Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: Gegenstand ist abhandengekommen (§ 935 BGB)
Abwandlung: Gegenstand ist abhandengekommen (§ 935 BGB)
23. August 2025
12 Kommentare
4,7 ★ (14.988 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D ist knapp bei Kasse und stiehlt daher aus dem Warenlager von F ein Fenster (Wert: € 350), welches er an E verkauft. E baut das Fenster in seinem Haus ein.
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