Schema: Schlüsselgewalt, § 1357 BGB

4. März 2026

11 Kommentare

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Wie prüfst Du die sogenannte Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB)?

  1. Wirksame Ehe

    § 1357 BGB ist nur bei einer wirksamen Ehe der Ehegatten anwendbar und gilt nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Unbeachtlich ist, in welchem Güterstand die Ehegatten leben.

  2. Kein Getrenntleben

    Nach § 1357 Abs. 3 BGB müssen die Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zusammengelebt haben. Leben die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt getrennt, dann ruht die Schlüsselgewalt und § 1357 BGB gilt nicht. Durch ein späteres Wiederzusammenleben tritt keine Heilung ein.

  3. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs

    Es muss ein wirksames Rechtsgeschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs vorliegen. Umfasst ist davon alles, was objektiv dazu dient, den gemeinsamen Haushalt zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Eheleute und den Lebensbedarf der Kinder zu decken (§ 1360a BGB). Typische Bedarfsdeckungsgeschäfte betreffen etwa Lebensmittel, Kleidung, Arztbehandlungen, Strom oder Schulsachen. In subjektiver Hinsicht muss das Geschäft für die jeweilige Bedarfsdeckung angemessen sein.

  4. Kein Ausschluss

    Ein Ausschluss kann sich gemäß § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB im Einzelfall aus den Umständen ergeben. Die Möglichkeit der Einschränkung der Schlüsselgewalt durch Eintragung in das Güterechtsregister gibt es nicht mehr. (früher § 1357 Abs. 1, 1412 BGB). Das Güterechtsregister wurde zum 01.01.2023 abgeschafft.

  5. Rechtsfolge: Mitberechtigung und Mitverpflichtung des anderen Ehegatten

    § 1357 BGB verleiht einem Ehegatten die Rechtsmacht, den anderen Ehegatten bei bestimmten Geschäften mitzuverpflichten und mitzuberechtigen. Der Rechtsnatur nach handelt es sich daher um eine gesetzliche Verpflichtungsermächtigung.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juramaus

Juramaus

1.2.2022, 15:04:51

Ist die angegebene Prüfungsreihenfolge sinnvoll? Meines Erachtens wäre es dogmatisch sauberer zuerst

da

s Geschäft zur Deckung des Lebensbe

da

rfs festzustellen und

da

nach auf

da

s Zusammenleben einzugehen. Dies hätte ich

jetzt

so aus der Systematik des 1357 so hergeleitet, in welchem erst Abs. 3 auf

da

s getrennte Leben eingeht.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.2.2022, 13:00:47

Hallo Juramaus, grundsätzlich bist Du in dem Aufbau Deiner Prüfung frei.

Prüfungsschemata

folgen oftmals dem Aufbau des Gesetzes, dies ist nicht aber zwingend. Vielmehr sollte der Aufbau Deiner Prüfung schlüssig und verständlich sein. Hier bietet es sich an, zunächst die handelnden Akteure in den Blick zu nehmen. Neben der bestehenden Ehe müssen die Partner:innen

da

zu eben auch zusammenleben. Beide Punkte lassen sich in der Regel sehr schnell abhandeln. Liegt einer von beiden nicht vor, so wäre es an dieser Stelle eine falsche Schwerpunktsetzung noch viele Worte

da

zu zu verlieren, ob

da

s Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbe

da

rfes entspricht. Aus diesem Grund werden beide Punkte vorweg geprüft, auch wenn

da

s Getrenntleben erst in Abs. 3 erwähnt wird. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

Tim

Tim

25.4.2023, 16:46:43

Da

s Güterrechtsregister ist zum 01.01.2023 abgeschafft worden. Inwiefern lassen sich

da

nn heute noch Beschränkungen wirksam gegenüber dritten beschließen?

Carl Wagner

Carl Wagner

27.4.2023, 15:03:26

Vielen

Da

nk für deine Frage, Tim! Mit Abschaffung des Güterrechtsregisters wurde auch § 1412 BGB geändert. Eheleute können Dritten

Regelung

en eines Ehevertrags entgegenhalten, den der Dritte kannte oder grob

fahrlässig

nicht kannte (Nr. 1).

Da

s wird wohl sehr selten sein,

da

man versuchen muss, jeden Dritten, mit dem man Rechtsgeschäfte tätigt, über

da

s Vorhandensein eines Ehevertrags in Kenntnis zu setzen. Wichtig: Es reicht Kenntnis über

da

s Vorhandensein aus!

Da

s Nachfragen obliegt dem Dritten (BT-Drs. 20/2730, 14). § 1412 Nr. 2 BGB betrifft den Fall,

da

ss Einwendungen gegen ein rechtskräftiges Urteil geltend gemacht werden sollen. Hier muss der Dritte Kenntnis oder

grob fahrlässige Unkenntnis

über dbei

Rechtshängigkeit

gehabt haben. Im Ergebnis:

Da

s Register,

da

ss mit negativer

Publizität

sfunktion die Kenntnis des Dritten fingierte, wird abgeschafft. Stattdessen sind nun die Eheleute in der Pflicht, den Dritten auf den Ehevertrag hinzuweisen. Viele Grüße - Carl für

da

s Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

5.4.2025, 19:56:19

Was ist gemeint mit “

da

s Nachfragen obliegt dem Dritten”? @[Carl Wagner](209004)

BLE

bleyed

4.1.2026, 06:10:10

Der Dritte ist nach meinem Verständnis die Person mit der "Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbe

da

rfs"

§ 1357

Abs. 1 S. 1 BGB vollzogen werden sollen. Diese Person hat bei Kenntnis über irgendeine Beschränkung der Verpflichtungsermächtigung nachzufragen, wie die Beschränkung konkret ausgestaltet ist. Fragt sie nicht nach, wirkt diese Ungewissheit nicht zu Lasten des geschäftführenden Ehepartners. @[oka

link

k](253888) Was ich aber noch nicht weiß, wie die "Haftung" im Innenverhältnis zum Ehepartner ausgestaltet ist: Wenn der Geschäftsführende Ehegatte gegenüber dem Geschäftspartner nicht über eine bestehene Abweichung im Innenverhältnis nach

§ 1357

Abs. 2 S. 1 BGB aufklärt, gibt es eheintern einen Ausgleichs

anspruch

wegen der Verpflichtung gegenüber dem (dritten) Geschäftspartner? Ergäbe sich ein

Anspruch

aus der vereinbarten Einschränkung als Vertrag?

J00P1950

J00P1950

26.4.2023, 21:26:39

Im Feld steht: „Ein Ausschluss kann sich gemäß

§ 1357

Abs. 1 S. 1 BGB im

Einzelfall

aus den Umständen ergeben.“ Es müsste mE

§ 1357

Abs. 1 S. 2 BGB heißen …

GO

gova

5.4.2024, 15:49:23

Hier steht als Ausschlussgrund nur der

§ 1357

I 2 BGB. Besteht nicht noch die Möglichkeit durch Erklärung gegenüber dem Ehegatten seine Schlüsselgewalt zu beschränken oder gar ganz auszuschließen (

§ 1357

II BGB)?

Deno

Deno

7.5.2025, 20:28:58

Ja

, eine Beschränkung oder ein Auschluss ist auch nach §

§ 1357

II, 1412 BGB möglich.


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