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Weitere Sekundäransprüche

Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 S. 1 BGB)

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Schema: Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 S. 1 BGB)

19. April 2026

16 Kommentare


Wie prüfst Du bei anfänglicher Unmöglichkeit den Aufwendungsersatzanspruch nach § 311a Abs. 2 S. 1 BGB?

  1. Wirksamer Vertrag

  2. Freiwerden des Schuldners nach § 275 Abs. 1-3 BGB

  3. Vertretenmüssen, § 311a Abs. 2 S. 2 BGB

    1. Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB

    2. Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Leistungshindernisses

      1. Eigene Kenntnis bzw. eigenes Kennenmüssen

      2. Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten, § 278 BGB

  4. Aufwendungen iSd 284

    1. Nichteintritt des Zwecks der Aufwendung

    2. Ursachenzusammenhang mit Pflichtverletzung

    3. Billigkeit der Aufwendungen

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AY

Aylin

29.11.2023, 07:12:12

ist das nicht grade nach 311 a?

Bubbles

Bubbles

29.11.2023, 11:01:15

§ 311a I verweist auf § 275. § 275 regelt die Unmöglichkeit allgemein, sodass bspw die §§ 283, 311a I, 326 I daran anknüpfen.

PA(

Panik (-)

4.12.2025, 12:00:29

@[Jurafuchs](137809)

PA(

Panik (-)

12.12.2025, 12:52:24

@[Foxxy](180364)

PA(

Panik (-)

12.12.2025, 12:52:54

@[Foxxy](180364)

QUIG

QuiGonTim

25.2.2024, 01:52:17

Fehlt es hier nicht an dem Erfordernis der Billigkeit der

Aufwendungen

?

LELEE

Leo Lee

26.2.2024, 10:59:24

Hallo QuiGonTim, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat ist auch die Billigkeit ein Teil des 284, weshalb wir das Schema um diesen Punkt ergänzt haben! Wir danken dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen und auf weiter Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

cSchmitt

cSchmitt

31.10.2025, 15:18:07

@[Leo Lee](213375) vielen Dank für das Hinzufügen der Billigkeit. Im Prüfungsschema zum Ersatz der

Aufwendungen

nach §

284 BGB

(bzw. §§ 280 I, III, 281 I,

284 BGB

) wird die Billigkeit der Aufwendung vor der

Zweckerreichung

trotz

Pflichtverletzung

und des Ursachenzusammenhangs geprüft. Um einheitlich zu bleiben, würde sich empfehlen, die Reihenfolge auch hier zu verwenden oder es zumindest freizustellen, ob man zuerst die Billigkeit oder

Zweckerreichung

und

Kausalität

prüft.

IT

itsjuju

28.3.2024, 11:28:35

Müsste im Schema nicht auch auf die

anfängliche Unmöglichkeit

bei Punkt 2. aufgrund § 311a Abs. 2 hingewiesen werden?

LELEE

Leo Lee

29.3.2024, 00:08:00

Hallo itsjuju, vielen Dank für die Frage! In der Tat hast du völlig recht damit, dass die Unmöglichkeit bei 311a (anders 283) die

anfängliche Unmöglichkeit

meint. Mithin kann man sich hier gedanklich „anfänglich“ hinzudenken. Dass es sich allerdings um die anf. Unmöglichkeit handelt, ergibt sich aus der behandelten AGL (311a). Die Unmöglichkeit als Voraussetzung fordert insofern als „AT“ nur noch 275 I – III :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

ALE

AlexRenJo

22.2.2026, 17:54:25

Ist das ein Fall der Wissensvertretung, wo das Wissen analog §166 zugerechnet wird? Wahrscheinlich bringe ich hier etwas durcheinander - vllt kann

ja

jemand Licht in Dunkle bringen :)

Foxxy

Foxxy

22.2.2026, 17:55:35

Kurz: Nein. In diesem Kontext geht es nicht um Wissensvertretung nach § 166 (analog), sondern um Ver

schuld

ens- bzw. Wissenszurechnung über

§ 278 BGB

im Rahmen des

Vertretenmüssen

s nach § 311a Abs. 2 S. 2 BGB. § 166 ist nur relevant, wenn der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen wurde; dann wird dessen Kenntnis bei Vertragsschluss zugerechnet. Bei juristischen Personen kommen zudem

§ 31 BGB

und

Organisationsverschulden

in Betracht. Für den Aufwendungsersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit prüfst du daher: wirksamer Vertrag; Unmöglichkeit und Freiwerden nach § 275;

Vertretenmüssen

gem. § 311a Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 276 (eigene Kenntnis/Kennenmüssen und Zurechnung nach § 278); anschließend § 284: ersatzfähige, zweckgerichtete, billige

Aufwendungen

, Zweckverfehlung und

Kausalität

.

CH

chortlik

27.3.2026, 09:46:14

Zuvor wurde die Prüfung der

Aufwendungen

wie folgt aufgebaut: I.

Aufwendungen

1.

Aufwendungen

im Vertrauen auf Erhalt der Leistung 2. Billigkeit der Aufwendung II. Zweckverfehlung 1. Nichteintritt des Zwecks der Aufwendung 2. Ursachenzusammenhang mit

Pflichtverletzung

Es wäre schöner, wenn die einzelnen Schemata nicht voneinander abweichen.