Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
Innerbetrieblicher Schadensausgleich
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Schema: Innerbetrieblicher Schadensausgleich
7. April 2026
17 Kommentare
Wie prüfst Du den vertraglichen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen einen seiner Arbeitnehmer für Sachbeschädigungen (innerbetrieblicher Schadensausgleich)?
Schuldverhältnis (Arbeitsverhältnis)
Verschulden (§§ 619a, 276 Abs. 1, 2 BGB)
Schaden
Konkretes Mitverschulden des Arbeitgebers (§§ 254, 278 S. 1 BGB)
Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung (§ 254 BGB analog)
Herleitung des Haftungsprivilegs (Richterrecht)
Voraussetzungen des Haftungsprivilegs
Geschützter Personenkreis
Rechtsfolge (Umfang der Haftungsbegrenzung)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JJO
30.5.2024, 12:01:29
Der Gesetzgeber spricht im Rahmen von vertraglichen Ersatzansprüchen vom "
Vertretenmüssen". Den Terminus "Verschulden" gibt es nur im Deliktsrecht. Wäre super, wenn ihr das im Aufbau ändern könntet! Spitzfindige Prüfer hassen es, wenn die Begriffe verwechselt werden.
CR7
11.6.2024, 19:42:11
Schließe mich an (Wortlaut)
Lord Denning
19.7.2024, 12:21:36
Tatsächlich wird das „Verschulden“ auch im Schuldrecht verwendet, gerade am § 278 S. 1 wird hier aber die Differenzierung der beiden termini offensichtlich, weshalb insofern das
Vertretenmüssenin der Tat korrekter wäre
Beni
21.11.2025, 16:21:55
Wäre top, wenn ihr das ändern könntet.
SM2206
14.2.2026, 21:04:26
Schließe mich an, das ist ein ganz unnötiger Fehler, der beim richtigen (oder falschen) Korrektor Schnappatmung auslöst.
beschuhterfuß
5.12.2025, 14:39:41
Die AGL ist dann also §§ 280 I, 241 II?
Foxxy
5.12.2025, 14:40:19
. Anspruchsgrundlage sind §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 611a BGB. Prüfung: Arbeitsverhältnis;
Pflichtverletzung(Obhuts-/Sorgfaltspflichten); Schaden; Verschulden des
Arbeitnehmers (Beweislast § 619a, Maßstab § 276); konkretes Mitverschulden des Arbeitgebers (§ 254; Zurechnung fremden Verschuldens auf Arbeitgeberseite § 278 S. 1). Anschließend
innerbetrieblicher Schadensausgleich(Richterrecht): § 254 analog; Voraussetzungen:
Arbeitnehmeraus dem geschützten Kreis,
betrieblich veranlasste Tätigkeit; Rechtsfolge: Haftungsbegrenzung nach Verschuldensgrad (leichte
Fahrlässigkeitkeine Haftung, mittlere
FahrlässigkeitQuotelung,
grobe Fahrlässigkeit/
Vorsatzregelmäßig volle Haftung; bei grober
Fahrlässigkeitausnahmsweise Quotelung bei besonderen Betriebsrisiken/Versicherung).
beschuhterfuß
5.12.2025, 14:43:57
Also in der Klausur würde ich praktisch schreiben: "In Betracht kommen könnte ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 I, 241 II i.V.m. den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs“? oder doch gem. §§ 280 I, 241 II i.V.m § 611a?
imio
15.12.2025, 22:46:43
@[erbensucher29](314601) In der Klausur würdest du schreiben, dass der Anspruch des Arbeitgebers auf Schadensersatz sich aus §§ 280 I, 241 II, 611a BGB ergeben könnte. Hier in diesem Kapitel wird immer nur §§ 280 I, 241 II als Anspruchsgrundlage zitiert, aber ich würde immer auch das
Schuldverhältnisnennen. Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs würdest du aber nicht in der Anspruchsgrundlage nennen. Denn daraus ergibt sich
janicht der Anspruch selbst, sondern lediglich die Haftungsbeschränkung.
Steen
5.1.2026, 20:55:48
Sehe ich auch so wie @[imio ](245537) Das ist nicht mit dem
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Drittervergleichbar. Beim VSD besteht zwischen Geschädigtem und Schädiger zunächst kein
Schuldverhältnis. Dieses wird erst über die Einbeziehung des Dritten in den fremden Vertrag konstruiert, weshalb man den VSD bereits im Rahmen der Anspruchsgrundlage (z.B. § 280 I BGB) prüft und dort die Voraussetzungen wie Leistungsnähe, Gläubigerinteresse usw. feststellt. Beim innerbetrieblichen Schadensausgleich ist das anders: Der Schadensersatzanspruch gegen den
Arbeitnehmerentsteht dem Grunde nach ganz normal. Die
Haftungsprivilegierungbetrifft nicht das Bestehen, sondern nur den Umfang der Ersatzpflicht. Deshalb wird sie erst auf der Rechtsfolgenseite, regelmäßig beim Schaden bzw. bei der Frage der Haftungshöhe, berücksichtigt. Also: VSD = haftungsbegründend -> Tatbestand Und
innerbetrieblicher Schadensausgleich= haftungsbegrenzend -> Rechtsfolge
beschuhterfuß
6.1.2026, 11:49:48
Vielen Dank! @[imio ](245537) @[Steen](197720)
