gegenüber V aufrechnen.

5. Muss K die €100 an D zahlen?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Neugläubiger muss Rechtsgeschäfte bezüglich der Forderung zwischen Altgläubiger und gutgläubigem Schuldner selbst dann gegen sich gelten lassen, wenn diese erst nach der Abtretung erfolgen (§ 407 Abs. 1 2. Alt. BGB).Da K von der Abtretung keine Kenntnis hatte, muss D sich die gegenüber V erklärte Aufrechnung entgegenhalten lassen. Damit ist Ds Forderung vollständig erloschen (§ 389 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Max S.

Max S.

24.2.2023, 10:07:37

Hi. Hat der

Zessionar

irgendwie die Möglichkeit vom

Zedent

en den Betrag erstattet zu bekommen? Oder trägt er das Risiko, dass zwischen Schuldner und

Zedent

eine Aufrechnung erfolgen kann? Im Regelfall hat er ja für die Forderung etwas gezahlt.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.2.2023, 09:51:02

Hallo Max S., es kommt auf den Vertrag an den D und V geschlossen haben. Handelt es sich um einen Forderungskauf kann er entsprechende Rechte aus dem Kaufvertrag wegen Aufklärungs

pflichtverletzung

geltend machen. V hätte D darüber aufklären müssen oder hat es unterlassen K ausreichend in Kenntnis zu setzen über die

Abtretung

. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CR7

CR7

27.2.2023, 17:44:44

Warum wird hier im Verhältnis K/D nicht nach §

406 BGB

aufgerechnet?

FAP

falsus procurator

3.3.2023, 20:43:59

K hat doch gegen D keine Forderung. Die Aufrechnung ist doch im Verhältnis K/V, da K gegen V eine Forderung i.H.v. 100 hat

FAP

falsus procurator

3.3.2023, 20:46:20

K kennt den D ja nicht

SES

Sessi

14.1.2024, 14:58:56

Ich verstehe hier leider nicht, warum der Sch dem NeuGL nicht die Einwendung nach § 404 entgegenhalten kann, weil zum Zeitpunkt der

Abtretung

doch bereits eine Aufrechnungslage bestand

TI

Timurso

14.1.2024, 17:00:37

Es mag zwar sein, dass eine Aufrechnungslage bestand. Eine Aufrechnungslage ist jedoch keine Einwendung, die einem Anspruch entgegengehalten werden kann. Man müsste dann die Aufrechnung erklären und hätte sodann die Einwendung der Erfüllung, § 362 BGB. Da hier die Aufrechnung aber erst nach der

Abtretung

erklärt wurde, entstand diese Einwendung erst nach der

Abtretung

.

TI

Timurso

14.1.2024, 17:05:31

Nein Moment, da muss ich mich korrigieren. Nach

§ 389 BGB

wirkt die Aufrechnung auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmalig gegenüberstanden. Demzufolge war der Anspruch bereits zum Zeitpunkt der

Abtretung

rückwirkend erloschen, was meiner Meinung nach nicht nur zur Anwendung von §

404 BGB

führt, sondern auch die gesamte

Abtretung

unwirksam macht. Insofern müsste auch die Antwort auf die erste Frage eigentlich lauten: "stimmt nicht", jedenfalls aus der ex post Perspektive.

SES

Sessi

14.1.2024, 17:20:36

Zur Zeit der

Abtretung

muss die Einwendung begründet gewesen sein. Es ist nicht erforderlich, dass alle TB-VSS. der Einwendung im Zeitpunkt der

Abtretung

bereits vorlagen. Es genügt, dass sie ihrem Rechtsgrund nach im Schuldverhältnis angelegt waren, Grüneberg 404 Rn. 3.

DAV

david1234

6.2.2024, 11:40:04

404 findet keine Anwendung da gegenüber dem Altgläubiger aufgerechnet wird, nicht gegenüber dem neuen, nur dann findet 404 Anwendung

BEN

benjaminmeister

27.1.2025, 17:22:27

Ich stimme hier eher der ersten Antwort von @[Timurso](197555) zu. § 404 kann zunächst nicht weiterhelfen, weil ohne § 407 I Alt. 2 die Aufrechnung nicht funktionieren würde. Für eine erfolgreiche Aufrechnung muss nach §§ 387 ff. nämlich im Zeitpunkt der Erklärung ein Gegenseitigkeitsverhältnis vorliegen: Das ist nach der

Abtretung

nicht der Fall. Das Gegenseitigkeitsverhältnis wird über § 407 I Alt. 2 aber dann wieder fingiert und nur deshalb kann die Aufrechnung dann gem. § 389 wieder Rückwirkung haben. Dann kann man natürlich auch wieder § 404 nennen, aber an § 407 I Alt. 2 kommt man nicht vorbei, weil die bloße Aufrechnungslage keine Einwendung iSd. § 404 ist. Looschelders, SchuldR AT, § 52 Rn. 45: "Rechnet der Schuldner in Unkenntnis der

Abtretung

gegenüber dem Altgläubiger auf, so richtet sich sein Schutz nach § 407." Wenn man nur auf § 404 abstellt, würde außerdem die Einschränkung des § 407 I und § 406 umgangen werden, nach der der Schuldner keine Kenntnis von der

Abtretung

haben darf.

ELEE

Elee

28.1.2025, 10:34:56

Ich meine, dass ist so nicht ganz richtig – § 387 BGB setzt gerade keine gegenseitigen Forderungen, sondern wechselseitige Forderungen voraus. Das wird auch mit einem Blick auf die Systematik des BGB deutlich (Titel 2:

gegenseitige Verträge

, 320-326 BGB). Im Unterschied zur Gegenseitigkeit verlangt die Wechselseitigkeit keine

synallagma

tische Verknüpfung der Forderungen. Insofern sind auch die Erläuterungen in der Aufgabe völlig zutreffend. Zumindest missverständlich ist daher die Bezeichnung als „gegenseitige Forderungen“.


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