Zivilrecht

Sachenrecht

Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Abwandlung: Gegenstand ist abhandengekommen (§ 935 BGB)

Abwandlung: Gegenstand ist abhandengekommen (§ 935 BGB)

23. August 2025

12 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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D ist knapp bei Kasse und stiehlt daher aus dem Warenlager von F ein Fenster (Wert: € 350), welches er an E verkauft. E baut das Fenster in seinem Haus ein.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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