Zivilrechtliche Nebengebiete
Familienrecht
Recht der ehelichen Gemeinschaft
Schlüsselgewalt, § 1357 BGB
Schema: Schlüsselgewalt, § 1357 BGB
31. Mai 2025
10 Kommentare
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Wie prüfst Du die sogenannte Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB)?
Wirksame Ehe
§ 1357 BGB ist nur bei einer wirksamen Ehe der Ehegatten anwendbar und gilt nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Unbeachtlich ist, in welchem Güterstand die Ehegatten leben.
Kein Getrenntleben
Nach § 1357 Abs. 3 BGB müssen die Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zusammengelebt haben. Leben die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt getrennt, dann ruht die Schlüsselgewalt und § 1357 BGB gilt nicht. Durch ein späteres Wiederzusammenleben tritt keine Heilung ein.
Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
Es muss ein wirksames Rechtsgeschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs vorliegen. Umfasst ist davon alles, was objektiv dazu dient, den gemeinsamen Haushalt zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Eheleute und den Lebensbedarf der Kinder zu decken (§ 1360a BGB). Typische Bedarfsdeckungsgeschäfte betreffen etwa Lebensmittel, Kleidung, Arztbehandlungen, Strom oder Schulsachen. In subjektiver Hinsicht muss das Geschäft für die jeweilige Bedarfsdeckung angemessen sein.
Kein Ausschluss
Ein Ausschluss kann sich gemäß § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB im Einzelfall aus den Umständen ergeben. Die Möglichkeit der Einschränkung der Schlüsselgewalt durch Eintragung in das Güterechtsregister gibt es nicht mehr. (früher § 1357 Abs. 1, 1412 BGB). Das Güterechtsregister wurde zum 01.01.2023 abgeschafft.
Rechtsfolge: Mitberechtigung und Mitverpflichtung des anderen Ehegatten
§ 1357 BGB verleiht einem Ehegatten die Rechtsmacht, den anderen Ehegatten bei bestimmten Geschäften mitzuverpflichten und mitzuberechtigen. Der Rechtsnatur nach handelt es sich daher um eine gesetzliche Verpflichtungsermächtigung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juramaus
1.2.2022, 15:04:51
Ist die angegebene
Prüfungsreihenfolgesinnvoll? Meines Erachtens wäre es dogmatisch sauberer zuerst das Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs festzustellen und danach auf das Zusammenleben einzugehen. Dies hätte ich jetzt so aus der Systematik des 1357 so hergeleitet, in welchem erst Abs. 3 auf das getrennte Leben eingeht.

Lukas_Mengestu
3.2.2022, 13:00:47
Hallo Juramaus, grundsätzlich bist Du in dem Aufbau Deiner Prüfung frei.
Prüfungsschematafolgen oftmals dem Aufbau des Gesetzes, dies ist nicht aber zwingend. Vielmehr sollte der Aufbau Deiner Prüfung schlüssig und verständlich sein. Hier bietet es sich an, zunächst die handelnden Akteure in den Blick zu nehmen. Neben der bestehenden Ehe müssen die Partner:innen dazu eben auch zusammenleben. Beide Punkte lassen sich in der Regel sehr schnell abhandeln. Liegt einer von beiden nicht vor, so wäre es an dieser Stelle eine falsche Schwerpunktsetzung noch viele Worte dazu zu verlieren, ob das Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes entspricht. Aus diesem Grund werden beide Punkte vorweg geprüft, auch wenn das Getrenntleben erst in Abs. 3 erwähnt wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Tim
25.4.2023, 16:46:43
Das Güterrechtsregister ist zum 01.01.2023 abgeschafft worden. Inwiefern lassen sich dann heute noch Beschränkungen wirksam gegenüber dritten beschließen?

Carl Wagner
27.4.2023, 15:03:26
Vielen Dank für deine Frage, Tim! Mit Abschaffung des Güterrechtsregisters wurde auch § 1412 BGB geändert. Eheleute können Dritten Regelungen eines Ehevertrags entgegenhalten, den der Dritte kannte oder grob fahrlässig nicht kannte (Nr. 1). Das wird wohl sehr selten sein, da man versuchen muss, jeden Dritten, mit dem man
Rechtsgeschäfte tätigt, über das Vorhandensein eines Ehevertrags in Kenntnis zu setzen. Wichtig: Es reicht Kenntnis über das Vorhandensein aus! Das Nachfragen obliegt dem Dritten (BT-Drs. 20/2730, 14). § 1412 Nr. 2 BGB betrifft den Fall, dass Einwendungen gegen ein rechtskräftiges Urteil geltend gemacht werden sollen. Hier muss der Dritte Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnisüber dbei Rechtshängigkeit gehabt haben. Im Ergebnis: Das Register, dass mit negativer Publizitätsfunktion die Kenntnis des Dritten fingierte, wird abgeschafft. Stattdessen sind nun die Eheleute in der Pflicht, den Dritten auf den Ehevertrag hinzuweisen. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
okalinkk
5.4.2025, 19:56:19
Was ist gemeint mit “das Nachfragen obliegt dem Dritten”? @[Carl Wagner](209004)
J00P1950
26.4.2023, 21:26:39
Im Feld steht: „Ein Ausschluss kann sich gemäß § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB im Einzelfall aus den Umständen ergeben.“ Es müsste mE § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB heißen …
gova
5.4.2024, 15:49:23
Hier steht als Ausschlussgrund nur der § 1357 I 2 BGB. Besteht nicht noch die Möglichkeit durch Erklärung gegenüber dem Ehegatten seine
Schlüsselgewaltzu beschränken oder gar ganz auszuschließen (§ 1357 II BGB)?
Deno
7.5.2025, 20:28:58
Ja, eine Beschränkung oder ein Auschluss ist auch nach §§ 1357 II, 1412 BGB möglich.