Schema: Schlüsselgewalt, § 1357 BGB


Wie prüfst Du die sogenannte Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB)?

  1. Wirksame Ehe

    § 1357 BGB ist nur bei einer wirksamen Ehe der Ehegatten anwendbar und gilt nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Unbeachtlich ist, in welchem Güterstand die Ehegatten leben.

  2. Kein Getrenntleben

    Nach § 1357 Abs. 3 BGB müssen die Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zusammengelebt haben. Leben die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt getrennt, dann ruht die Schlüsselgewalt und § 1357 BGB gilt nicht. Durch ein späteres Wiederzusammenleben tritt keine Heilung ein.

  3. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs

    Es muss ein wirksames Rechtsgeschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs vorliegen. Umfasst ist davon alles, was objektiv dazu dient, den gemeinsamen Haushalt zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Eheleute und den Lebensbedarf der Kinder zu decken (§ 1360a BGB). Typische Bedarfsdeckungsgeschäfte betreffen etwa Lebensmittel, Kleidung, Arztbehandlungen, Strom oder Schulsachen. In subjektiver Hinsicht muss das Geschäft für die jeweilige Bedarfsdeckung angemessen sein.

  4. Kein Ausschluss

    Ein Ausschluss kann sich gemäß § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB im Einzelfall aus den Umständen ergeben. Die Möglichkeit der Einschränkung der Schlüsselgewalt durch Eintragung in das Güterechtsregister gibt es nicht mehr. (früher § 1357 Abs. 1, 1412 BGB). Das Güterechtsregister wurde zum 01.01.2023 abgeschafft.

  5. Rechtsfolge: Mitberechtigung und Mitverpflichtung des anderen Ehegatten

    § 1357 BGB verleiht einem Ehegatten die Rechtsmacht, den anderen Ehegatten bei bestimmten Geschäften mitzuverpflichten und mitzuberechtigen. Der Rechtsnatur nach handelt es sich daher um eine gesetzliche Verpflichtungsermächtigung.

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