Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

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Übernahmeverschulden (§ 276 BGB)

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Definition: Übernahmeverschulden (§ 276 BGB)

24. März 2026

2 Kommentare


Was versteht man unter „Übernahmeverschulden“ (§ 276 BGB)?

Übernahmeverschulden liegt vor, wenn der Schuldner eine Leistungspflicht übernommen hat, obwohl er wusste oder infolge Fahrlässigkeit nicht wusste, dass er zu ihrer ordnungsgemäßen Erfüllung nicht in der Lage ist.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Molesley

Molesley

31.10.2023, 10:04:13

Hallo, ich verstehe leider nicht, warum das

Übernahmeverschulden

hier den Gläubiger trifft. Müsste aus der Perspektive der Frage, ob der Leistungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen wird, nicht vom Schuldner die Rede sein? Ist das einfach Zufall oder verstehe ich das Konzept des

Übernahmeverschulden

s nicht?

LELEE

Leo Lee

4.11.2023, 14:04:43

Hallo Molesley, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat war hier ein Fehler drin, den wir nunmehr korrigiert haben :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo