Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Weitere Sekundäransprüche

Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 S. 1 BGB)

Schema: Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 S. 1 BGB)


Wie prüfst Du bei anfänglicher Unmöglichkeit den Aufwendungsersatzanspruch nach § 311a Abs. 2 S. 1 BGB?

  1. Wirksamer Vertrag

  2. Freiwerden des Schuldners nach § 275 Abs. 1-3 BGB

  3. Vertretenmüssen, § 311a Abs. 2 S. 2 BGB

    1. Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB

    2. Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Leistungshindernisses

      1. Eigene Kenntnis bzw. eigenes Kennenmüssen

      2. Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten, § 278 BGB

  4. Aufwendungen iSd 284

    1. Nichteintritt des Zwecks der Aufwendung

    2. Ursachenzusammenhang mit Pflichtverletzung

    3. Billigkeit der Aufwendungen

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