Definition: Übernahmeverschulden (§ 276 BGB)
5. Februar 2025
2 Kommentare
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Was versteht man unter „Übernahmeverschulden“ (§ 276 BGB)?
Übernahmeverschulden liegt vor, wenn der Schuldner eine Leistungspflicht übernommen hat, obwohl er wusste oder infolge Fahrlässigkeit nicht wusste, dass er zu ihrer ordnungsgemäßen Erfüllung nicht in der Lage ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Molesley
31.10.2023, 10:04:13
Hallo, ich verstehe leider nicht, warum das
Übernahmeverschuldenhier den Gläubiger trifft. Müsste aus der Perspektive der Frage, ob der
Leistungspflichtschuld
haft nicht nachgekommen wird, nicht vom
Schuldner die Rede sein? Ist das einfach Zufall oder verstehe ich das Konzept des
Übernahmeverschuldens nicht?
Leo Lee
4.11.2023, 14:04:43
Hallo Molesley, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat war hier ein Fehler drin, den wir nunmehr korrigiert haben :). Liebe Grüße – für das
Jurafuchsteam – Leo