Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)
Nacherfüllung bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB)
Schema: Nacherfüllung bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB)
27. Dezember 2025
4 Kommentare
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Wie prüfst Du einen Anspruch auf Nacherfüllung bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB)?
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sassun
17.10.2024, 12:29:32
Könnte "Bereitstellung" mit dem Mangel getauscht und unbenannt werden, sodass das Schema im wesentlichen dem gewohnten
kaufrechtlichen Aufbau entspräche? Also statt: I. Kaufvertrag II. Mangel III. Bei Gefahrübergang im Bereich der Verbraucherverträge üDP I. VBV üDP §§ 310 III, 327 I, II II. Mangel §
327eIII. Zur Bereitstellungszeit § 327b 1. Bereitstellungszeitpunkt bei KV 2. Bereitstellungszeitraum bei Dauer
SchuldV
Jura not alone
11.9.2025, 11:40:32
@Sassun Ich denke auch, dass aufgrund der Parallelität des § 327i
BGBmit dem § 437
BGBes sich empfiehlt einen gleichen bzw. ähnlichen Prüfungs-Aufbau zu wählen. Schließlich bedarf es zunächst eines Mangels und der muss eben
kaufrechtlich beim Gefahrübergang oder eben im Rahmen der digitalen Produkte bei der Bereitstellung vorliegen.
Dini2010
2.10.2025, 16:54:31
Ich muss ja gestehen, dass ich die Reihenfolge "Mangel - Bereitstellung" logischer finde. Im Gegensatz zum
Kaufrecht(wo es eine Handlung des Verkäufers gibt) gibt es hier ja auch die dauerhafte Bereitstellung, sprich, es muss ja unterschieden werden zwischen einmaliger Bereitstellung und dauerhafter Bereitstellung. Mängel im Rahmen der Aktualisierung zB können aber nur bei dauerhafter Bereitstellung auftreten und nur innerhalb des vereinbarten Zeitraums. Von daher finde ich es logischer, erst zu prüfen, habe ich überhaupt eine Bereitstellung und wenn ja, was für eine. Bsp.: es liegt ein vereinbarter Zeitraum für eine Nutzung von 2 Jahren vor, in dem auch aktualisiert wird. Nach 2,5 Jahren bemängelt der Verbraucher eine fehlende Aktualisierung. Dann müsste ich ja, wenn der Aufbau ans
Kaufrechtangelehnt wird, quasi erst einen Mangel bzgl. der Aktualisierungen bejahen, weil ich den Bereitstellungszeitraum erst danach prüfen würde. Und müsste in dem Zusammenhang dann den Mangel wieder verneinen, weil der vertraglich vereinbarte Zeitraum eben nur 2 Jahre umfasste und nicht 2,5 Jahre. Prüfe ich aber erst die Bereitstellung, habe ich dieses Problem nicht. Und ja, es gibt in der Realität Menschen, die nicht merken, dass die vereinbarte Zeit, in der dann auch Aktualisierungen erfolgen, nicht endlos ist :))
