Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Mehrere Strafmilderungsgründe und Doppelverwertungsverbot
Mehrere Strafmilderungsgründe und Doppelverwertungsverbot
17. Juli 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Beihilfe zur Untreue (§§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht sieht A nicht als Mittäter an, weil er keine Vermögensbetreuungspflicht hatte. Das Gericht nimmt eine doppelte Strafrahmenmilderung vor (§§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB).
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Einordnung des Falls
Mehrere Strafmilderungsgründe und Doppelverwertungsverbot
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nimmt das Gericht mehrere Strafmilderungsgründe an, kann immer eine doppelte Strafrahmenverschiebung erfolgen (§ 49 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
2. Sowohl die Beihilfe (§ 27 Abs. 2 StGB) als auch das Fehlen besonderer persönlicher Merkmale beim Teilnehmer (§ 28 Abs. 1 StGB) führen für sich zwingend zu einer Strafmilderung.
Ja!
3. Eine doppelte Strafrahmenmilderung ist vorliegend schon gemäß § 50 StGB (Doppelverwertungsverbot) ausgeschlossen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die doppelte Strafrahmenverschiebung durch das Tatgericht war hier rechtmäßig.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
sparfüchsin
25.5.2025, 14:39:52
Heisst, hier gilt (ganz normal) das
Doppelverwertungsverbot, aber man kann es nicht auf § 50 stützen, weil der nur für Zusammentreffen von
minder schwerer Fallund Milderungsgrund gilt?
Odin
13.6.2025, 11:43:38
So würde ich es auch verstehen. Es ist insofern evtl besser sich zu merken, dass es eben nicht "dasselbe"
Doppelverwertungsverbotist, sondern nur ein weiteres
Doppelverwertungsverbot, damit man den Bezug zu §
50 StGBnicht weiter herstellt. Es spielt zwar in beiden Fällen eine Rolle bei der Bestimmung des Strafrahmens, aber letztlich prüft man ja idR doch zuerst msF/bsF, wobei man evtl auch den vertypten Milderungsgrund verbraucht, und erst danach die vertypten Milderungsgründe. Da können dann §§ 27,
28 StGBnicht kummulativ herangezogen werden, weil insofern nur eine Milderung gerechtfertigt ist. Ich gehe auch davon aus, aber lasse mich gerne korrigieren, wenn jemand dazu was anderes weiß, dass wenn man bspw. §
27 StGBheranzieht, im den msF, bspw § 249 II StGB, zu begründen, man wegen §
50 StGB§
27 StGBNICHT NOCHMAL heranziehen kann, um vertypt zu mildern. Wenn man die Konkurrenz von §§ 27,
28 StGBdann weiterdenkt, dürfte man, da insofern §
27 StGBverbraucht ist, ggfs auch §
28 StGBnicht anwenden - dessen
Tatsachengrundlage wäre dann wohl wegen §
50 StGBiVm dem
Doppelverwertungsverbotbezüglich der
Tatsachenhrundlage verbraucht. Das ist aber meinerseits jetzt nur eine Vermutung - im Kommentar hab ich es nicht geprüft, weil ich gerade keinen zur Hand habe.