Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Aufrechnung nach Abtretung, Unkenntnis von Abtretung

Aufrechnung nach Abtretung, Unkenntnis von Abtretung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K schuldet V €100 für den Kauf einer Matratze. K verkauft V sodann Computerspiele für €100. V tritt seine Forderung an D ab. K weiß davon nichts. K erklärt V kurze Zeit später die Aufrechnung. D verlangt von K Zahlung der €100.

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Einordnung des Falls

Aufrechnung nach Abtretung, Unkenntnis von Abtretung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem V seine Forderung an D abgetreten hat, hat D einen Anspruch gegen K in Höhe von €100 erlangt.

Genau, so ist das!

Ein originärer Anspruch gegen K steht D nicht zu. Durch die erfolgte Abtretung hat er aber die Kaufpreisforderung, die V gegen K zustand, von V erlangt (§ 398 S. 2 BGB). D stand somit ein Anspruch gegen K aus abgetretenem Recht nach §§ 433 Abs. 2, 398 BGB zu.
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2. Ds Forderung ist erloschen, wenn K wirksam gegenüber V aufgerechnet hat und D dies gegen sich gelten lassen muss.

Ja, in der Tat!

Die Aufrechnung bewirkt, dass die zur Aufrechnung gestellten Forderungen, soweit sie sich decken, erlöschen (§ 389 BGB). Voraussetzung hierfür ist (1) eine Aufrechnungslage und (2) eine Aufrechnungserklärung. (3) Zudem darf kein Aufrechnungsverbot bestehen.

3. Besteht nach der Abtretung noch eine Aufrechnungslage zwischen V und K?

Nein!

Eine Aufrechnungslage liegt vor, wenn zwei gegenseitige und gleichartige Forderungen vorliegen, die (Gegen-) Forderung des Aufrechnenden fällig und durchsetzbar und die (Haupt-)forderung des Aufrechnungsgegners zumindest erfüllbar ist. Forderungen sind dabei gegenseitig, wenn jede Partei zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen ist.Beide Forderungen sind auf Geld gerichtet und damit gleichartig. Ks (Gegen-)Forderung ist fällig (§ 271 Abs. 1 BGB) und durchsetzbar. Die an D abgetretene (Haupt-) Forderung ist erfüllbar. Ks Forderung richtet sich allerdings gegen V, während Ds Forderung sich gegen K richtet. Die Parteien sind somit nicht zugleich Schuldner und Gläubiger. Damit fehlt es an der Gegenseitigkeit.

4. Kann K gegenüber V aufrechnen, obwohl die Forderungen nicht mehr gegenseitig sind?

Genau, so ist das!

Aus § 407 Abs. 1 2. Alt. BGB ergibt sich, dass der gutgläubige Schuldner auch nach der Abtretung noch Rechtsgeschäfte gegenüber dem Altgläubiger vornehmen darf. Hierzu gehört auch die Aufrechnung als (einseitiges) Rechtsgeschäft. Fehlt es allein an der Gegenseitigkeit der Forderung, so hilft § 407 Abs. 1 2. Alt. BGB darüber hinweg.Bei Ks Aufrechnung handelt es sich um ein (einseitiges) Rechtsgeschäft. K hatte keine Kenntnis von der Abtretung. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 407 Abs. 1 BGB liegen vor. Da mit Ausnahme der Gegenseitigkeit alle Voraussetzungen der Aufrechnungslage vorliegen konnte K gegenüber V aufrechnen.

5. Muss K die €100 an D zahlen?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Neugläubiger muss Rechtsgeschäfte bezüglich der Forderung zwischen Altgläubiger und gutgläubigem Schuldner selbst dann gegen sich gelten lassen, wenn diese erst nach der Abtretung erfolgen (§ 407 Abs. 1 2. Alt. BGB).Da K von der Abtretung keine Kenntnis hatte, muss D sich die gegenüber V erklärte Aufrechnung entgegenhalten lassen. Damit ist Ds Forderung vollständig erloschen (§ 389 BGB).
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