Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Weitere Sekundäransprüche

Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 S. 1 BGB)

Schema: Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 S. 1 BGB)

19. April 2025

9 Kommentare

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Wie prüfst Du bei anfänglicher Unmöglichkeit den Aufwendungsersatzanspruch nach § 311a Abs. 2 S. 1 BGB?

  1. Wirksamer Vertrag

  2. Freiwerden des Schuldners nach § 275 Abs. 1-3 BGB

  3. Vertretenmüssen, § 311a Abs. 2 S. 2 BGB

    1. Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB

    2. Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Leistungshindernisses

      1. Eigene Kenntnis bzw. eigenes Kennenmüssen

      2. Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten, § 278 BGB

  4. Aufwendungen iSd 284

    1. Nichteintritt des Zwecks der Aufwendung

    2. Ursachenzusammenhang mit Pflichtverletzung

    3. Billigkeit der Aufwendungen

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AY

Aylin

29.11.2023, 07:12:12

ist das nicht grade nach 311 a?

Bubbles

Bubbles

29.11.2023, 11:01:15

§ 311a I verweist auf § 275. § 275 regelt die Unmöglichkeit allgemein, sodass bspw die §§ 283, 311a I, 326 I daran anknüpfen.

QUIG

QuiGonTim

25.2.2024, 01:52:17

Fehlt es hier nicht an dem Erfordernis der Billigkeit der Aufwendungen?

LELEE

Leo Lee

26.2.2024, 10:59:24

Hallo QuiGonTim, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat ist auch die Billigkeit ein Teil des 284, weshalb wir das Schema um diesen Punkt ergänzt haben! Wir danken dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen und auf weiter Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

IT

itsjuju

28.3.2024, 11:28:35

Müsste im Schema nicht auch auf die

anfängliche Unmöglichkeit

bei Punkt 2. aufgrund § 311a Abs. 2 hingewiesen werden?

LELEE

Leo Lee

29.3.2024, 00:08:00

Hallo itsjuju, vielen Dank für die Frage! In der Tat hast du völlig recht damit, dass die Unmöglichkeit bei 311a (anders 283) die

anfängliche Unmöglichkeit

meint. Mithin kann man sich hier gedanklich „anfänglich“ hinzudenken. Dass es sich allerdings um die anf. Unmöglichkeit handelt, ergibt sich aus der behandelten AGL (311a). Die Unmöglichkeit als Voraussetzung fordert insofern als „AT“ nur noch 275 I – III :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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