Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Weitere Sekundäransprüche
Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 S. 1 BGB)
Schema: Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 S. 1 BGB)
4. März 2026
15 Kommentare
4,7 ★ (93.279 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du bei anfänglicher Unmöglichkeit den Aufwendungsersatzanspruch nach § 311a Abs. 2 S. 1 BGB?
Wirksamer Vertrag
Freiwerden des Schuldners nach § 275 Abs. 1-3 BGB
Vertretenmüssen, § 311a Abs. 2 S. 2 BGB
Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB
Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Leistungshindernisses
Eigene Kenntnis bzw. eigenes Kennenmüssen
Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten, § 278 BGB
Aufwendungen iSd 284
Nichteintritt des Zwecks der Aufwendung
Ursachenzusammenhang mit Pflichtverletzung
Billigkeit der Aufwendungen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aylin
29.11.2023, 07:12:12
Panik (-)
4.12.2025, 12:00:29
@[Jurafuchs](137809)
Panik (-)
12.12.2025, 12:52:24
@[Foxxy](180364)
Panik (-)
12.12.2025, 12:52:54
@[Foxxy](180364)
QuiGonTim
25.2.2024, 01:52:17
Leo Lee
26.2.2024, 10:59:24
Hallo QuiGonTim, vielen
Dank für dein Feedback! In der Tat ist auch die Billigkeit ein Teil des 284, weshalb wir
das Schema um diesen Punkt ergänzt haben! Wir
danken dir vielmals
dafür,
dass du uns
dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen und auf weiter Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
cSchmitt
31.10.2025, 15:18:07
@[Leo Lee](213375) vielen
Dank für
das Hinzufügen der Billigkeit. Im Prüfungsschema zum Ersatz der
Aufwendungennach §
284 BGB(bzw. §§ 280 I, III, 281 I,
284 BGB) wird die Billigkeit der Aufwendung vor der
Zweckerreichungtrotz
Pflichtverletzungund des Ursachenzusammenhangs geprüft. Um einheitlich zu bleiben, würde sich empfehlen, die Reihenfolge auch hier zu verwenden oder es zumindest freizustellen, ob man zuerst die Billigkeit oder
Zweckerreichungund Kausalität prüft.
itsjuju
28.3.2024, 11:28:35
Müsste im Schema nicht auch auf die
anfängliche Unmöglichkeitbei Punkt 2. aufgrund § 311a Abs. 2 hingewiesen werden?
Leo Lee
29.3.2024, 00:08:00
Hallo itsjuju, vielen
Dank für die Frage! In der Tat hast du völlig recht
damit,
dass die Unmöglichkeit bei 311a (anders 283) die
anfängliche Unmöglichkeitmeint. Mithin kann man sich hier ge
danklich „anfänglich“ hinzudenken.
Dass es sich allerdings um die anf. Unmöglichkeit handelt, ergibt sich aus der behandelten AGL (311a). Die Unmöglichkeit als Voraussetzung fordert insofern als „AT“ nur noch 275 I – III :). Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
AlexRenJo
22.2.2026, 17:54:25
Ist
das ein Fall der Wissensvertretung, wo
das Wissen analog §166 zugerechnet wird? Wahrscheinlich bringe ich hier etwas durcheinander - vllt kann
jajemand Licht in Dunkle bringen :)
Foxxy
22.2.2026, 17:55:35
Kurz: Nein. In diesem Kontext geht es nicht um Wissensvertretung nach § 166 (analog), sondern um Ver
schuldens- bzw. Wissenszurechnung über
§ 278 BGBim Rahmen des
Vertretenmüssens nach § 311a Abs. 2 S. 2 BGB. § 166 ist nur relevant, wenn der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen wurde;
dann wird dessen Kenntnis bei Vertragsschluss zugerechnet. Bei juristischen Personen kommen zudem §
31 BGBund
Organisationsverschuldenin Betracht. Für den Aufwendungsersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit prüfst du
daher: wirksamer Vertrag; Unmöglichkeit und Freiwerden nach § 275;
Vertretenmüssengem. § 311a Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 276 (eigene Kenntnis/
Kennenmüssenund Zurechnung nach § 278); anschließend § 284: ersatzfähige, zweckgerichtete, billige
Aufwendungen, Zweckverfehlung und Kausalität.
