Zivilrechtliche Nebengebiete
Familienrecht
Recht der ehelichen Gemeinschaft
Schlüsselgewalt, § 1357 BGB
Schema: Schlüsselgewalt, § 1357 BGB
4. März 2026
11 Kommentare
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Wie prüfst Du die sogenannte Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB)?
Wirksame Ehe
§ 1357 BGB ist nur bei einer wirksamen Ehe der Ehegatten anwendbar und gilt nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Unbeachtlich ist, in welchem Güterstand die Ehegatten leben.
Kein Getrenntleben
Nach § 1357 Abs. 3 BGB müssen die Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zusammengelebt haben. Leben die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt getrennt, dann ruht die Schlüsselgewalt und § 1357 BGB gilt nicht. Durch ein späteres Wiederzusammenleben tritt keine Heilung ein.
Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
Es muss ein wirksames Rechtsgeschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs vorliegen. Umfasst ist davon alles, was objektiv dazu dient, den gemeinsamen Haushalt zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Eheleute und den Lebensbedarf der Kinder zu decken (§ 1360a BGB). Typische Bedarfsdeckungsgeschäfte betreffen etwa Lebensmittel, Kleidung, Arztbehandlungen, Strom oder Schulsachen. In subjektiver Hinsicht muss das Geschäft für die jeweilige Bedarfsdeckung angemessen sein.
Kein Ausschluss
Ein Ausschluss kann sich gemäß § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB im Einzelfall aus den Umständen ergeben. Die Möglichkeit der Einschränkung der Schlüsselgewalt durch Eintragung in das Güterechtsregister gibt es nicht mehr. (früher § 1357 Abs. 1, 1412 BGB). Das Güterechtsregister wurde zum 01.01.2023 abgeschafft.
Rechtsfolge: Mitberechtigung und Mitverpflichtung des anderen Ehegatten
§ 1357 BGB verleiht einem Ehegatten die Rechtsmacht, den anderen Ehegatten bei bestimmten Geschäften mitzuverpflichten und mitzuberechtigen. Der Rechtsnatur nach handelt es sich daher um eine gesetzliche Verpflichtungsermächtigung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juramaus
1.2.2022, 15:04:51
Ist die angegebene Prüfungsreihenfolge sinnvoll? Meines Erachtens wäre es dogmatisch sauberer zuerst
das Geschäft zur Deckung des Lebensbe
darfs festzustellen und
danach auf
das Zusammenleben einzugehen. Dies hätte ich
jetztso aus der Systematik des 1357 so hergeleitet, in welchem erst Abs. 3 auf
das getrennte Leben eingeht.
Lukas_Mengestu
3.2.2022, 13:00:47
Hallo Juramaus, grundsätzlich bist Du in dem Aufbau Deiner Prüfung frei.
Prüfungsschematafolgen oftmals dem Aufbau des Gesetzes, dies ist nicht aber zwingend. Vielmehr sollte der Aufbau Deiner Prüfung schlüssig und verständlich sein. Hier bietet es sich an, zunächst die handelnden Akteure in den Blick zu nehmen. Neben der bestehenden Ehe müssen die Partner:innen
dazu eben auch zusammenleben. Beide Punkte lassen sich in der Regel sehr schnell abhandeln. Liegt einer von beiden nicht vor, so wäre es an dieser Stelle eine falsche Schwerpunktsetzung noch viele Worte
dazu zu verlieren, ob
das Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbe
darfes entspricht. Aus diesem Grund werden beide Punkte vorweg geprüft, auch wenn
das Getrenntleben erst in Abs. 3 erwähnt wird. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
Tim
25.4.2023, 16:46:43
s Güterrechtsregister ist zum 01.01.2023 abgeschafft worden. Inwiefern lassen sich
dann heute noch Beschränkungen wirksam gegenüber dritten beschließen?
Carl Wagner
27.4.2023, 15:03:26
Vielen
Dank für deine Frage, Tim! Mit Abschaffung des Güterrechtsregisters wurde auch § 1412 BGB geändert. Eheleute können Dritten
Regelungen eines Ehevertrags entgegenhalten, den der Dritte kannte oder grob
fahrlässignicht kannte (Nr. 1).
Das wird wohl sehr selten sein,
daman versuchen muss, jeden Dritten, mit dem man Rechtsgeschäfte tätigt, über
das Vorhandensein eines Ehevertrags in Kenntnis zu setzen. Wichtig: Es reicht Kenntnis über
das Vorhandensein aus!
Das Nachfragen obliegt dem Dritten (BT-Drs. 20/2730, 14). § 1412 Nr. 2 BGB betrifft den Fall,
dass Einwendungen gegen ein rechtskräftiges Urteil geltend gemacht werden sollen. Hier muss der Dritte Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnisüber dbei
Rechtshängigkeitgehabt haben. Im Ergebnis:
Das Register,
dass mit negativer
Publizitätsfunktion die Kenntnis des Dritten fingierte, wird abgeschafft. Stattdessen sind nun die Eheleute in der Pflicht, den Dritten auf den Ehevertrag hinzuweisen. Viele Grüße - Carl für
das Jurafuchs-Team
okalinkk
5.4.2025, 19:56:19
bleyed
4.1.2026, 06:10:10
Der Dritte ist nach meinem Verständnis die Person mit der "Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbe
darfs"
§ 1357Abs. 1 S. 1 BGB vollzogen werden sollen. Diese Person hat bei Kenntnis über irgendeine Beschränkung der Verpflichtungsermächtigung nachzufragen, wie die Beschränkung konkret ausgestaltet ist. Fragt sie nicht nach, wirkt diese Ungewissheit nicht zu Lasten des geschäftführenden Ehepartners. @[oka
linkk](253888) Was ich aber noch nicht weiß, wie die "Haftung" im Innenverhältnis zum Ehepartner ausgestaltet ist: Wenn der Geschäftsführende Ehegatte gegenüber dem Geschäftspartner nicht über eine bestehene Abweichung im Innenverhältnis nach
§ 1357Abs. 2 S. 1 BGB aufklärt, gibt es eheintern einen Ausgleichs
anspruchwegen der Verpflichtung gegenüber dem (dritten) Geschäftspartner? Ergäbe sich ein
Anspruchaus der vereinbarten Einschränkung als Vertrag?
J00P1950
26.4.2023, 21:26:39
Im Feld steht: „Ein Ausschluss kann sich gemäß
§ 1357Abs. 1 S. 1 BGB im
Einzelfallaus den Umständen ergeben.“ Es müsste mE
§ 1357Abs. 1 S. 2 BGB heißen …
gova
5.4.2024, 15:49:23
Hier steht als Ausschlussgrund nur der
§ 1357I 2 BGB. Besteht nicht noch die Möglichkeit durch Erklärung gegenüber dem Ehegatten seine Schlüsselgewalt zu beschränken oder gar ganz auszuschließen (
§ 1357II BGB)?
Deno
7.5.2025, 20:28:58
