Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die unechte GoA (Eigengeschäftsführung)
Angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB)
Schema: Angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB)
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