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Schema: Aufwendungsersatzanspruch (§ 284 BGB)

4. April 2026

7 Kommentare


Wie prüfst Du in den Fällen des §§ 280 Abs. 1, 3, 281-283 BGB den Aufwendungsersatz nach § 284 BGB?

  1. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281-283 BGB

  2. Aufwendungen

    1. Aufwendungen im Vertrauen auf Erhalt der Leistung

    2. Billigkeit der Aufwendung

  3. Zweckverfehlung

    1. Nichteintritt des Zwecks der Aufwendung

    2. Ursachenzusammenhang mit Pflichtverletzung

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW

FW

28.8.2024, 10:19:52

Hi, Warum stehen der SE statt der Leistung und der § 284 in einem Exklusivitätsverhältnis „Statt“? Was ist der Grund hierfür?

Julian

Julian

28.8.2024, 12:39:41

Ich würde vermuten, dass es dem Gesetzgeber darum geht, dass es nicht zu einer Überkompensation durch Anwendung beider Ansprüche nebeneinander kommt, da es vermutlich teilweise zu Überschneidungen beim Inhalt von SE- und Aufwendungsersatzanspruch käme… Das ganze wirkt mir allerdings auch durchaus fragwürdig… Mein Gedanke wäre jetzt eine

teleologisch

e Reduktion des §

284 BGB

zu diskutieren, wenn der Inhalt des Schadensersatz und des Aufwendungsersatzes strikt trennbar und ohne jegliche Überschneidungen bestünde… In der Literatur konnte ich dazu aber nichts finden; insofern wird man sich wohl schlicht mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zufrieden geben müssen…

FW

FW

28.8.2024, 12:46:54

Danke Dir!

YANW

YanWing

28.8.2024, 18:56:26

Es scheint gerecht, dass die Haftung des Schuldners die Differenz zwischen durch sein Verschulden vergeblich gewordene

Aufwendungen

und den SE statt der Leistung einschließt, allerdings würde eine Addition des SE und des AE zu weit gehen und zu einem unbillig großen Haftungsumfang eines jeden Leistungsschuldners führen. Bedenke, dass der Gläubiger die

Aufwendungen

ohne Wissen und Wollen des Schuldners vornimmt und dessen Interessen bei einer Abwägung nicht völlig außen vor gelassen werden dürfen. Ein größerer Haftungsumfang führt zu größeren Bedenken vor einem Leistungsversprechen und behindert die Geschäftsführung aller Beteiligten. (Wird etwa das zum Sommerbeginn bestellte Cabriolet auf Grund eines Verschuldens des Verkäufers nicht geliefert, so erhielte der Käufer nicht bloß etwa Ersatz für die höheren Kosten der notwendig verzögerten Ersatzbeschaffung, sondern auch Ersatz für die Vorbereitungskosten einer Reise, die der Käufer für die Sommerwochen angesetzt hatte. Eine derartige Ausweitung des Haftungsumfangs ist der Vorschrift des § 284 nicht zu entnehmen. Trotz gewisser Unstimmigkeiten, die der gesetzlichen Alternativitätsregelung angelastet werden können, ist daher an der im Gesetz angeordneten Alternativität festzuhalten. Zulassen kann man aber, dass der Gläubiger bei einer teilbaren Leistung hinsichtlich des einen Teils

Schadensersatz statt der Leistung

, hinsichtlich des anderen Teils Ersatz seiner nutzlos gewordenen

Aufwendungen

verlangt. (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 284 Rn. 35))

FalkTG

FalkTG

20.9.2024, 12:09:06

Historisch argumentiert: Früher gab es nur den Schadenersatz. Wer aber

Aufwendungen

tätigte, welche nicht wirtschaftlich waren (zB Geburtstagsparty), der ging leer aus. Dies wollte der Gesetzgeber mit §

284 BGB

auffangen. Es war aber nie gedacht den SchE Anspruch generell "aufzupeppeln"

KAT

Katha12

9.9.2025, 13:36:35

Es gibt diesbezüglich einen Streit, ob diese in einem Exklusivitätsverhältnis stehen oder nicht (siehe JuS 2009, S. 531). Ich vermute aber, dass dieser sich nur bezüglich der Schadensposten beziehen, die nicht auch unter 284 fallen? Zudem verstehe ich den Unterschied zu dem Streit, ob die

Rentabilitätsvermutung

neben 284 überhaupt noch greift nicht. Sind für mich ähnliche Streits.

Wiebke S

Wiebke S

26.2.2026, 13:24:17

müsste der Gliederungspunkt II. nicht heißen "

Aufwendungen

im Vertrauen auf Erhalt der Leistung" (also dem Baustein entsprechen, den ihr als Unterpunkt unter II.1. listet) während der Gliederungspunkt "

Aufwendungen

", den ihr unter II. sortiert eigentlich der Unterpunkt ist? mir scheint das vertauscht... viele Grüße