Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: Gegenstand ist abhandengekommen (§ 935 BGB)
Abwandlung: Gegenstand ist abhandengekommen (§ 935 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D ist knapp bei Kasse und stiehlt daher aus dem Warenlager von F ein Fenster (Wert: € 350), welches er an E verkauft. E baut das Fenster in seinem Haus ein.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwandlung: Gegenstand ist abhandengekommen (§ 935 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F ist auch nach Einbau der Fenster noch deren Eigentümer.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. F hat das Eigentum an den Fenstern nach §§ 946ff. BGB an E verloren. § 951 Abs. 1 S. 1 BGB ist grundsätzlich anwendbar.
Ja, in der Tat!
3. Kann F von E nach der h.L. Entschädigung nach §§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB verlangen?
Ja!
4. Kann F von E nach Auffassung des BGH Entschädigung nach §§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB verlangen?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blackpanther
16.11.2022, 19:12:06
Worin besteht nun der Unterschied zwischen dieser BGH-Meinung und der H.L.? Ist es nicht immer so, dass wenn kein gutgläubiger Erwerb möglich wäre (Lit) auch kein Eigentum geleistet wird (BGH)? Dann würden Lit und Rspr aber nie zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Oder besteht der Knackpunkt darin, dass es gerade der Dieb ist, der die Sache weiterverkauft? Dann müsste, wenn zwischen Dieb und Erweber noch eine Person dazwischengeschaltet wird, wieder Eigentum geleistet werden und es wäre ein Streitentscheid notwendig.
Lukas_Mengestu
18.11.2022, 10:28:29
Hallo Blackpanther, vielen Dank für Deine Nachfrage! Der Knackpunkt ist hier die Frage, ob der ursprüngliche Eigentümer (hier F) einen Direktanspruch gegen den neuen Eigentümer (hier E) hat, oder sich an den Mittelsmann halten muss (hier: D). Die Rechtsprechung lässt den Direktanspruch stets zu. Die h.L. differenziert dagegen. Liegt der Fall wie hier und ein gutgläubiger Erwerb scheidet aus, so kommt sie zum gleichen Ergebnis wie die Rechtsprechung. In diesem Fall bedarf es also keines Streitentscheides. Wäre ein gutgläubiger Erwerb dagegen möglich gewesen, lehnt die h.L. einen Direktanspruch ab. Der ursprüngliche Eigentümer soll nicht bessergestellt werden. Beispiel: Hätte F D das Fenster geliehen, hätte E von D das Eigentum rechtsgeschäftlich gutgläubig erwerben können (§§ 929 S. 1,
932 BGB). Ein
Herausgabeanspruchdes F (§ 985 BGB) hätte nicht bestanden. Gleiches solle dann aber nach der h.L. für den Fall gelten, dass das Fenster nicht rechtsgeschäftlich erworben wird, sondern kraft gesetzlichen Eigentumsübergangs auf E übergeht. Auch hier soll sich F nur an D halten, wenn er diesem die faktische Verfügungsmacht über sein Eigentum eingeräumt hat. Ich hoffe, jetzt wird der Unterschied etwas klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Blackpanther
18.11.2022, 11:02:26
Aber ist die Rspr nicht in den Aufgaben zuvor immer zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Durchgriffskondintion möglich ist? So wie ich das verstanden habe, geht sie nur in diesem Fall (
Jungbullenfall) auch davon aus, dass ein Durchgriff möglich ist und begründet dies damit, dass der Dieb gar kein Eigentum, sondern nur Besitz leisten konnte. Meine Frage bezog sich darauf, worin der Unterschied zwischen diesem beiden Rspr-Auffassungen besteht.
Edward Hopper
24.11.2022, 18:34:41
Der Unterschied besteht darin ob "Eigentum geleistet" wird oder nicht. Heißt in den Fällen zuvor hat der Dieb/unberechtigter Monteur selbst die Fenster eingebaut. Somit hat er durch seine Leistung das Eigentum verschafft. Hier in dem Fall lediglich den Besitz, und der Umstand wieso Eigentum überging hat nichts mit dem Dieb zu tun sondern mit dem, der einbaut
Edward Hopper
24.11.2022, 18:43:02
Der BGH wendet somit streng das Gesetz an. Er schaut wo würde was geleistet. Würde das Eigentum "geleistet" (Bsp. durch Einbau) dann hat man ne Leistungsbeziehung und NichtleistungskonD ist gesperrt. Wurde die Sache einfach "hin und her gereicht" und dann später irgendwann kam das Eigentum durch andere Umstände zum neuen Erwerber hat ja niemand durch Leistung Eigentum verschafft, dann geht sowohl LK als auch nichtLK. Denk immer daran, 951 ist die Fortführung des 985. Also wenn 985 vor Verarbeitung (+) dann auch durchgriff nach Lit.
Blackpanther
24.11.2022, 19:15:25
Vielen Dank! Habe es jetzt verstanden!
ajboby90
9.2.2024, 18:41:18
Super Erklärung Edward Hooper, danke. Eins verstehe ich trotzdem nicht: Nach der Bestimmung des Leistungsbegriffs aus dem Empf.-horizont liegt hier aber eben doch eine Leistung an E vor? Denn aus dessen Sicht will D ja den Kaufvertrag erfüllen (dass er das in Wirklichkeit wegen 935 nicht kann, ist unerheblich, es geht nur um die Sicht des E).
Edward Hopper
14.2.2024, 21:04:56
Das ist ein guter Einwand, aber vielleicht kommt es hier eben nicht auf den
Empfängerhorizontan. Ansonsten wäre die NLK ja immer gesperrt weil aus Sicht des Empfängers immer Leistung. Bei solchen Sachen bewegt man sich ja ohnehin im BGB Delirium, ist ja nichts konkret geregelt. Glaube man kann alles vertreten
ajboby90
10.7.2024, 19:01:47
Wie siehts mit 816 aus. F könnte die Verfügung des D ja genehmigen und den Kaufpreis herausverlabgen. Oder?
as.mzkw
21.11.2024, 09:05:42
Genau, dann hätte F gegen D einen Anspruch nach § 816 I 1 BGB. :)