Schema: Duldungsvollmacht (§ 167 BGB)
18. Januar 2026
8 Kommentare
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Wie prüfst Du die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Duldungsvollmacht?
Voraussetzungen
Keine gesetzliche oder vertragliche Vertretungsmacht
Rechtsschein der Bevollmächtigung (Vertreter tritt im Namen des Geschäftsherrn auf)
Zurechenbare Veranlassung des Rechtsscheins durch den Vertretenen (er kennt und duldet das Verhalten)
Geschäftsgegner nimmt eine Disposition (Vertragsschluss) vor im Vertrauen auf den Rechtsschein (Kausalität)
Geschäftsgegner vertraut auf den Rechtsschein der Bevollmächtigung (gutgläubig entspr. § 173 BGB)
Rechtsfolge: Vertreter handelt mit Vertretungsmacht
(Rechtsgedanke aus § 171 Abs. 1, 2 BGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tobi0
15.2.2024, 14:40:38
Oft ist der Aufbau ja nicht zwingend, es ist nervig, wenn der Aufbau als falsch markiert wird, obwohl er genauso gut denkbar ist
Niklas3461
3.7.2024, 10:45:24
Sehe ich auch so. 3. udn 4. könnte man meiner Ansicht nach auch anders herum prüfen...
Linne Hempel
15.8.2024, 14:41:16
Hallo in die Runde, wir haben vor einiger Zeit die Abfrage von Schemata überarbeitet, sodass jetzt mehrere Lösungen richtig sind. Sollte das an manchen Stellen noch nicht gut umgesetzt sein, bin ich Euch für weitere Hinweise dankbar. Viele Grüße, Linne - für das Jurafuchs-Team
Julian Ost
23.3.2025, 18:56:11
Hallo! Mir erschließt sich nicht, warum man zuerst eine Kausalität (zwischen Gutgläubigkeit und Rechtsgeschäft) prüfen soll, bevor überhaupt der Anlass für die Kausalität (die Gutgläubigkeit) geprüft wird. Die beiden Punkte waren bei mir vertauscht, was bei mir als "falsch" angezeigt wurde.
Skra8
10.6.2025, 11:05:25
Hi @[Julian Ost](228435), Man kann die Prüfung sicherlich auch so aufbauen, wie Du es vorgeschlagen hast. Solange Du den Aufbau in der Prüfung nicht rechtfertigst oder erklärst, hat man in diesen Fragen meist relativ viel Leeway. Allerdings spricht für die Prüfung, wie von Jura-Fuchs vorgeschlagen, dass, wenn der Geschäftsgegner überhaupt keine Dispositionen vornimmt, es überhaupt nicht mehr darauf ankommt, ob dieser gutgläubig gemäß § 173
BGBist oder nicht. Nehmen wir mal an, der Geschäftsgegner ist zwar gutgläubig, geht aber in kein Vertragsverhältnis mit dem Anderen, dann hast Du das de facto „umsonst“ geprüft. So etwas versuche ich immer zu vermeiden, denn es kostet Zeit, zumal einige Prüfer ein „zu viel“ immer noch als falsch werten. Lirum larum: Ich glaube nicht, dass Dir Dein Aufbau auf die Füße fällt, wobei ich persönlich den hier vorgeschlagenen vorzugswürdig finde. Vielleicht hilft die Einschätzung. Viele Grüße
