Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Weitere Sekundäransprüche
Aufwendungsersatzanspruch (§ 284 BGB)
Schema: Aufwendungsersatzanspruch (§ 284 BGB)
5. November 2025
6 Kommentare
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Wie prüfst Du in den Fällen des §§ 280 Abs. 1, 3, 281-283 BGB den Aufwendungsersatz nach § 284 BGB?
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281-283 BGB
Aufwendungen
Aufwendungen im Vertrauen auf Erhalt der Leistung
Billigkeit der Aufwendung
Zweckverfehlung
Nichteintritt des Zwecks der Aufwendung
Ursachenzusammenhang mit Pflichtverletzung
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FW
28.8.2024, 10:19:52
Hi, Warum stehen der SE statt der Leistung und der § 284 in einem Exklusivitätsverhältnis „Statt“? Was ist der Grund hierfür?
Julian
28.8.2024, 12:39:41
Ich würde vermuten, dass es dem Gesetzgeber darum geht, dass es nicht zu einer Überkompensation durch Anwendung beider Ansprüche nebeneinander kommt, da es vermutlich teilweise zu Überschneidungen beim Inhalt von SE- und
Aufwendungsersatzanspruchkäme… Das ganze wirkt mir allerdings auch durchaus fragwürdig… Mein Gedanke wäre jetzt eine teleologische Reduktion des
§ 284 BGBzu diskutieren, wenn der Inhalt des
Schadensersatz und des
Aufwendungsersatzes strikt trennbar und ohne jegliche Überschneidungen bestünde… In der Literatur konnte ich dazu aber nichts finden; insofern wird man sich wohl schlicht mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zufrieden geben müssen…
FW
28.8.2024, 12:46:54
Danke Dir!
YanWing
28.8.2024, 18:56:26
Es scheint gerecht, dass die Haftung des Schuldners die Differenz zwischen durch sein
Verschuldenvergeblich gewordene Aufwendungen und den SE statt der Leistung einschließt, allerdings würde eine Addition des SE und des AE zu weit gehen und zu einem unbillig großen Haftungsumfang eines jeden Leistungsschuldners führen. Bedenke, dass der Gläubiger die Aufwendungen ohne Wissen und Wollen des Schuldners vornimmt und dessen Interessen bei einer Abwägung nicht völlig außen vor gelassen werden dürfen. Ein größerer Haftungsumfang führt zu größeren Bedenken vor einem Leistungsversprechen und behindert die Geschäftsführung aller Beteiligten. (Wird etwa das zum Sommerbeginn bestellte Cabriolet auf Grund eines
Verschuldens des Verkäufers nicht geliefert, so erhielte der Käufer nicht bloß etwa Ersatz für die höheren Kosten der notwendig verzögerten Ersatzbeschaffung, sondern auch Ersatz für die Vorbereitungskosten einer Reise, die der Käufer für die Sommerwochen angesetzt hatte. Eine derartige Ausweitung des Haftungsumfangs ist der Vorschrift des § 284 nicht zu entnehmen. Trotz gewisser Unstimmigkeiten, die der gesetzlichen Alternativitätsregelung angelastet werden können, ist daher an der im Gesetz angeordneten Alternativität festzuhalten. Zulassen kann man aber, dass der Gläubiger bei einer teilbaren Leistung hinsichtlich des einen Teils
Schadensersatz statt der Leistung, hinsichtlich des anderen Teils Ersatz seiner nutzlos gewordenen Aufwendungen verlangt. (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 284 Rn. 35))
FalkTG
20.9.2024, 12:09:06
Historisch argumentiert: Früher gab es nur den
Schadenersatz. Wer aber Aufwendungen tätigte, welche nicht wirtschaftlich waren (zB Geburtstagsparty), der ging leer aus. Dies wollte der Gesetzgeber mit
§ 284 BGBauffangen. Es war aber nie gedacht den SchE Anspruch generell "aufzupeppeln"
Katha12
9.9.2025, 13:36:35
Es gibt diesbezüglich einen Streit, ob diese in einem Exklusivitätsverhältnis stehen oder nicht (siehe JuS 2009, S. 531). Ich vermute aber, dass dieser sich nur bezüglich der
Schadensposten beziehen, die nicht auch unter 284 fallen? Zudem verstehe ich den Unterschied zu dem Streit, ob die
Rentabilitätsvermutungneben 284 überhaupt noch greift nicht. Sind für mich ähnliche Streits.
