Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
Innerbetrieblicher Schadensausgleich
Schema: Innerbetrieblicher Schadensausgleich
2. Januar 2026
14 Kommentare
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Wie prüfst Du den vertraglichen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen einen seiner Arbeitnehmer für Sachbeschädigungen (innerbetrieblicher Schadensausgleich)?
Schuldverhältnis (Arbeitsverhältnis)
Verschulden (§§ 619a, 276 Abs. 1, 2 BGB)
Konkretes Mitverschulden des Arbeitgebers (§§ 254, 278 S. 1 BGB)
Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung (§ 254 BGB analog)
Herleitung des Haftungsprivilegs (Richterrecht)
Voraussetzungen des Haftungsprivilegs
Geschützter Personenkreis
Rechtsfolge (Umfang der Haftungsbegrenzung)
Schaden
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JJO
30.5.2024, 12:01:29
Der Gesetzgeber spricht im Rahmen von vertraglichen Ersatzansprüchen vom "
Vertretenmüssen". Den Terminus "Ver
schulden" gibt es nur im
Deliktsrecht. Wäre super, wenn ihr das im Aufbau ändern könntet! Spitzfindige Prüfer hassen es, wenn die Begriffe verwechselt werden.
CR7
11.6.2024, 19:42:11
Schließe mich an (Wortlaut)
Lord Denning
19.7.2024, 12:21:36
Tatsächlich wird das „Ver
schulden“ auch im
Schuldrecht verwendet, gerade am § 278 S. 1 wird hier aber die Differenzierung der beiden termini offensichtlich, weshalb insofern das
Vertretenmüssenin der Tat korrekter wäre
Beni
21.11.2025, 16:21:55
Wäre top, wenn ihr das ändern könntet.
erbensucher29
5.12.2025, 14:39:41
Die AGL ist dann also §§ 280 I, 241 II?
Foxxy
5.12.2025, 14:40:19
Ja. Anspruchsgrundlage sind §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2
BGBi.V.m. § 611a
BGB. Prüfung: Arbeitsverhältnis;
Pflichtverletzung(Obhuts-/Sorgfaltspflichten); Schaden; Ver
schulden des Arbeitnehmers (Beweislast § 619a, Maßstab § 276); konkretes Mitver
schulden des Arbeitgebers (§ 254; Zurechnung fremden Ver
schuldens auf Arbeitgeberseite § 278 S. 1). Anschließend
innerbetrieblicher Schadensausgleich(Richterrecht): § 254 analog; Voraussetzungen: Arbeitnehmer aus dem geschützten Kreis,
betrieblich veranlasste Tätigkeit; Rechtsfolge: Haftungsbegrenzung nach Ver
schuldensgrad (leichte
Fahrlässigkeitkeine Haftung, mittlere
FahrlässigkeitQuotelung, grobe
Fahrlässigkeit/
Vorsatzregelmäßig volle Haftung; bei grober
Fahrlässigkeitausnahmsweise Quotelung bei besonderen Betriebsrisiken/Versicherung).
erbensucher29
5.12.2025, 14:43:57
Also in der Klausur würde ich praktisch schreiben: "In Betracht kommen könnte ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 I, 241 II i.V.m. den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs“? oder doch gem. §§ 280 I, 241 II i.V.m § 611a?
imio
15.12.2025, 22:46:43
@[
erbensucher29](314601) In der Klausur würdest du schreiben, dass der Anspruch des Arbeitgebers auf Schadensersatz sich aus §§ 280 I, 241 II, 611a
BGBergeben könnte. Hier in diesem Kapitel wird immer nur §§ 280 I, 241 II als Anspruchsgrundlage zitiert, aber ich würde immer auch das
Schuldverhältnis nennen. Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs würdest du aber nicht in der Anspruchsgrundlage nennen. Denn daraus ergibt sich ja nicht der Anspruch selbst, sondern lediglich die Haftungsbeschränkung.
