Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)
Nacherfüllung bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB)
Schema: Nacherfüllung bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB)
17. Februar 2026
4 Kommentare
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Wie prüfst Du einen Anspruch auf Nacherfüllung bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB)?
Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB
Persönlicher Anwendungsbereich: Verbrauchervertrag (§ 310 BGB): Käufer ist Verbraucher (§ 13 BGB), Verkäufer ist Unternehmer (§ 14 BGB).
Sachlicher Anwendungsbereich: Vorliegen eines digitalen Produkts i.S.d. § 327 Abs. 1 BGB, Zahlung eines Preises.
Bereitstellung des digitalen Produkts, § 327b Abs. 3, 4 BGB.
Vorliegen eines Mangels, §§ 327e - 327g BGB.
Nacherfüllungsverlangen, § 327l Abs. 1 S. 1 BGB.
Nur bei Anhaltspunkten im Sachverhalt: Unmöglichkeit der Nacherfüllung, § 327l Abs. 2 S. 1 BGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sassun
17.10.2024, 12:29:32
Könnte "Bereitstellung" mit dem Mangel getauscht und unbenannt werden, sodass das Schema im wesentlichen dem gewohnten kaufrechtlichen Aufbau entspräche? Also statt: I. Kaufvertrag II. Mangel III. Bei Gefahrübergang im Bereich der Verbraucherverträge üDP I. VBV üDP §§ 310 III, 327 I, II II. Mangel §
327eIII. Zur Bereitstellungszeit § 327b 1. Bereitstellungszeitpunkt bei KV 2. Bereitstellungszeitraum bei Dauer
SchuldV
Jura not alone
11.9.2025, 11:40:32
@Sassun Ich denke auch, dass aufgrund der Parallelität des §
327i BGBmit dem § 437 BGB es sich empfiehlt einen gleichen bzw. ähnlichen Prüfungs-Aufbau zu wählen. Schließlich bedarf es zunächst eines Mangels und der muss eben kaufrechtlich beim Gefahrübergang oder eben im Rahmen der digitalen Produkte bei der Bereitstellung vorliegen.
Dini2010
2.10.2025, 16:54:31
Ich muss
jagestehen, dass ich die Reihenfolge "Mangel - Bereitstellung" logischer finde. Im Gegensatz zum Kaufrecht (wo es eine Handlung des Verkäufers gibt) gibt es hier
jaauch die dauerhafte Bereitstellung, sprich, es muss
jaunterschieden werden zwischen einmaliger Bereitstellung und dauerhafter Bereitstellung. Mängel im Rahmen der Aktualisierung zB können aber nur bei dauerhafter Bereitstellung auftreten und nur innerhalb des vereinbarten Zeitraums. Von daher finde ich es logischer, erst zu prüfen, habe ich überhaupt eine Bereitstellung und wenn
ja, was für eine. Bsp.: es liegt ein vereinbarter Zeitraum für eine Nutzung von 2
Jahren vor, in dem auch aktualisiert wird. Nach 2,5
Jahren bemängelt der Verbraucher eine fehlende Aktualisierung. Dann müsste ich
ja, wenn der Aufbau ans Kaufrecht angelehnt wird, quasi erst einen Mangel bzgl. der Aktualisierungen be
jahen, weil ich den Bereitstellungszeitraum erst danach prüfen würde. Und müsste in dem Zusammenhang dann den Mangel wieder verneinen, weil der vertraglich vereinbarte Zeitraum eben nur 2
Jahre umfasste und nicht 2,5
Jahre. Prüfe ich aber erst die Bereitstellung, habe ich dieses Problem nicht. Und
ja, es gibt in der Realität Menschen, die nicht merken, dass die vereinbarte Zeit, in der dann auch Aktualisierungen erfolgen, nicht endlos ist :))
