Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Mehrere Strafmilderungsgründe und Doppelverwertungsverbot
Mehrere Strafmilderungsgründe und Doppelverwertungsverbot
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Beihilfe zur Untreue (§§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht sieht A nicht als Mittäter an, weil er keine Vermögensbetreuungspflicht hatte. Das Gericht nimmt eine doppelte Strafrahmenmilderung vor (§§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB).
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Einordnung des Falls
Mehrere Strafmilderungsgründe und Doppelverwertungsverbot
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nimmt das Gericht mehrere Strafmilderungsgründe an, kann immer eine doppelte Strafrahmenverschiebung erfolgen (§ 49 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sowohl die Beihilfe (§ 27 Abs. 2 StGB) als auch das Fehlen besonderer persönlicher Merkmale beim Teilnehmer (§ 28 Abs. 1 StGB) führen für sich zwingend zu einer Strafmilderung.
Ja!
3. Eine doppelte Strafrahmenmilderung ist vorliegend schon gemäß § 50 StGB (Doppelverwertungsverbot) ausgeschlossen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die doppelte Strafrahmenverschiebung durch das Tatgericht war hier rechtmäßig.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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