Verkehrsgeschäft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist Alleingesellschafter einer GmbH. Der Geschäftsführer GF erwirbt für die GmbH ein Grundstück von V. Die GmbH wird als Eigentümerin eingetragen. V ficht dann begründet alles wegen arglistiger Täuschung an. Bevor V wieder im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird, veräußert GF das Grundstück an den gutgläubigen A, der auch im Grundbuch eingetragen wird.
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Einordnung des Falls
Verkehrsgeschäft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die GmbH hat von V zunächst Eigentum an dem Grundstück erworben (§§ 873, 925 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch die Anfechtung des V ist die Eigentümerstellung der GmbH rückwirkend entfallen.
Ja!
3. A hat von der GmbH Eigentum an dem Grundstück erworben nach §§ 873, 925 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. A hat von der GmbH gutgläubig Eigentum an dem Grundstück erworben nach §§ 873, 925, 892 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vulpes
14.2.2021, 09:20:31
Ich hätte ja gesagt, die GmbH hat wegen der ex tunc Wirkung
§ 142 BGBkein Eigentum erworben. Gerade wenn mit solchen Konstellationen EBV Probleme verbunden werden ist es doch besonders wichtig, die von Anfang an bestehende
Vindikationslagefestzustellen. Meines Erachtens hat die GmbH deswegen von Anfang nicht wirksam Eigentum erworben.
Lukas_Mengestu
10.12.2021, 13:36:51
Danke Adrian, dies ist sprachlich in der Tat tricky. Wir haben es nun etwas präzisiert, um deutlich zu machen, dass es hier um die Chronologie geht. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
Sina
30.10.2023, 21:11:12
Könnte man hier nicht ergänzen, dass Prokuristen zudem nur Grundstücke kaufen aber nicht veräußern können?
Leo Lee
4.11.2023, 14:33:44
Hallo Sina, in der Tat könnte man dies hier ergänzen! Jedoch haben wir hiervon bewusst abgesehen, da wir hier uns auf das Thema Sachenrecht konzentrieren wollten und zu diesem Problemkreis bei der Einheit „Handelsrecht“ eine separate Aufgabe kreiert haben (die Aufgabe findest du hier: https://applink.jurafuchs.de/okgatJJYrEb). Insofern würden wir um dein Verständnis bitten :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Dogu
25.3.2024, 13:22:41
Hier handelt doch kein Prokurist?
Sina
25.3.2024, 13:36:22
GFs sind idR Prokuristen :)
Dogu
25.3.2024, 19:13:05
Also meines Wissens schließen sich organschaftliche Vertretungsmacht und gewillkürte Stellvertretung aus. Ein Geschäftsführer kann daher nicht gleichzeitig Prokurist sein. Hast Du Quellen für Deine Rechtsauffassung?
Sina
25.3.2024, 19:14:39
Sorry ich hab eben selbst gemerkt dass das keinen Sinn ergeben hat aber man kann keine Kommentare löschen 😂
Dogu
25.3.2024, 19:15:50
"Prokurist kann nicht sein, wer bereits aufgrund gesetzlicher Vertretungsmacht zur Vertretung des Unternehmens befugt ist. Geschäftsführer und Vorstände eines Unternehmens können daher nicht zugleich dessen Prokurist sein. Sie verfügen aufgrund ihrer Stellung als gesetzlicher Vertreter des Unternehmens bereits über weitreichende Befugnisse, die über diejenigen der Prokura hinausgehen. Sie bedürfen daher der Prokura nicht."
Sina
25.3.2024, 19:16:32
Ja also wie gesagt ich konnte es nicht löschen
Dogu
25.3.2024, 19:16:52
https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://www.steuerzahler-service.de/out/media/Leseproben/9783648019450.pdf&ved=2ahUKEwi1zcjEgZCFAxWHgP0HHVbeBFYQFnoECA0QBg&usg=AOvVaw0yOwCDLiIiKP0NZAq2BEO7
Dogu
25.3.2024, 19:18:56
Und ich hab deinen zweiten Kommentar erst jetzt in der App gelesen. Sorry :D :D
Sina
25.3.2024, 19:20:24
Alles gut. Dachte mir gerade auch nur „wääh habs doch eingesehen“ 😂🫣
Dogu
25.3.2024, 13:25:43
Vielleicht könnte in der Musterlösung am Anfang noch ein kurzer Hinweis auf die Rechtsfähigkeit der GmbH ergänzt werden? Der Satz muss ja im Examen bei jeder juristischen Person hingeschrieben werden und wird (zumindest von mir ;) ) oft vergessen (zumal § 13 I GmbHG explizit das Eigentum an Grundstücken aufzählt).
Leo Lee
29.3.2024, 01:27:26
Hallo Dogu, vielen Dank für den wichtigen Hinweis! In der Tat ist es in jeder Klausur Routine, zunächst die Rechtsfähigkeit einer jur. Person kurz festzustellen. Wir haben deshalb auch den § 13 I GmbHG erwähnt, um diese Rechtsfähigkeit bzw. die Fähigkeit, Grundstücke zu erwerben, klarzustellen. Wir möchten uns bei dir bedanken dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Blotgrim
23.4.2024, 08:24:30
Was wäre wenn A jetzt nicht Alleingesellschafter wäre sondern einer von m
ehreren Gesellschaftern? Würde das was ändern ?
Nora Mommsen
23.4.2024, 11:46:19
Hallo Blotgrim, wenn auf der Erwerberseite weniger Personen stehen als auf der Veräußererseite entfällt das
Verkehrsgeschäft. Nicht aber wenn auf der Erwerberseite mehr Personen (und damit auch noch unbeteiligte Dritte) stehen als auf der Veräußererseite. Dann liegt keine wirtschaftliche und rechtliche Identität vor, sodass ein
Verkehrsgeschäftgegeben ist. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team