Schema: Innerbetrieblicher Schadensausgleich

20. Februar 2026

16 Kommentare

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Wie prüfst Du den vertraglichen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen einen seiner Arbeitnehmer für Sachbeschädigungen (innerbetrieblicher Schadensausgleich)?

  1. Schuldverhältnis (Arbeitsverhältnis)

  2. Pflichtverletzung

  3. Verschulden (§§ 619a, 276 Abs. 1, 2 BGB)

  4. Konkretes Mitverschulden des Arbeitgebers (§§ 254, 278 S. 1 BGB)

  5. Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung (§ 254 BGB analog)

    1. Herleitung des Haftungsprivilegs (Richterrecht)

    2. Voraussetzungen des Haftungsprivilegs

      1. Geschützter Personenkreis

      2. Betrieblich veranlasste Tätigkeit

    3. Rechtsfolge (Umfang der Haftungsbegrenzung)

  6. Schaden

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JJO

JJO

30.5.2024, 12:01:29

Der Gesetzgeber spricht im Rahmen von vertraglichen Ersatzansprüchen vom "

Vertretenmüssen

". Den Terminus "Ver

schuld

en" gibt es nur im

Deliktsrecht

. Wäre super, wenn ihr das im Aufbau ändern könntet! Spitzfindige Prüfer hassen es, wenn die Begriffe verwechselt werden.

CR7

CR7

11.6.2024, 19:42:11

Schließe mich an (Wortlaut)

Lord Denning

Lord Denning

19.7.2024, 12:21:36

Tatsächlich wird das „Ver

schuld

en“ auch im

Schuld

recht verwendet, gerade am

§ 278

S. 1 wird hier aber die Differenzierung der beiden termini offensichtlich, weshalb insofern das

Vertretenmüssen

in der Tat korrekter wäre

BEN

Beni

21.11.2025, 16:21:55

Wäre top, wenn ihr das ändern könntet.

BESC

beschuhterfuß

5.12.2025, 14:39:41

Die AGL ist dann also §§ 280 I, 241 II?

Foxxy

Foxxy

5.12.2025, 14:40:19

Ja

.

Anspruch

sgrundlage sind §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 611a BGB. Prüfung: Arbeitsverhältnis;

Pflichtverletzung

(Obhuts-/Sorgfaltspflichten); Schaden; Ver

schuld

en des Arbeitnehmers (Beweislast § 619a, Maßstab § 276); konkretes Mitver

schuld

en des Arbeitgebers (§ 254; Zurechnung

fremd

en Ver

schuld

ens auf Arbeitgeberseite

§ 278

S. 1). Anschließend

innerbetrieblicher Schadensausgleich

(Richterrecht): § 254 analog; Voraussetzungen: Arbeitnehmer aus dem geschützten Kreis,

betrieblich veranlasste Tätigkeit

; Rechtsfolge: Haftungsbegrenzung nach Ver

schuld

ensgrad (leichte

Fahrlässigkeit

keine Haftung, mittlere

Fahrlässigkeit

Quotelung,

grobe Fahrlässigkeit

/Vorsatz regelmäßig volle Haftung; bei grober

Fahrlässigkeit

ausnahmsweise Quotelung bei besonderen Betriebsrisiken/Versicherung).

BESC

beschuhterfuß

5.12.2025, 14:43:57

Also in der Klausur würde ich praktisch schreiben: "In Betracht kommen könnte ein

Anspruch

auf Schadensersatz gem. §§ 280 I, 241 II i.V.m. den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs“? oder doch gem. §§ 280 I, 241 II i.V.m § 611a?

IM

imio

15.12.2025, 22:46:43

@[

erbensucher

29](314601) In der Klausur würdest du schreiben, dass der

Anspruch

des Arbeitgebers auf Schadensersatz sich aus §§ 280 I, 241 II, 611a BGB ergeben könnte. Hier in diesem Kapitel wird immer nur §§ 280 I, 241 II als

Anspruch

sgrundlage zitiert, aber ich würde immer auch das

Schuld

verhältnis nennen. Die

Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

würdest du aber nicht in der

Anspruch

sgrundlage nennen. Denn daraus ergibt sich

ja

nicht der

Anspruch

selbst, sondern lediglich die Haftungsbeschränkung.

Steen

Steen

5.1.2026, 20:55:48

Sehe ich auch so wie @[imio ](245537) Das ist nicht mit dem

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

vergleichbar. Beim VSD besteht zwischen Geschädigtem und Schädiger zunächst kein

Schuld

verhältnis. Dieses wird erst über die Einbeziehung des Dritten in den

fremd

en Vertrag konstruiert, weshalb man den VSD bereits im Rahmen der

Anspruch

sgrundlage (z.B. § 280 I BGB) prüft und dort die Voraussetzungen wie Leistungsnähe, Gläubigerinteresse usw. feststellt. Beim innerbetrieblichen Schadensausgleich ist das anders: Der Schadensersatz

anspruch

gegen den Arbeitnehmer entsteht dem Grunde nach ganz normal. Die

Haftungsprivilegierung

betrifft nicht das Bestehen, sondern nur den Umfang der Ersatzpflicht. Deshalb wird sie erst auf der Rechtsfolgenseite, regelmäßig beim Schaden bzw. bei der Frage der Haftungshöhe, berücksichtigt. Also: VSD = haftungsbegründend ->

Tatbestand

Und

innerbetrieblicher Schadensausgleich

= haftungsbegrenzend -> Rechtsfolge

BESC

beschuhterfuß

6.1.2026, 11:49:48

Vielen Dank! @[imio ](245537) @[Steen](197720)


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