Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Aufrechnung nach Abtretung, Unkenntnis von Abtretung
Aufrechnung nach Abtretung, Unkenntnis von Abtretung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K schuldet V €100 für den Kauf einer Matratze. K verkauft V sodann Computerspiele für €100. V tritt seine Forderung an D ab. K weiß davon nichts. K erklärt V kurze Zeit später die Aufrechnung. D verlangt von K Zahlung der €100.
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Einordnung des Falls
Aufrechnung nach Abtretung, Unkenntnis von Abtretung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem V seine Forderung an D abgetreten hat, hat D einen Anspruch gegen K in Höhe von €100 erlangt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ds Forderung ist erloschen, wenn K wirksam gegenüber V aufgerechnet hat und D dies gegen sich gelten lassen muss.
Ja, in der Tat!
3. Besteht nach der Abtretung noch eine Aufrechnungslage zwischen V und K?
Nein!
4. Kann K gegenüber V aufrechnen, obwohl die Forderungen nicht mehr gegenseitig sind?
Genau, so ist das!
5. Muss K die €100 an D zahlen?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Max S.
24.2.2023, 10:07:37
Hi. Hat der
Zessionarirgendwie die Möglichkeit vom Zedenten den Betrag erstattet zu bekommen? Oder trägt er das Risiko, dass zwischen Schuldner und Zedent eine Aufrechnung erfolgen kann? Im Regelfall hat er ja für die Forderung etwas gezahlt.
Nora Mommsen
25.2.2023, 09:51:02
Hallo Max S., es kommt auf den Vertrag an den D und V geschlossen haben. Handelt es sich um einen Forderungskauf kann er entsprechende Rechte aus dem Kaufvertrag wegen Aufklärungspflichtverletzung geltend machen. V hätte D darüber aufklären müssen oder hat es unterlassen K ausreichend in Kenntnis zu setzen über die Abtretung. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
CR7
27.2.2023, 17:44:44
falsus procurator
3.3.2023, 20:43:59
K hat doch gegen D keine Forderung. Die Aufrechnung ist doch im Verhältnis K/V, da K gegen V eine Forderung i.H.v. 100 hat
falsus procurator
3.3.2023, 20:46:20
K kennt den D ja nicht
Sessi
14.1.2024, 14:58:56
Ich verstehe hier leider nicht, warum der Sch dem NeuGL nicht die Einwendung nach § 404 entgegenhalten kann, weil zum Zeitpunkt der Abtretung doch bereits eine Aufrechnungslage bestand
Timurso
14.1.2024, 17:00:37
Es mag zwar sein, dass eine Aufrechnungslage bestand. Eine Aufrechnungslage ist jedoch keine Einwendung, die einem Anspruch entgegengehalten werden kann. Man müsste dann die Aufrechnung erklären und hätte sodann die Einwendung der Erfüllung, § 362 BGB. Da hier die Aufrechnung aber erst nach der Abtretung erklärt wurde, entstand diese Einwendung erst nach der Abtretung.
Timurso
14.1.2024, 17:05:31
Nein Moment, da muss ich mich korrigieren. Nach §
389 BGBwirkt die Aufrechnung auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmalig gegenüberstanden. Demzufolge war der Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Abtretung rückwirkend erloschen, was meiner Meinung nach nicht nur zur Anwendung von
§ 404 BGBführt, sondern auch die gesamte Abtretung unwirksam macht. Insofern müsste auch die Antwort auf die erste Frage eigentlich lauten: "stimmt nicht", jedenfalls aus der ex post Perspektive.
Sessi
14.1.2024, 17:20:36
Zur Zeit der Abtretung muss die Einwendung begründet gewesen sein. Es ist nicht erforderlich, dass alle TB-VSS. der Einwendung im Zeitpunkt der Abtretung bereits vorlagen. Es genügt, dass sie ihrem Rechtsgrund nach im Schuldverhältnis angelegt waren, Grüneberg 404 Rn. 3.
david1234
6.2.2024, 11:40:04
404 findet keine Anwendung da gegenüber dem Altgläubiger aufgerechnet wird, nicht gegenüber dem neuen, nur dann findet 404 Anwendung