Grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel, arglistiges Verschwiegen (§ 442 I 2)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Neues Kaufrecht 2022

Verkäuferin V kauft auf dem Markt bei Obsthändler O eine Schale Erdbeeren, die sie sich für ihr Obstgeschäft ausgesucht hat. Dabei fällt ihr nicht auf, dass die Erdbeeren offensichtlich verschimmelt sind. Auf dem Heimweg bemerkt sie den Schimmelbefall. Sie kehrt um und verlangt eine andere Schale.

Einordnung des Falls

Grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel, arglistiges Verschwiegen (§ 442 I 2)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und O haben auf dem Markt einen Kaufvertrag über die Schale Erdbeeren geschlossen (§ 433 BGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Ja, in der Tat!

O hat sich verpflichtet, V die Erdbeeren zu übergeben und zu übereignen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). O muss V die Erdbeeren „frei von Sach- und Rechtsmängeln“ (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB) verschaffen. V hat sich verpflichtet, dem O den Kaufpreis zu zahlen und die Erdbeeren abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).*

2. Die Erdbeeren waren bei Gefahrübergang (§ 446 S. 1 BGB) sachmangelhaft, weil sie nicht eine Beschaffenheit aufweisen, "die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann" (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Ja!

Nach § 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1+2 BGB muss sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist. Welche Beschaffenheit der Käufer erwarten kann, bestimmt sich nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers. Zum Verzehr bestimmte Erdbeeren sind üblicherweise nicht verschimmelt; verschimmeltes Obst eignet sich auch nicht zur gewöhnlichen Verwendung, d.h. zum Verzehr.Die Erdbeeren waren auch schon bei Übergabe verschimmelt (§ 446 S. 1 BGB).

3. V hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine andere Schale schimmelfreie Erdbeeren (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Genau, so ist das!

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB). Er kann dabei als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). An eine einmal getroffene Wahl ist der Käufer nach hM bis zur Vornahme der Nacherfüllung grundsätzlich nicht gebunden (Grenze: § 242 BGB). Der Käufer muss bei der Geltendmachung des Nacherfüllungsverlangen anbieten, dem Verkäufer am Erfüllungsort eine Untersuchung der erhobenen Mängelrügen zu ermöglichen.

4. Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers ist nur dann ausgeschlossen, wenn ihm Mangel bei Vertragsschluss bekannt ist (§ 442 BGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein, das trifft nicht zu!

Die Haftung des Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss positiv kennt (§ 442 Abs. 1 S. 1 BGB). Verkennt der Käufer ihn bei Vertragsschluss grob fahrlässig, ist die Haftung des Verkäufers ebenfalls ausgeschlossen, sofern er nicht nachweist, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hatte (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB). Einfache Fahrlässigkeit schadet dem Käufer hingegen nie. Der Käufer handelt grob fahrlässig, wenn er die verkehrserforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.Beim Verbrauchsgüterkauf findet § 442 BGB seit 1.1.2022 dagegen keine Anwendung mehr (§ 475 Abs. 3 S. 2 BGB n.F.

5. Der Nacherfüllungsanspruch der V ist trotz ihrer groben Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen, weil O sie nicht auf den Schimmel hingewiesen hat (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein!

Bei grob fahrlässiger Unkenntnis vom Mangel bleiben die Mängelrechte nur bestehen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB). Für Arglist reicht bedingter Vorsatz aus. Es genügt daher, dass er den Mangel gekannt oder sein Vorliegen für möglich gehalten und trotzdem geschwiegen hat. Das Verschweigen wird jedoch nur bei einer besonderen Aufklärungspflicht des Verkäufers relevant. Eine solche besteht nicht für solche Mängel, die einer Besichtigung zugänglich und daher für den Käufer ohne Weiteres erkennbar sind.O hat daher den Mangel nicht arglistig verschwiegen.

Jurafuchs kostenlos testen


Philipp

Philipp

17.7.2022, 12:59:57

Hier wurde im Fall die alte AGL für Beschaffenheit verwendet.

OL

olfis

26.7.2022, 12:21:28

offensichtlich veraltet, sonst würde auch § 475 III 2 Anwendung finden, weswegen hier kein Ausschluss nach § 442 gegeben wäre 👍🏼

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.8.2022, 17:04:30

Danke euch beiden, wir haben den Fall entsprechend aktualisiert. Insbssondere haben wir im Sachverhalt klargestellt, dass es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Denn sonst würde in der Tat § 475 Abs. 3 S.2 BGB greifen, sodass unabhängig von der Kenntnis/grob fahrlässigen Unkenntnis der V der Haftungsausschluss nicht greifen würde. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

KL

kleinerPadawan

9.3.2023, 17:17:39

In der aller ersten Frage zum Fall ist immernoch die alte Norm zitiert ;)

Pilea

Pilea

15.10.2023, 10:38:50

In der ersten Frage ist noch der alte Sachmangelbegriff enthalten.

JU

Julian

20.11.2023, 12:34:50

Vielleicht könnte man im Fall noch etwas mehr auf die Unternehmereigenschaft der V hinweisen. Gem. §14 braucht man ein Rechtsgeschäft bei dessen Abschluss die V im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit gehandelt hat. Eventuell könnte man ergänzen, dass sie als Obsthändlerin, für ihren Obsthandel einen Einkauf vornimmt. Würde sie als Verkäuferin, die Erdbeeren zuhause essen wollen, wäre vorliegend ein Verbrauchervertrag gegeben.

LL

Leo Lee

25.11.2023, 13:14:31

Hallo Julian, vielen Dank für diesen sehr wichtigen Hinweis! Wir haben den Sachverhalt nun entsprechend ergänzt :). Liebe Grüße für das Jurafuchsteam – Leo


© Jurafuchs 2023