Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Zueignungsabsicht (§§ 242, 249 StGB)
Schema: Zueignungsabsicht (§§ 242, 249 StGB)
15. Juli 2025
13 Kommentare
4,7 ★ (54.566 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du, ob beim Diebstahl bzw. Raub Zueignungsabsicht vorliegt (§§ 242, 249 StGB)?
Dauernde Enteignung (dolus eventualis genügt)
Enteignung der Sache selbst?
Subsidiär: Enteignung eines innewohnenden Sachwertes?
Zumindest vorübergehende Aneignung (dolus directus 1. Grades notwendig)
Selbst-Aneignung (der Sache selbst oder eines Sachwertes)
Subsidiär: Dritt-Aneignung (der Sache selbst oder eines Sachwertes)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Melanie 🐝
14.1.2021, 11:30:26
Eine Eselsbrücke für alle, denen die Unterscheidung schwer fällt: Die "AaA + EeE" - Regel = Absicht der aktuellen Aneignung +
Eventualvorsatzder endgültigen Enteignung. 💡

Eigentum verpflichtet 🏔️
14.1.2021, 18:16:26
Danke für die nützliche Eselsbrücke, Melanie!
Zott Monte
20.10.2021, 21:36:52
Ich finde hierzu leider die Lösung nicht. Vielleicht wäre es eine Anregung bei solchen Fragen, die Möglichkeit zu geben sich die Lösung anzuschauen? Auch im Internet findet sich des Rätsels Lösung leider nicht.

Marilena
20.10.2021, 22:55:00
Hallo ZottMonte, danke für den Hinweis und guten Vorschlag! Letzteres werden wir im Team diskutieren. Zur Lösung: I. Dauernde Enteignung (dolus eventualis genügt) 1. der Sache selbst 2. Subsidiär: eines innewohnenden Sachwertes II. Zumindest vorübergehende Aneignung (
dolus directus 1. Gradesnotwendig) 1. Selbst-Aneignung (der Sache oder des innewohnenden Sachwertes) 2. Subsidiär: Dritt-Aneignung (der Sache oder des innewohnenden Sachwertes) Wir werden hier auch noch in Kürze die fehlende Fundstelle ergänzen. Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team Marilena
ehemalige:r Nutzer:in
14.9.2022, 13:26:31
Ist die Reihenfolge von I und II (samt Unterpunkten) in Stein gemeißelt? Wenn ja, warum? Weil die Aneignung „subjektiver“ bzw. täterbezogener und die Enteignung eher weiter weg vom Täter ist?
jjanaschaefer
16.1.2023, 18:14:24
Ich habe in der Uni und im Rep gelernt, dass man zuerst die
Aneignungsabsichtprüft. Wahrscheinlich geht beides? Aber etwas schade, dass man dann auf einem Weg nicht auf die richtige Lösung kommen kann, obwohl beide stimmen. Oder habe ich hier einen Denkfehler?

DerChristoph
17.2.2023, 08:51:56
Die Reihenfolge ist eben nicht in Stein gemeißelt. Man kann genau so gut erst den Aneignungvorsatz prüfen. Schade, dass das dann als Fehler angezeigt wird.

Alexandra
28.3.2023, 08:07:39
Um auf meine Vorgänger Bezug zu nehmen, wäre es sicher sinnig, beide Varianten als richtig zu hinterlegen. Prüft man persönlich immer die Aneignung zuerst, verwirrt es schon, wenn dies als falsch deklariert wird. Vielleicht ist dies ja möglich :)

FalkTG
7.11.2024, 11:23:44
Ich habe bisher immer nur die andere Reihenfolge gesehen (1. Aneignung + 2. Enteignung)
Paul Hendewerk
16.12.2024, 10:51:34
Das Aufbauschema entspricht dem von Rengier.
Vincent
22.1.2025, 10:55:13
Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Prüfung dann im subjektiven Tatbestand nach dem Vorsatz geschieht ? Wie kurz kann man unkomplizierte Sachverhalte halten ? Ist die Prüfung in unstreitigen Sachverhalten "entbehrlich" und kann in einem Satz abgehandelt werden ? A nimmt B die Uhr weg, da er schon lange eine neue braucht und ihm diese gut gefällt. Er hat vor diese selbst zu tragen -> Aneigungsabsicht liegt vor.